Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigt in seinem Urteil vom 14.08.2025 die Entscheidung der Vorinstanz: Die Apothekerkammer darf Online-Portal-Betreiber nicht wegen der Werbung „Freunde Werben Freunde“ im Zusammenhang mit Rezeptanfragen und / oder ärztlichen Sprechstunden (medizinisches Cannabis) abmahnen.
Bereits der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Frankfurt am Main wurde Ende letzten Jahres mit Urteil vom 10.12.2024 – 3-06 O 27/24 zurückgewiesen (wir berichteten). Die antragstellerseits einlegte Berufung wurde nun in zweiter Instanz ebenfalls kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Apothekerkammer Nordrhein hatte ein von CF Rechtsanwälte vertretenes Unternehmen, das sich auf die Erbringung von Servicedienstleistungen für Ärzte spezialisiert hat und auf seiner Internetplattform Informationen rund um das Thema „medizinisches Cannabis“ anbietet, abmahnen lassen.
Werbung „Freunde werben Freunde“
Hintergrund der Abmahnung war eine auf der Website geschaltete Werbung mit dem Titel „Freunde werben Freunde“. Nach Ansicht der Apothekerkammer war diese Werbung unlauter und verstieß mithin gegen das geltende Wettbewerbs- und Heilmittelwerberecht (§ 3 Abs. 2 UWG, § 7 HWG).
Ansatzpunkt war, dass Besuchern der Website für das Werben von Freunden, die einen Arztbesuch bei dem Arzt ihres Vertrauens buchen, ein Rabatt auf die von diesen gewünschten zukünftigen Leistungen in Aussicht gestellt wurden, alternativ die Teilnahme an einem Gewinnspiel.
Das erstinstanzliche Gericht schloss sich der Auffassung des Unterfertigenden an und urteilte, dass es der Apothekerkammer bereits an der Anspruchsbefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG fehle und damit zugleich an der Prozessführungsbefugnis hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs.
Ob die Apothekerkammer klagebefugt bzw. anspruchsberechtigt nach dem UWG ist, bedarf nach Ansicht des OLG Frankfurt am Main keiner Entscheidung, da es sich bei der Klagebefugnis um eine Sachurteilsvoraussetzung handle, deren grundsätzlich prozessual vorrangige Prüfung aus Gründen der Verfahrensökonomie unterbleiben könne, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unbegründet ist.
Der von der Apothekerkammer geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist nach Ansicht des zweitinstanzlichen Gerichts zu verneinen, da weder ein Verstoß nach § 3a UWG i.V.m. § 7 HWG noch ein solcher nach § 3 Abs. 2 UWG festgestellt werden könne. Ebenso wenig sieht das OLG einen Verstoß gegen den Unlauterkeitstatbestand des § 3 Abs. 2 UWG für begründet.
Während die erste Instanz die Zurückweisung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung auf die fehlende Prozessführungsbefugnis stütze und zur Begründetheit des Antrags keine Ausführungen mehr machen musste, prüfte das OLG die Sache „von hinten nach vorne“ und erachtete Ausführungen zur Prozessführungsbefugnis für nicht erforderlich, da der Antrag unbegründet ist.
Urteil des OLG Frankfurt
Somit folgten beide Gerichte in ihren Entscheidungen den Ansichten von CF Rechtsanwälte und bestätigten jeweils in unterschiedlichen Punkten die Rechtsauffassungen und Ausführungen des Unterfertigenden: Das LG Frankfurt am Main in Bezug auf die zu verneinende Prozessführungsbefugnis und das zweitinstanzliche Gericht bezüglich der fehlenden Begründetheit des Antrags mangels Vorliegens einschlägiger Unterlassungsansprüche.
Für die Kanzlei Cornea Franz Rechtsanwälte Partnerschaft mbB führt Herr Rechtsanwalt Dr. Rupert Weinzierl (Fachanwalt für Medizinrecht, FA für gewerblichen Rechtsschutz, FA für Handels- und Gesellschaftsrecht) das entsprechende Verfahren.
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