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§ 1365 BGB: Verfügungsbeschränkung bei Ehegatten

Katharina Kagias
Katharina Kagias
6 Minuten Lesezeit

§ 1365 BGB: Verfügungsbeschränkung bei Ehegatten

– Spannungsfeld zwischen Autonomie und Familienschutz

§ 1365 BGB durchbricht die sonst geltende Vermögensautonomie der Ehegatten in der Zugewinngemeinschaft (§ 1364 BGB). Ein Ehegatte kann sich nur mit Zustimmung des anderen verpflichten, über sein „Vermögen im Ganzen“ zu verfügen; ohne Zustimmung ist das Geschäft schwebend unwirksam, die Erfüllung bedarf nach § 1365 Abs. 1 S. 2 BGB der Einwilligung. Die Norm ist seit Jahren umstritten: Notare und Praxis kritisieren sie als praxisfern und rechtsunsicher, Teile der Wissenschaft sehen im Gegenteil Erweiterungsbedarf (insbesondere auf vermögensgefährdende Verpflichtungsgeschäfte). kontaktieren Sie uns über das Kontaktformular.

1. Schutzrichtung: wirtschaftliche Grundlage und Zugewinnausgleich

Die primäre Funktion von § 1365 BGB liegt im Schutz der wirtschaftlichen Grundlagen von Ehe und Familie: Ein Ehegatte soll nicht „im Alleingang“ die wirtschaftliche Existenz zerstören können. Parallel sichert die Norm den Zugewinnausgleich, indem sie verhindert, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Vermögen vorab „wegdisponiert“. Nach der Konzeption knüpft die Vorschrift abstrakt an eine typische Gefährdungslage an; ob die konkrete Verfügung im Einzelfall wirtschaftlich sinnvoll ist oder tatsächlich keine Krise droht, ist grundsätzlich irrelevant. Würde man jeweils auf die konkrete Vermögenssituation abstellen, entstünde ein kaum kalkulierbares System von Einzelfallabwägungen.

Aktuelle Rechtsprechung bestätigt diese Linie: Der BGH stellt bei § 1365 BGB traditionell auf den gegenständlichen Vermögenserhalt ab, nicht auf eine umfassende wirtschaftliche Betrachtung; persönliche Verbindlichkeiten bleiben – von Belastungsfällen abgesehen – außer Betracht § 1365 schützt daher auch vor einseitigen Umschichtungen des Gesamtvermögens, nicht nur vor „Verlusten“ 2.

Verfügungsbeschränkung bei Ehegatten

2. Tatbestand: „Vermögen im Ganzen“ und Prozentgrenzen

Zentral ist die Frage, wann eine Verfügung das „Vermögen im Ganzen“ betrifft. Die Rechtsprechung arbeitet seit langem mit einem wirtschaftlichen Vermögensbegriff: Maßgeblich ist das Verhältnis zwischen dem Wert des veräußerten Gegenstandes und dem verbleibenden Aktivvermögen. Verbindlichkeiten und Gegenleistungen bleiben grundsätzlich außer Ansatz.

Bei kleineren Vermögen gilt:

Bleiben weniger als ca. 15 % zurück, wird regelmäßig ein Gesamtvermögensgeschäft angenommen.

Bei größeren Vermögen (ab ca. 250.000 EUR) wird die Grenze bei 10 % gezogen.

Diese „10/15 %-Grenzen“ sind inzwischen durch zahlreiche Obergerichte bestätigt und fortgeschrieben worden. Der BGH hatte bereits 2013 für große Vermögen die 10 %-Grenze als praktikablen Anknüpfungspunkt.

Diese Grenzwerte folgen dogmatisch nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern stellen typisierende Obergrenzen dar. Sie erleichtern zwar die Handhabung, werfen aber die Frage auf, ob sie dem Normzweck in allen Konstellationen gerecht werden – etwa bei außergewöhnlich großen Vermögen, wo 10 % absolut betrachtet noch erhebliche Werte sein können.

Bei dinglich belasteten Vermögensgegenständen wird – abweichend vom Grundsatz – der Wert des Gegenstands um valutierte Belastungen reduziert, um den realen Nettowert zu erfassen. Mehrere Einzelgeschäfte bleiben zustimmungsfrei, wenn sie nur zufällig zeitlich zusammenfallen; bilden sie aber einen einheitlichen wirtschaftlichen Lebensvorgang, sind sie zusammenzurechnen.

