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Der Kindeswille im Familienrecht

Katharina Kagias
Katharina Kagias
8 Minuten Lesezeit

Kindeswille im Familienrecht: Bedeutung bei Sorge- und Umgangsrecht

Die Berücksichtigung des Kindeswillens ist nicht nur eine formale Verfahrenspflicht. Im familiengerichtlichen Verfahren geht es darum, Kinder als eigenständige Subjekte mit einem sich entwickelnden Selbst, einem sensiblen Selbstwert und einer verletzlichen Selbstwirksamkeitsüberzeugung an einer hochbelastenden Entscheidungssituation zu beteiligen – ohne sie zu überfordern oder zu instrumentalisieren.

1. Rechtlicher Ausgangspunkt: Kindeswille und Selbstbestimmung:

Ausgangspunkt ist Art. 12 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention: Kinder sind in allen sie betreffenden Angelegenheiten anzuhören, ihre Meinung ist „angemessen und entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife“ zu berücksichtigen. Dies entspricht der im Grundgesetz verankerten Achtung der Selbstbestimmung (Art. 1, 2 GG). Die Würde des Kindes verbietet, es zum bloßen Objekt familiengerichtlicher Entscheidungen zu machen; seine Perspektive ist ernst zu nehmen. Nach § 159 FamFG ist das Familiengericht grundsätzlich verpflichtet, das Kind anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen, sobald Neigungen, Bindungen oder Wille für die Entscheidung bedeutsam sind oder eine Anhörung aus anderen Gründen angezeigt ist. In der Praxis wird dabei mit Begriffen gearbeitet, die an psychologische Konzepte wie Selbst, Selbstbestimmung und Selbstwirksamkeit anknüpfen. Dem Willen älterer Kinder wird häufig erhebliches Gewicht beigemessen; teilweise wird sogar argumentiert, eine gegen den Willen getroffene Entscheidung könne die Selbstwirksamkeit schädigen.

Typischerweise werden Kinder ab etwa 14 Jahren persönlich angehört; ihrem Willen wird, solange er nicht offensichtlich selbstgefährdend ist, häufig gefolgt. Zugleich sinkt die faktische „Altersgrenze“: So hat etwa ein Beschluss des OLG Brandenburg den Umgang eines sechsjährigen Kindes mit seinem Vater für drei Jahre ausgeschlossen, unter anderem mit der Begründung, eine gegen den geäußerten Willen erzwungene Umgangsanordnung könne die Selbstwirksamkeitsüberzeugung beeinträchtigen. In familienpsychologischen Gutachten werden kindliche Äußerungen nach Kriterien wie Zielorientierung, Intensität, Stabilität und Autonomie bewertet; autonome Äußerungen werden oft als Ausdruck gewachsener Selbstwirksamkeit interpretiert. Dies wirft die Frage auf, was psychologisch hinter den Begriffen „Selbst“ und „Selbstwirksamkeit“ steckt und welche Konsequenzen sich daraus für die konkrete Gesprächsführung im familiengerichtlichen Kontext ergeben.

Bedeutung Kinderwille im Familienrecht

2. Selbstkonzept, Selbstwert, Attributionsstile und Selbstwirksamkeit

Das Selbstkonzept ist der kognitive Teil des Selbst – das Wissen darüber, was die eigene Person ausmacht („Ich kann gut Klavier spielen“, „Ich kann mich nicht durchsetzen“). Dieses Bild wird emotional bewertet und prägt den Selbstwert („Ich bin stolz, weil…“, „Ich bin frustriert, weil…“). Beides entsteht durch Erfahrungen und Rückmeldungen aus der Umwelt. Schlüsselhaft ist der Attributionsstil, also die typische Erklärung von Erfolgen und Misserfolgen. Wesentlich sind die Dimensionen intern vs. extern (eigene Fähigkeiten/Anstrengung vs. äußere Umstände) und veränderbar vs. unveränderbar. Ein internal veränderbarer Attributionsstil („Ich habe zu wenig gelernt, das kann ich ändern“) stärkt das Gefühl von Kontrolle und Wirksamkeit. Unveränderbare Attributionen („Ich bin einfach schlecht“, „Die anderen sind immer unfair“) begünstigen ein geringes Selbstwirksamkeitserleben. Problematisch kann auch ein starr internaler Stil sein („Ich bin einfach unfähig“ oder „Ich bin immer gut, egal was ich tue“). Forschung betont deshalb interne, aber veränderbare Attributionen als Grundlage stabiler Selbstwirksamkeit und eines eher optimistischen Selbstbildes.

