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Transparenzregister Meldepflicht

Gerne unterstützen wir Sie bei der Beurteilung der Mitteilungspflichten Ihres Unternehmens zum Transparenzregister.

Für eine abschließende Bewertung benötigen wir weitere Informationen und Unterlagen zu der mitteilungspflichtigen Rechtseinheit. Gerne können Sie die nachfolgenden Unterlagen Ihrer Anfrage beifügen. Wir melden uns zeitnah zum weiteren Vorgehen bei Ihnen.

Erforderliche Informationen/Unterlagen zum Transparenzregistereintrag:

________

  • Firma, Sitz, Registernummer
  • Aktueller Handelsregisterauszug
  • GmbH Gesellschafterliste, Aktienregister
  • Gesellschaftsvertrag, Vereinsatzung, Stiftungssatzung
  • Sonstige kontrollvermittelnde Vereinbarungen (z.B. Treuhand, Poolvertrag, Nießbrauchvereinbarung, stille Gesellschaft…)

Für Anfragen zum Transparenzregister wenden Sie sich bitte an Dr. Peter Schaub
transparenzregister@cornea-franz.de

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Wichtige Fragen und Antworten zum Transparenzregistereintrag

Wer muss im Transparenzregister eingetragen werden?

Im Transparenzregister einzutragen und zwingend meldepflichtig sind die sog. „wirtschaftlich Berechtigten“. Dazu zählen in erster Linie Personen, die unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 25 % an einer Gesellschaft beteiligt sind bzw. die Stimmrechte kontrollieren.

Wer nimmt Eintragungen im Transparenzregister vor?

Grundsätzlich kann jeder selbst die eigenen Daten beim Transparenzregister hinterlegen. Es empfiehlt sich wegen der rechtlichen Schwierigkeit und der notwendigen Vollständigkeit jedoch, die Eintragung durch einen Rechtsanwalt durchführen zu lassen. Ihrem rechtlichen Berater liegen die Daten in der Regel bereits zum größten Teil vor.

Welche Daten müssen im Transparenzregister veröffentlicht werden?

Das Register enthält persönliche und damit sensible Daten des Berechtigten, insbesondere den Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum, Wohnort, Staatsangehörigkeit sowie Art und den Umfang des wirtschaftlichen Interesses. Auf Antrag kann die Veröffentlichung bestimmter Daten eingegrenzt werden, dieser muss aber rechtlich gut begründet sein.

Was kostet die Eintragung im Transparenzregister?

Die Eintragung beim Register ist gebührenfrei. Allerdings wird eine jährliche Gebühr für alle Unternehmen von aktuell 20,80 EUR erhoeben. Unsere Kanzlei bietet den die Übernahme Ihrer Transparenzregister-Angelegenheiten pauschal für 200,00 EUR zzgl. USt an.

Muss der GmbH-Geschäftsführer oder GmbH-Gesellschafter ins Transparenzregister?

Der Geschäftsführer einer GmbH muss grds. nicht im Transparenzregister erscheinen. Nur, wenn dieser zugleich über 25 % der Anteile hält oder sonst kein tatsächlich wirtschaftlich Berechtigter identifizierbar ist besteht eine Mitteilungspflicht. Für Gesellschafter gilt ähnliches, d.h. auch Gesellschafter mit reiner Kapitalbeteiligung ohne Mitbestimmungsrechte sind im Transparenzregister aufzuführen. Das betrifft auch stille Beteiligungen oder Treuhandgestaltungen.

Wer kann Einsicht in das Transparenzregister nehmen?

Grundsätzlich kann jeder über die Homepage des Transparenzregisters Einsicht nehmen, unabhängig von berechtigten Interessen. Jedoch ist der Zugang zu bestimmten Informationen begrenzt und steht nur bestimmten Einrichtungen zur Verfügung. Dazu kann der Eingetragene die Offenlegung z.B. bei Schutzwürdigkeit einschränken, wozu ein gesonderter Antrag erforderlich ist.

Welchen Zweck hat das Transparenzregister?
Die Einführung des Transparenzregisters und die Änderung zum Vollregister sollen in erster Linie der Bekämpfung von Geldwäsche und Aufdeckung von Gesellschaftsstrukturen dienen. Es soll vor allem dazu dienen, bei Gesellschaften und juristischen Personen die dahinterstehenden Personen öffentlich zu machen.
Reicht die Eintragung im Handelsregister für das Transparenzregister?
Seit dem 01.08.2021 reicht die Eintragung im Handelsregister nicht mehr aus. Es ist ausnahmslos eine separate Eintragung im Transparenzregister vorzunehmen. Es laufen verschiedene Übergangsfristen. Bei der Frist ist mit Bußgeldern zu rechnen.
Welche Strafen drohen bei Verstoß gegen das Transparenzregister?
Die Bußgelder können empfindlich ausfallen und reichen bis in den Millionenbereich. Hervorzuheben ist die Bußgeldbewährung bis 100.000 EUR bereits bei leichtfertigem Versäumnis (!). Außerdem werden die Verstöße und Bußgelder auf den Internetseiten des Bundesanzeigers veröffentlicht und können der Reputation des Unternehmens schaden.