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Preisangabenverordnung und Streichpreise

Maria Herzog
Maria Herzog
2 Minuten Lesezeit
Erstellt: 15. Mai 2025

 

Streichpreise – wann sind sie erlaubt, wann Verstoßen sie gegen das UWG?

Streichpreise sind ein beliebtes Instrument in der Werbung. Ein durchgestrichener Preis, daneben ein günstigerer Preis verheißen dem Verbraucher ein Schnäppchen und haben damit eine große Anlockwirkung. Das ist wiederum verlockend für Verkäufer. Doch die Werbung mit Streichpreisen unterliegt gewissen Anforderungen, damit sie nicht unlauter sind.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie die Preisangabenverordnung (PAngV) setzen hier enge Grenzen.

Nach § 5 Abs. 1 UWG ist irreführende Werbung generell verboten. Das gilt auch für Streichpreise, wenn sie falsche Vorstellungen über den tatsächlichen Preisverlauf eines Produkts wecken. Wer mit einem durchgestrichenen Preis wirbt, muss klar und transparent machen, auf welchen Preis sich dieser bezieht – war es ein früherer Verkaufspreis? Eine UVP? Oder ein Mitbewerberpreis?

Preisangabenverordnung

Auch die Preisangabenverordnung (PAngV), insbesondere seit ihrer Reform im Mai 2022, hat Einfluss: § 11 PAngV verpflichtet Händler dazu, bei Preisermäßigungen den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den sie innerhalb der letzten 30 Tage verlangt haben.

Übersicht über aktuelle Rechtsprechung: Klare Linie der Gerichte

Der Europäische Gerichtshof hat hierzu eine grundlegende Entscheidung getroffen. Streitig war folgende Werbung für Bananen und Ananas von Aldi Süd, links Bananen, Ananas rechts:

 

Hintergrund war der, dass sich der für Bananen ausgewiesene Preis durchgehend auf 1,69 €/kg belief mit Ausnahme einer Woche, in welcher ein auf 1,29 €/kg reduzierter Preis galt. Für die Ananas galten vor der Werbung durchgehend Stückpreise zwischen 1,39 € und 1,79 €; der Preis unmittelbar vor Veröffentlichung der Werbung betrug 1,69 €. Die Verbraucherzentrale forderte daher Aldi auf, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern mit Preisreduzierungen in Form eines Prozentsatzes zu werben, wenn diese Reduzierung nicht auf der Grundlage des niedrigsten Preises ermittelt wird, der in den Aldi-Märkten in den letzten 30 Tagen vor der Anwendung dieser Ermäßigung verlangt wurde.

Der EuGH gab der Verbraucherzentrale Recht: ein Händler, der mit einer Preisermäßigung wirbt, muss den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage vor der Ermäßigung als Referenzwert verwenden. Das betrifft sowohl prozentuale Rabatte als auch Begriffe wie „Preis-Highlight“. (Urteil v. 26.09.2024, C-330/23).

 

Praxis-Tipp für Händler

  • Dokumentieren Sie Preisverläufe: So können Sie im Streitfall den früheren Preis belegen.
  • Verwenden Sie eindeutige Bezeichnungen: z. B. „ehemaliger Verkaufspreis von XY € (innerhalb der letzten 30 Tage)“.
  • Keine UVP als „Streichpreis“, wenn dieser nie real verlangt wurde.
  • Regelmäßige rechtliche Überprüfung Ihrer Werbematerialien – gerade bei Rabattaktionen.

Fazit zur Preisangabenverordnung

Streichpreise bleiben ein starkes Marketinginstrument – aber nur, wenn sie rechtskonform eingesetzt werden. Wer auf transparente Preisangaben achtet und irreführende Aussagen vermeidet, schützt nicht nur sich vor Abmahnungen, sondern auch das Vertrauen seiner Kundschaft. Gerne beraten wir Sie hierzu persönlich.

Gerne beraten Sie unsere Rechtsanwälte für Wettbewerbsrecht Sie zur Preisangabenverordnung

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