Hier knüpft der Begriff der Selbstwirksamkeit (Albert Bandura) an: die subjektive Überzeugung, Anforderungen mit eigenen Kompetenzen bewältigen zu können. Es geht nicht um Wunschdenken, sondern um die Erwartung, dass das eigene Handeln einen Unterschied macht – gerade auch in schwierigen Situationen. Hohe Selbstwirksamkeit steht in positivem Zusammenhang mit Erfolg, Gesundheit und Leistungsfähigkeit. Gegenpol ist die von Martin Seligman beschriebene erlernte Hilflosigkeit: Wer wiederholt erlebt, dass eigenes Verhalten keinen Einfluss auf unangenehme oder erwünschte Ereignisse hat, kann passiv, resigniert und antriebslos werden. Psychologisch entsteht erlernte Hilflosigkeit vor allem bei internen, aber unveränderbar gedeuteten Misserfolgen („Ich bin unfähig, das bleibt so“) und extern attribuierten Erfolgen („Ich hatte nur Glück“). Der daraus entstehende Kreislauf – geringe Anstrengung, weniger Erfolg, erneute Bestätigung des Ohnmachtsgefühls – ist besonders kritisch. Übertragen auf familiengerichtliche Verfahren bedeutet das: Wenn Kinder wiederholt erleben, dass ihr Wille scheinbar keine Rolle spielt und sie die Gründe der Entscheidungen nicht verstehen, steigt das Risiko einer Hilflosigkeitserfahrung.

 

3. Entwicklungspsychologische Perspektive und Einflussfaktoren

Die Entwicklung von Selbst und Selbstwirksamkeit verläuft alters- und phasenabhängig. Ab Mitte des zweiten Lebensjahres erkennen Kinder sich im Spiegel, sagen „Ich“ und benennen einfache Fähigkeiten und Vorlieben. Sie beginnen, Ziele in die Zukunft zu projizieren und entwickeln ein frühes Kontrollbedürfnis; Misslingen führt häufig zu heftigen Emotionen. Vierjährige Kinder verfügen meist über eine relativ stabile Selbstwahrnehmung und können zwischen eigener und fremder Perspektive unterscheiden; sie nehmen Bewertungen durch andere wahr, ihr Selbstbild ist jedoch oft unrealistisch positiv und wenig differenziert, der Selbstwert hoch, die Selbstwirksamkeit ausgeprägt, aber noch wenig realitätsgeprüft.

Im Schulalter wird das Selbstbild differenzierter. Kinder betrachten sich zunehmend „von außen“, integrieren positive und negative Eigenschaften, nehmen soziale Vergleiche wahr und erleben kontextabhängige Selbstbilder („brav bei Oma, frech im Unterricht“). Der globale Selbstwert kann sinken, negative Rückmeldungen werden stärker aufgenommen. Mit Eintritt in die Pubertät verschiebt sich der Fokus auf Identität, Werte und langfristige Ziele; Jugendliche sind fähig, komplexe Optionen abzuwägen und Konsequenzen auch mit zeitlichem Abstand einzuordnen. Feedback von Gleichaltrigen gewinnt stark an Gewicht; der Selbstwert erreicht in der späten Jugend oft einen Tiefpunkt, insbesondere im körperbezogenen Selbstkonzept (bei Mädchen häufig negativer als bei Jungen). Wichtig ist: Selbstwirksamkeit ist lebenslang veränderbar und kann durch neue Erfahrungen und korrigierte Attributionen wachsen.