3. Subjektiver Tatbestand:

Bei Verfügungen über einen Einzelgegenstand verlangt die Rechtsprechung neben der objektiven Schwelle eine subjektive Komponente: Der Vertragspartner muss positiv wissen, dass der Gegenstand das ganze oder nahezu ganze Vermögen ausmacht, oder er muss die Umstände kennen, aus denen sich dies ergibt. Der BGH begründet dies damit, dass der Familienschutz hier nicht über den Schutz des Rechtsverkehrs gestellt werden könne: Dem Einzelgegenstand „sieht man nicht an“, ob er das Gesamtvermögen repräsentiert.

Die neuere Rechtsprechung hält an dieser Linie fest:

Die Darlegungs- und Beweislast für die Kenntnis trägt derjenige, der sich auf die Unwirksamkeit nach § 1365 BGB beruft. Dieser Nachweis ist in der Praxis oft kaum zu führen – mit der Folge, dass viele objektiv zustimmungsbedürftige Geschäfte mangels nachweisbarer Kenntnis des Erwerbers wirksam bleiben.

4. Konsequenzen für Grundbuchamt und Notar

Für Grundbuchämter gilt: Sie haben zwar von Amts wegen zu prüfen, ob Verfügungsbeschränkungen bestehen (§ 20 GBO), können aber eine Zustimmung nach § 1365 BGB oder Vermögensnachweise nur verlangen, wenn konkrete Anhaltspunkte sowohl für den objektiven als auch für den subjektiven Tatbestand vorliegen. Ohne solche Anhaltspunkte ist vom Regelfall des § 1364 BGB auszugehen.

Für Notare bedeutet dies einen Balanceakt: Sie müssen die Beteiligten zu Güterstand, Vermögen und Ehegattenzustimmung befragen, ohne die Transaktion zu blockieren oder die Beteiligten zu überfordern. Koch schildert, wie in der Praxis bereits die Frage, ob der andere Ehegatte zustimmt, auf Unverständnis stößt – insbesondere, wenn es um Alleineigentum geht. Hinzu kommt der Zeit- und Organisationsdruck: Ist der Ehegatte nicht erreichbar oder verweigert die Zustimmung, droht das Geschäft zu scheitern. Die Norm wird daher nicht selten als „tückische Vorschrift“ erlebt.

5. Praktische Anwendungsfelder und aktuelle Rechtsprechung

Die Rechtsprechung zeigt, dass § 1365 BGB weit davon entfernt ist, ein „Papiertiger“ zu sein:

Grundstücksschenkungen innerhalb der Familie:

Das OLG Düsseldorf erklärte eine Grundstücksübertragung an ein Kind wegen Verstoßes gegen § 1365 BGB für unwirksam, weil dem Erblasser nach Übertragung nur ca. 4 % seines Vermögens verblieben .

Grundstücksverkäufe während laufender Zugewinnausgleichsverfahren:

Das OLG Jena 2019 befasst sich mit einem umfangreichen Grundstücksverkauf, bei dem zugleich auch die Zustimmungsersetzung nach § 1365 Abs. 2 BGB im Raum stand .

Unternehmenseinbringungen:

Das OLG Saarbrücken 2019 diskutiert die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine OHG als mögliches Gesamtvermögensgeschäft und konkretisiert erneut die 10 %-Grenze sowie die Behandlung von Belastungen .

Lebensversicherungen und Unternehmensfinanzierung:

Das OLG Saarbrücken 2019 (5 U 75/18) zeigt, dass § 1365 bei der Abtretung von Versicherungsansprüchen in der Unternehmensfinanzierung grundsätzlich einschlägig sein kann, aber am Nachweis von Gesamtvermögen und Kenntnis des Sicherungsnehmers scheitert .

Diese Entscheidungen verdeutlichen, dass § 1365 BGB insbesondere in Situationen mit hohen Einzelwerten (Immobilien, Unternehmensanteile, große Kapitalanlagen) eine reale Risikokomponente für Erwerber, Kreditgeber und Berater darstellt. Es gibt Fälle, in denen Ehegatten noch Jahre nach Abschluss eines Geschäfts – häufig im Kontext von Trennung und Scheidung – die Unwirksamkeit wegen fehlender Zustimmung geltend machen.

