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Ihre Kanzlei für Gewerblicher Rechtsschutz

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Der gewerbliche Rechtsschutz und der damit verbundene Schutz des geistigen Eigentums sind fester Bestandteil unserer Kernkompetenzen. Dazu zählen neben dem Markenrecht (Verlinkung) und Wettbewerbsrecht (Verlinkung) auch das Geschmacksmusterrecht und das Kartellrecht.

Fachanwalt – Anwalt gewerblicher Rechtsschutz in Würzburg, Nürnberg, Schweinfurt oder Fulda

GESCHMACKSMUSTERRECHT

Werbung ist für jedes Unternehmen wichtig, um die richtige Zielgruppe anzusprechen und damit den unternehmerischen Erfolg zu steigern. Doch bei der Schaltung von Werbung dürfen bestimmte gesetzliche Grenzen nicht überschritten werden. Deshalb sollte jedes Unternehmen, das eine teure Werbemaßnahme startet, vorher unbedingt fachkundigen Rat einholen. Denn: Jede unzulässige Behauptung in Werbeanzeigen führt in der Regel zu Abmahnungen von Konkurrenten oder Wettbewerbsschützern. Neben der Abmahnung entstehen zusätzliche Kosten für Änderungen oder die Vernichtung, die man im Vorfeld mit der richtigen Rechtsberatung vermeiden kann. CORNEA FRANZ Rechtsanwälte beraten Sie umfassend und kompetent bei der Gestaltung Ihrer Werbemaßnahmen, um Konflikte mit den gesetzlichen Bestimmungen zu verhindern.

Geschmacksmusterrecht ist Designrecht. Der Begriff ‚Geschmacksmuster‘ bezeichnet die ästhetische Gestaltung eines Erzeugnisses in 2D oder 3D. Das Geschmacksmusterrecht schützt dabei vor allem das Design und die Grafik. Ein Geschmacksmusterschutz kann nach Geschmacksmustergesetz (GeschmMG) oder der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGeschmMV) immer dann entstehen, wenn die Erscheinung eines Erzeugnisses neu und eigenartig ist. Das Geschmacksmuster gilt immer dann als neu, wenn am Tag der ersten Veröffentlichung innerhalb der Europäischen Union oder am Tage, an dem es zum Schutz bei der zuständigen Behörde angemeldet wurde, keine andere Gestaltung bekannt war, von der sich das Geschmacksmuster nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheidet.

Grundsätzlich gilt: Eingetragene Geschmacksmuster dürfen ohne eine vorherige Genehmigung nicht verwendet werden. Wurde Ihr Geschmacksmuster dennoch ohne Genehmigung verwendet, können Sie vom Verletzer die Unterlassung, Schadensersatz und die Vernichtung der Erzeugnisse verlangen, die von ihm hergestellt wurden. Darüber hinaus beraten Sie CORNEA FRANZ Rechtsanwälte gerne auch dann, wenn Sie selbst eine Abmahnung wegen einer vermeintlichen Geschmacksmusterverletzung erhalten haben.

Sie haben Fragen zum Geschmacksmusterrecht? Unsere Anwälte und Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz unterstützen Sie im Vorfeld Ihres kreativen Schaffens und garantiert den optimalen Schutz Ihres Designs. Wir führen alle erforderlichen Anmeldungen durch, damit Sie ein nationales oder europäisches Geschmacksmuster an Ihrem Design erhalten. Außerdem setzen wir Ihr Geschmacksmuster durch, wenn es von Dritten ohne Ihre Zustimmung verwendet wird.

KARTELLRECHT

CORNEA FRANZ Rechtsanwälte beraten Unternehmen in allen Fragen des deutschen und europäischen Kartellrechts. Darunter fallen Aspekte des allgemeinen Kartellrechts und der Fusionskontrolle genauso wie allgemeine und spezifische Missbrauchs- und Diskriminierungsfragen. Wir beraten u.a. in Fragen bei:

  1. Fusionskontrollverfahren beim Bundeskartellamt und bei der Europäischen Kommission
  2. Kartell- und Bußgeldverfahren vor dem Bundeskartellamt und vor der Europäischen Kommission
  3. Vertretung vor deutschen und europäischen Gerichten im Anschluss an Fusionskontrollverfahren sowie im Anschluss an Kartellverfahren
  4. Zivilstreitigkeiten vor ordentlichen Gerichten und Schiedsgerichten
  5. Compliance-Schulungen und Audits
  6. Persönliche Begleitung im Fall kartellrechtlicher Durchsuchungen („Dawn Raids“)
  7. Vertragsgestaltungen, insbesondere im Vertriebskartellrecht sowie bei Kooperationen und Arbeitsgemeinschaften
  • Werberecht
  • Geschmacksmusterrecht / Geschmacksmuster
  • Kartellrecht
  • Designrecht / Designschutz
  • Lebensmittelrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz / Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Abmahnung

Ihre Rechtsanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz

Christoph Graeber Rechtsanwalt

Christoph S. Graeber

  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
  • Fachanwalt für IT-Recht
  • Partner
Maria Herzog Rechtsanwältin Nürnberg

Maria Herzog

  • Rechtsanwältin
  • Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Rupert Weinzierl Rechtsanwalt Nürnberg

Dr. Rupert Weinzierl

  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Medizinrecht
  • Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Partner

Wir haben die Antworten auf Ihre Fragen

Hier haben wir Ihnen die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das Thema Gewerblicher Rechtsschutz zusammengestellt.

