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Was PASSIERT, wenn ein strafunmündiges Kind eine Straftat begeht?

Aktuelles im Familienrecht

Was PASSIERT, wenn ein strafunmündiges Kind eine Straftat begeht?

Ein schockierender Vorfall ereignete sich kürzlich in Nordrhein-Westfalen, wo zwei junge Mädchen im Alter von 12 und 13 Jahren ein anderes Mädchen mit Messerstichen getötet haben sollen. In diesem Zusammenhang ist nun insbesondere auf den sozialen Netzwerken eine heftige Diskussion losgetreten worden, ob die Strafmündigkeit in Deutschland herabgesetzt werden soll. Zudem wird verbreitet, dass den Kindern, da sie strafunmündig sind keinerlei Strafe droht.

Richtig ist, dass nach deutschem Recht Kinder unter 14 als strafunmündig gelten und ihnen keine strafrechtlichen Konsequenzen drohen. Dennoch können Maßnahmen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe ergriffen werden, um das Kind und seine Familie zu unterstützen und mögliche Risiken für die Gesellschaft zu minimieren. Diese Maßnahmen sind im SGB VIII geregelt. Begeht daher ein Kind unter vierzehn eine Straftat ist das Jugendamt und gegebenenfalls das Familiengericht für die Kinder zuständig. So können zum Schutz der Gesellschaft eine Vielzahl von Maßnahmen getroffen werden.

 

Maßnahmen des Jugendamtes

Das Jugendamt hat die Aufgabe am Kindeswohl orientiert die beste Lösung für das Kind und die Eltern zu finden, um sicherzustellen, dass weitere Straftaten verhindert werden. Es ist nun gefordert, die Ursachen für das Verhalten der Täterinnen zu ergründen, und festzustellen, was zu dieser schrecklichen Tat geführt hat und auch, ob diese eventuell zu verhindern gewesen wäre. Der Kinder- und Jugendhilfe stehen dafür verschiedene pädagogische Möglichkeiten zur Verfügung.

  • Erziehungsberatung (§ 28 SGB VIII): Diese Beratung dient der Unterstützung von Eltern und Kindern, um Ursachen für das Verhalten zu identifizieren und Lösungen zu entwickeln. Sie kann vom Jugendamt oder von freien Trägern der Jugendhilfe angeboten werden.
  • Erziehungsbeistand (§ 30 SGB VIII) oder Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII): Erziehungsbeistand oder eine Sozialpädagogische Familienhilfe dient zur Unterstützung der Familie. Ziel ist es das familiäre Umfeld und die Erziehungskompetenz der Eltern zu stärken.
  • Ambulante Hilfen zur Erziehung (§ 27 SGB VIII i. V. m. § 29 SGB VIII): Es können Heilpädagogische Förderung oder Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung angeboten werden, um das Kind in seinem sozialen Umfeld zu stabilisieren und seine Entwicklung positiv zu beeinflussen.
  • Tagesgruppen (§ 32 SGB VIII): Das Kind kann in einer Tagesgruppe untergebracht werden, wo es strukturierte Förderung und Betreuung außerhalb der Familie erhält und am Abend nach Hause zurückkehrt.
  • Stationäre Hilfen (§ 34 SGB VIII): Wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen, kann das Jugendamt das Kind vorübergehend oder dauerhaft in einer stationären Einrichtung, wie einem Heim oder einer betreuten Wohngruppe, unterbringen hier ist aber oft die familiengerichtliche Genehmigung notwendig.

Zusätzlich kann im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe eine psychologische Untersuchung angeordnet werden. Eine solche Untersuchung kann dazu beitragen, die Ursachen des Verhaltens zu ermitteln und angemessene Hilfsmaßnahmen zu entwickeln.

 

Maßnahmen Familiengericht

Funktioniert die Zusammenarbeit zwischen den Eltern und dem Jugendamt nicht und sie lassen die Maßnahmen nicht zu, muss ein Familiengericht tätig werden und die Maßnahmen anordnen. Gem. § 1666 BGB liegt eine Kindeswohlgefährdung auch vor, wenn es zu schweren Verstößen gegen das Strafgesetz kommt. Das Familiengericht kann dann freiheitsentziehende Maßnahmen gem. § 1631 b BGB anordnen. Es ist also in schwerwiegendes Fällen möglich den Eltern das Sorgerecht zu entziehen und die Kinder in einer pädagogischen oder therapeutischen Einrichtung, auch in geschlossenen Heimen, unterbringen, wenn dies zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung erforderlich ist. Das Gericht hat außerdem die Möglichkeit, den Sorgeberechtigten Weisungen zu erteilen, insbesondere Leistungen der Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen. Auch sieht er Weisungen gegenüber dem Kind zur Behebung erzieherischer Defizite vor so insbesondere für die regelmäßige Teilnahme am Schulunterricht, zum Besuch eines sozialen Trainingskurses, zur Herbeiführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs, zur Erbringung von Arbeitsleistungen (vorrangig zwecks Schadenswiedergutmachung, etwa bei mutwilliger Zerstörung) sowie den Kontakt zu bestimmten Personen oder das Aufsuchen bestimmter Lokalitäten zu unterlassen. Unverkennbar ist der Weisungskatalog an § 10 I 3 JGG angelehnt.

 

Fazit:

Der Rechtstaat ist also bei strafunmündigen Tätern keineswegs machtlos. Es lässt sich feststellen, dass Die Tat sicherlich erhebliche Konsequenzen mit sich ziehen wird auch wenn eine strafrechtliche Verurteilung fernbleibt. Es ist sehr fraglich, ob die Herabsetzung der Strafmündigkeit eine bessere Lösung wäre als die aktuell geltenden Möglichkeiten. Dabei darf man nicht vergessen, dass auch beim Jugendstrafrecht die Erziehung und nicht die Bestrafung und Sühne der Tat im Vordergrund steht.  Auch hier würde eine Freiheitsstrafe nicht sehr lange (Höchststrafe zehn Jahre) verhängt werden. Zumal Studien belegen je jünger Jugendstrafgefangene sind, desto höher die Rückfallquote ist.

Daher ist es viel sinnvoller die Hintergründe und Ursachen der Tat bei den Kindern zu untersuchen und dann in Zusammenarbeit mit den Jugendämtern und Familiengerichten Maßnahmen zur Unterstützung der Kinder und zur Verhinderung weiterer Straftaten anordnen. Es besteht damit die Chance, dass man ein straffälliges Kind doch noch zu einem gesellschaftsfähigen Individuum erzieht und verhindert, dass es zu weiteren Straftaten im erwachsenalter kommt mit einer dauerhaften Gefängnisunterbringung.

Die Familien straffälliger Kinder sollten daher zur Beratung immer einen Anwalt, der auf Familienrecht spezialisiert ist, konsultieren.

Für weitere individuelle sorgerechtliche Informationen stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Familienrecht gerne jederzeit beratend zur Verfügung.

Ratgeber Familienrecht

 

 

Ihr Ansprechpartner:

Katharina Kagias

Katharina Kagias

  • Rechtsanwältin
  • Fachanwältin für Familienrecht