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Was bedeutet der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft eigentlich?

Aktuelles im Familienrecht

Bedeutung gesetzlicher Güterstand & Zugewinngemeinschaft

 Die Zugewinngemeinschaft ist der ordentliche Güterstand in Deutschland. Das bedeutet für Sie, dass Sie immer dann in einer Zugewinngemeinschaft leben, wenn Sie keinen anderen Güterstand bestimmen. Viele Menschen machen sich kaum Gedanken, was es eigentlich bedeutet nach der Eheschließung in einer Zugewinngemeinschaft zu leben, welche Konsequenzen diese hat und ob ein anderer Güterstand vielleicht passender für die beteiligten Eheleute wäre. Bei keinem anderen Vertragsschluss wird so wenig darüber nachgedacht als bei der Eingehung einer Ehe, obwohl die Wahl des Güterstandes gut überlegt sein sollte. Es bestehen auch sehr viele Irrtümer, was eigentlich genau die Rechtsfolgen des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft sind.

 

Begriff Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft ist eine Gütertrennung während der Ehe mit einem finanziellen Ausgleich bei deren Ende. Eine Zugewinngemeinschaft endet

  • durch Aufhebung durch notariellen Ehevertrag
  • durch Aufhebung durch Tod eines Ehegatten
  • durch Aufhebung durch rechtskräftiges Urteil auf vorzeitigen Zugewinnausgleich
  • durch Aufhebung durch rechtskräftiges Scheidungsurteil

Bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft ist der Zugewinn auszugleichen, außer die Eheleute verzichten hierauf. Im Ergebnis soll derjenige, der während der Ehe weniger Vermögen hinzugewonnen hat als der andere, nach der Ehescheidung einen Ausgleich bekommen. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass ein Weniger beim Vermögensaufbau eines Ehegatten durch dessen Mehr bei der Haushaltsführung und Kinderbetreuung kompensiert wird.

Die gesetzliche Regelung beruht auf folgenden Grundsätzen:

  • Die Eigentumsverhältnisse werden durch die Eheschließung nicht verändert. Es entsteht – anders als die Bezeichnung „Zugewinngemeinschaft“ vermuten lässt – kein gemeinschaftliches Vermögen. Es besteht auch keine gesetzliche Haftung für Schulden des Ehepartners.
  • Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig. Nur bei Verfügungen über sein Vermögen im Ganzen und über Haushaltsgegenstände benötigt er die Einwilligung des Ehepartners. Kein Ehegatte ist verpflichtet, so zu wirtschaften, dass er einen möglichst hohen Zugewinn erzielt.
  • Wird eine Ehe aufgelöst, wird das während der Ehe gemeinsam erwirtschaftete Vermögen festgestellt und hälftig aufgeteilt. Darauf, wer in welchem Umfang zum Vermögenserwerb beigetragen hat, kommt es nicht an.

 

Zugewinnausgleich und dessen Berechnung

 

Zu Fragen ist nun, wie der eigentliche Zugewinn eines jeden Ehegatten berechnet wird.

Der Zugewinn stellt, die Differenz zwischen dem Anfangs- und dem Endvermögen dar. Das Anfangsvermögen umfasst alle Vermögenspositionen, die beim jeweiligen Ehegatten zum Zeitpunkt der standesamtlichen Eheschließung vorhanden waren oder die diesem während der Ehezeit unentgeltlich zugewandt wurde, während das Endvermögen das Vermögen umfasst, welches im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten vorlag. 

Zur Ermittlung des Ausgleichsanspruchs sind drei Rechenschritte erforderlich.

  • Zuerst müssen vier verschiedene Vermögensbilanzen jeweils mit Aktiva und Passiva erstellt werden: Die beiderseitigen Anfangsvermögen und die beiderseitigen Endvermögen. Anfangs– und Endvermögenumfassen alle einem Ehegatten am Stichtag zustehenden rechtlich geschützten Positionen mit wirtschaftlichem Wert. Dazu zählen neben den dem Ehegatten gehörenden Sachen alle ihm zustehenden objektiv bewertbaren Rechte, die beim Eintritt des Güterstandes entstanden Diese Begriffsbestimmung gilt für die positiven Werte genauso wie für die Belastungen. Es herrscht das strenge „Stichtagsprinzip“. Es kommt nur darauf an, ob ein Vermögenswert am Stichtag vorhanden war. Die Klärung dieser Frage unterliegt einer starren Beurteilung. Für die Bewertung eines in die Zugewinnberechnung fallenden Vermögensgegenstandes ist grundsätzlich auf die Erkenntnismöglichkeiten an diesem Stichtag abzustellen. Es werden gewissermaßen am Stichtag – wie beim Fotografieren – „Momentaufnahmen“ angefertigt. Spätere Entwicklungen können den einmal festgestellten Wert nicht mehr verändern.
  • Danach werden die beiderseitigen Zugewinne festgestellt. Dies geschieht durch einen Vergleich der jeweiligen Anfangs- und Endvermögen. Ist das Endvermögen höher als das Anfangsvermögen, bildet die Differenz den Zugewinn. Ist das Endvermögen niedriger als das Anfangsvermögen, wurde kein Zugewinn erzielt. Der Zugewinn ist mit null zu bewerten. Einen „negativen“ Zugewinn gibt es nicht. Der Zugewinn ist keine Vermögensmasse, sondern eine reine Rechengröße.Die Werte des Anfangs- und Endvermögens sowie des Zugewinns werden in einer Geldsumme ausgedrückt. Haben beide Eheleute nur Verluste erlitten, gibt es keinen Ausgleich. Der gesetzliche Güterstand ist eine Zugewinn-, keine Verlustgemeinschaft. Hat ein Ehegatte im Endvermögen weniger Schulden als im Anfangsvermögen, so ergibt der Unterschiedsbetrag einen Zugewinn.
  • Im dritten Rechenschritt werden die beiderseitigen Zugewinne miteinander verglichen. Der Ehegatte, der den höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, muss die Hälfte des Überschusses dem anderen ausbezahlen (§ 1378 I BGB).

 

Fazit

Das deutsche Recht kennt grundsätzlich drei Güterstände, die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Für welchen Güterstand Sie sich entscheiden sollten, hängt ganz von Ihrer individuellen Lebens- und Vermögenssituation ab.

Die Zugewinngemeinschaft passt vor allem für Ehen der Lohn- und Gehaltsempfänger und auch für die Inhaber von kleineren Familienbetrieben, vielfach jedoch nicht für Ehen kinderloser Doppelverdiener. Hier bedeutet Zugewinnausgleich „nur Ausgleich unterschiedlicher beruflicher Einkommen“. Auch bei einem Vermögenserwerb, der die Dimension der ehelichen Lebensgemeinschaft weit übersteigt, wie beispielsweise bei Unternehmern, Künstlern und auch Spitzensportlern, ist die Zugewinngemeinschaft nicht der ideale Güterstand. In diesen Fällen kann es sachgerecht sein, die unterschiedlichen Bedürfnisse und Interessen der Eheleute durch einen Ehevertrag individuell zu regeln

Für weitere individuelle Informationen über die Güterstände oder Eheverträge stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Familienrecht gerne jederzeit beratend zur Verfügung.

 

 

 

 

Ihr Ansprechpartner:

Katharina Kagias

Katharina Kagias

  • Rechtsanwältin
  • Fachanwältin für Familienrecht