 

Neben dem Alter wirken verschiedene Faktoren: Modell- und Beobachtungslernen (Kinder sehen, ob sich Anstrengung bei den Eltern „lohnt“ oder ob diese trotz Bemühungen kaum Einfluss haben), Intelligenz und kognitive Flexibilität (erleichtern Problemlösen, Verstehen von Zusammenhängen und aktive Hilfe-Suche) sowie Bindungserfahrungen. Sichere Bindungen sind ein wichtiger Schutzfaktor: Kinder, die verlässliche Unterstützung erlebt haben, können eher auf ein inneres Modell von „Ich kann Hilfe bekommen, ich bin nicht ausgeliefert“ zurückgreifen.

4. Kindeswille und gerichtliche Entscheidungen

Zentral ist die Frage, ob die Selbstwirksamkeit eines Kindes leidet, wenn seinem Willen im Verfahren nicht gefolgt wird. Ein schematischer Schluss „Nicht folgen = Schädigung“ ist psychologisch nicht haltbar. Menschen – auch Kinder – erleben ständig Situationen, in denen Wünschen nicht entsprochen wird. Positive Selbstwirksamkeit bedeutet nicht: „Alles, was ich will, passiert“, sondern: „Ich kann schwierige Situationen bewältigen – auch wenn sie nicht meinem Wunsch entsprechen.“ Ob eine dem Kindeswillen widersprechende Entscheidung Selbstwirksamkeit schwächt oder sogar langfristig stärkt, hängt von vielen Faktoren ab (Alter, Geschlecht, kognitive Fähigkeiten, Bindungsqualität, Belastungsniveau, bisherige Wirksamkeitserfahrungen) und ganz wesentlich davon, wie die Entscheidung erklärt, eingeordnet und begleitet wird.

Familiengerichtliche Verfahren sind für Kinder meist hoch belastend, unübersichtlich und subjektiv wenig kontrollierbar. Die Kontakte zu RichterInnen, Verfahrensbeiständen, Jugendamt, ErgänzungspflegerInnen oder Sachverständigen sind kurz; ein umfassendes Bild von Reife, Bindungsmustern und Selbstwirksamkeit ist schwer zu gewinnen. Daraus folgt die Notwendigkeit besonderer Zurückhaltung, Sensibilität und Transparenz im Umgang mit dem Kind. Wiederholte Gespräche können beim Kind den Eindruck erzeugen, seine Äußerungen hätten sehr großen Einfluss. Wird seinem Willen dann nicht oder nur teilweise gefolgt und dies nicht verständlich begründet, drohen Enttäuschung, Frustration und Ohnmachtsgefühle.

Ein Beispiel: Ein Kind im mittleren Schulalter möchte nach der Trennung der Eltern aus nachvollziehbaren Gründen (vertrautes Umfeld) wieder beim Vater leben und wäre zu einem Schulwechsel und zur Enttäuschung der Mutter bereit. Wird diesem gut begründeten Wunsch entsprochen, kann dies die Selbstwirksamkeit stärken: Das Kind erlebt, dass seine Überlegungen ernst genommen und wirksam werden. Ist dies aus objektiven Kindesschutzgründen nicht möglich, hängt vieles davon ab, ob das Kind versteht, dass die Gründe außerhalb seiner Person liegen und dass es die neue Situation bewältigen kann. Dann kann die Erfahrung als Beleg eigener Bewältigungskompetenz in das Selbstbild integriert werden. Wird die Entscheidung hingegen unverständlich, intransparent oder in einer Weise vermittelt, die das Kind als persönliches Scheitern deutet, droht ein Erleben von Hilflosigkeit.

5. Umgangsverfahren und Verfahren nach § 1666 BGB

In Umgangsverfahren, insbesondere bei Kontaktreduzierungen oder Umgangsausschluss, wird häufig argumentiert, ein Übergehen des ablehnenden Kindeswillens könne die Selbstwirksamkeit schädigen. Oft handelt es sich um Kinder im mittleren Grundschulalter mit massiven Bedrohungsgefühlen in einer hochkonflikthaften Trennungssituation. Hinzu kommt eine geringe Ambivalenztoleranz:

Kinder können widersprüchliche Gefühle gegenüber beiden Elternteilen schwer gleichzeitig halten. Für Außenstehende wirkt dies häufig wie eine klare Parteinahme zugunsten eines Elternteils bei vehementer Ablehnung des anderen. Psychologisch kann dies eine Strategie zur Wiederherstellung subjektiver Kontrolle sein: Das Kind idealisiert einen Elternteil und „blendet“ den anderen aus, um zumindest eine stabile Zugehörigkeit zu erleben und sich aus dem offenen Konflikt zurückzuziehen.