6. Zustimmungsersetzung nach § 1365 Abs. 2 BGB

Aktuelle Entscheidungen zeigen, dass die Zustimmungsersetzung praktische Bedeutung gewinnt: Steht ein Gesamtvermögensgeschäft im Raum und verweigert der andere Ehegatte die Zustimmung ohne ausreichenden Grund, kann das Familiengericht diese ersetzen, sofern die Verfügung den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht (§ 1365 Abs. 2 BGB). Das dient dem Schutz auch des anderen Ehegatten vor wirtschaftlich sinnlosen Blockaden.

7. Kritik aus der Praxis und Forderungen nach Erweiterung

Die Feststellung, ob ein Geschäft objektiv das Gesamtvermögen betrifft, ist ohne tiefen Einblick in die Vermögensverhältnisse schwierig. Die subjektive Voraussetzung (Kenntnis des Erwerbers) ist faktisch kaum überprüfbar.

Die Einholung der Zustimmung ist organisatorisch aufwendig, emotional belastet und kann Geschäfte verzögern oder verhindern. Die Gefahr, dass Geschäfte später wegen § 1365 BGB „aufgerollt“ werden, erzeugt erhebliche Rechtsunsicherheit für Erwerber und Kreditgeber.

Aktuelle Rechtsprechung versucht, diese Probleme durch restriktive Prüfpflichten der Grundbuchämter und eine konsequente Betonung des Vertrauensschutzes zugunsten gutgläubiger Erwerber abzumildern. Gleichwohl bleibt der Vorwurf, § 1365 BGB sei systematisch überholt und in der täglichen Praxis „gefährlich“, bestehen.

8. Forderungen nach Erweiterung: Schulden, Bürgschaften, Garantien

Demgegenüber argumentiert ein Teil der Literatur, dass der Schutz von § 1365 BGB zu eng sei. Kritisiert wird, dass die Norm nur Verfügungen über Vermögensgegenstände erfasse, nicht aber wirtschaftlich gleich gefährliche Verpflichtungsgeschäfte. Gefordert wird:

Einbeziehung von Bürgschaften, Garantien, Schuldbeitritten, hohen Darlehensaufnahmen, wenn sie wirtschaftlich das gesamte Vermögen gefährden.

Das Familienvermögen kann  heute mindestens ebenso durch Verschuldung wie durch Vermögensveräußerungen bedroht sei. In der Rechtsprechung ist eine solche Erweiterung bislang nicht vollzogen; Bürgschaftsfälle und existenzgefährdende Verpflichtungen werden vor allem über § 138 BGB und die grundlegende Rechtsprechung des BVerfG zur Inhaltskontrolle von Angehörigenbürgschaften gelöst – nicht über § 1365 BGB.

Eine generelle Ausdehnung auf alle „vermögensgefährdenden Geschäfte“ würde den Eingriff in die Privatautonomie deutlich verschärfen und neue Abgrenzungsprobleme erzeugen.

FAZIT

§ 1365 BGB steht exemplarisch für den Grundkonflikt des Familienvermögensrechts:

Vermögensautonomie vs. Schutz der Familie. Die notarielle Praxis sieht in der Norm eine Quelle erheblicher Rechtsunsicherheit und plädiert teils für ihre Abschaffung. Teile der Literatur fordern eine Erweiterung, insbesondere auf wirtschaftlich riskante Verpflichtungsgeschäfte.
Die Norm ist grundsätzlich weiterhin notwendig. Eine vollständige Abschaffung erscheint aktuell wenig wahrscheinlich.

Im Lichte der neueren OLG-Rechtsprechung lässt sich aber sagen:
Die Gerichte stabilisieren den Anwendungsbereich des § 1365 BGB und sorgen insbesondere durch die strenge subjektive Theorie und klare Prozentgrenzen für Handhabbarkeit. Zugleich machen die Entscheidungen deutlich, dass die Norm in Fällen gravierender Vermögensverschiebungen weiterhin scharf greift.

Für die Praxis bedeutet dies:

Wer mit größeren Vermögensdispositionen verheirateter Personen – insbesondere bei Immobilien, Unternehmensanteilen oder umfangreichen Vermögensübertragungen in der Familie – befasst ist, wird sich auch künftig intensiv mit § 1365 BGB und der aktuellen Rechtsprechung auseinandersetzen müssen.

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