Ordnet das Gericht trotz massiver Ablehnung Umgang an, ist auch hier nicht automatisch von einer Schädigung der Selbstwirksamkeit auszugehen. Entscheidend ist, ob das Kind die neue, belastende Situation letztlich bewältigen kann und wie die Entscheidung begründet und eingebettet wird. Relevante Faktoren sind die Ressourcen des Kindes, die Unterstützung durch beide Elternteile und die kindgerechte Vermittlung der Gründe im Lichte des Kindeswohls (z.B. Benennung von Ambivalenzen, behutsame Ausgestaltung von Übergangsformen des Umgangs, sichtbare Veränderungsbereitschaft eines Elternteils). Wichtig ist, deutlich zu machen, dass die ablehnende Haltung des Kindes gesehen und ernst genommen wurde, aber in eine sorgfältige Abwägung eingeflossen ist.

In Verfahren nach § 1666 BGB verschärft sich die Lage nochmals. Kinder äußern nicht selten selbstgefährdende Wünsche, etwa beim misshandelnden Elternteil bleiben zu wollen. Hier können ihre Äußerungen nur begrenzt berücksichtigt werden, da der objektive Kindeswohlgefährdungsaspekt überwiegt. Umso wichtiger ist eine altersangemessene Aufklärung über Verfahrensverlauf, Maßnahmen und Grenzen der eigenen Einflussnahme. Dies ist Kernaufgabe des Verfahrensbeistands, aber auch RichterInnen und andere Beteiligte sollten – im Rahmen ihrer Rolle – erklären, warum bestimmte Maßnahmen ergriffen werden, welche Handlungsmöglichkeiten das Kind hat und wo die Grenzen liegen. Bei Jugendlichen kann das wiederholte Erleben, dass ihre Äußerungen unberücksichtigt zu bleiben scheinen und sie die Gründe nicht verstehen, die Selbstwirksamkeit und das Vertrauen in Staat und Helfersystem erheblich beeinträchtigen.

 

FAZIT

Für die Gesprächsführung im Verfahren gilt: Kindliche Äußerungen sind durch Suggestibilität, Koalitionsdruck, Kontextabhängigkeit und den individuellen Entwicklungsstand geprägt. Sie dürfen nicht vorschnell als Ausdruck eines klaren, stabilen Willens missverstanden werden. Zugleich sollten Kinder nicht in eine Überverantwortung gedrängt werden, die ihnen die Entscheidungslast der Erwachsenen zuschreibt. Wiederholte Gespräche sollten transparent gemacht, Erwartungen realistisch formuliert und Grenzen des kindlichen Einflusses klar benannt werden.

Die professionell Beteiligten im familiengerichtlichen Verfahren haben nur begrenzten Einfluss auf das tatsächliche Erziehungsverhalten der Eltern und die gesamte Lebenssituation des Kindes. Umso wichtiger ist, die eigenen – wenn auch kleinen – Einflussmöglichkeiten konsequent zu nutzen. Stärkung der Selbstwirksamkeit bedeutet nicht, dem Kindeswillen automatisch zu folgen, sondern zu ermöglichen, dass Kinder erleben: „Ich werde gesehen und ernst genommen, und ich kann auch schwierige, nicht gewünschte Entscheidungen verstehen und bewältigen.“ In einem System, das für Kinder oft unüberschaubar und unkontrollierbar wirkt, kann bereits das Gefühl, eine Entscheidung ein Stück weit nachvollziehen zu können, ein wesentlicher Baustein für stabile Selbstwirksamkeit und langfristige Resilienz sein.

 

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