Was umfasst der gewerbliche Rechtsschutz?

Der gewerbliche Rechtsschutz ist Teil des Rechts des geistigen Eigentums (Intellectual Property – IP) und umfasst den Schutz geschäftlicher Kennzeichnungsrechte (Marken und Unternehmenskennzeichen), gewerblich verwertbarer technischer und ästhetischer Leistungen (Patent-, Gebrauchsmuster und Designrecht) sowie das Recht zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Im weiteres Sinne sind auch das Urheberrecht und das Medienrecht als Schnittstellen zum Wettbewerbsrecht Bestandteil des gewerblichen Rechtsschutzes.

Was schützt das UWG?

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

Was bedeutet die Grenzbeschlagnahme?

Deutschland und der EU entstehen jährlich erhebliche Schäden durch die Einfuhr von Produkten, die Marken, Urheberrechte oder Patente verletzen. Die meisten Fälschungen kamen per Seefracht. Sichergestellt wurden bei Postsendungen vor allem Sportschuhe, Taschen, Medikamente, Etiketten und Zubehör für Mobiltelefone. Die meisten Fälschungen kamen aus China oder Honkong. Das Zoll-Grenzbeschlagnahmeverfahren ist ein Instrumentarium, das den Zollbehörden erlaubt, die Marken- und Produktpiraterie und die zunehmende Einfuhr von Produktfälschungen zu bekämpfen und die Waren möglichst frühzeitig aus dem Verkehr zu ziehen.

Inhaber von Rechten geistigen Eigentums können bei der Zentralstelle Gewerblicher  Rechtsschutz in München einen Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden stellen und damit ihre Rechte erfolgreich durchsetzen.

Gesetzliche Grundlagen für die Grenzbeschlagnahme finden sich sowohl im europäischen, als auch im nationalen Recht. Wobei die Verordnung (EU) 608/2013 grundsätzlich Vorrang gegenüber der nationalen Regelung hat (außer im Gebrauchsmuster Gesetz).

Die Verordnung (EU) 608/2013 gilt seit dem 01.01.2014 und ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003.

  1. a) Nationale Regelungen:

 

Die Zollbehörden werden auf Basis folgender nationaler Schutzrechte tätig:

  1. aa) Markenrecht
  • § 146 ff. MarkenG regeln das Verfahren in Bezug auf die Beschlagnahme widerrechtlich gekennzeichneter Waren durch die Zollbehörden.
  1. bb) Urheberrecht
  • § 111b ff. UrhG regeln das Verfahren in Bezug auf die Beschlagnahme von Waren, deren Herstellung oder Verbreitung von Vervielfältigungsstücken das Urheberrecht oder ein anderes nach dem UrhG geschütztes Recht verletzen.
  1. cc) Designrecht
  • § 55 ff. DesignG regeln das Verfahren in Bezug auf die Beschlagnahme von Waren, wenn eine offensichtliche Rechtsverletzung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 DesignG vorliegt.
  1. dd) Patentrecht
  • § 142a ff. PatG regeln das Verfahren in Bezug auf die Beschlag-nahme von Waren, die ein nach dem PatG geschütztes Patent verletzen.
  1. ee) Gebrauchsmusterrecht
  • 25a GebrMG regeln das Verfahren in Bezug auf die Beschlagnahme von Waren, die ein nach dem GebrMG geschütztes Gebrauchsmuster verletzen.
  1. b) Die Verordnung (EU) 608/2013

 

Die EU-VO gilt vorrangig. Die nationalen Vorschriften zur Beschlagnahme finden nur dann Anwendung, wenn die gemeinschaftsrechtliche VO nicht einschlägig ist. Das Zollgebiet der EU ist nicht gleichzusetzen mit dem Gebiet der EU. Beispiel: Die deutsche Insel Helgoland und das Gebiet von Büsingen sind zwar Teile der EU, gehören jedoch nicht zum Zollgebiet der EU (vgl. Arti-kel 3 Zollkodex). Der Einfachheit halber wird jedoch nachstehend von der „EU“ gesprochen.

Der Anwendungsbereich der VO bestimmt sich nach Art. 1 VO. Danach ist diese immer dann anwendbar, wenn Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in die EU eingeführt oder aus der EU ausgeführt werden. Der Anwendungsbereich der VO ist bei schutzrechtsverletzenden Waren aus Drittländern eröffnet, die in die EU importiert werden oder aus dieser exportiert werden.

Eine Beschlagnahme nach den nationalen Vorschriften kommt vor allem dann noch in Betracht, wenn an den Binnengrenzen schutzrechtsverletzende Waren aus anderen Mitgliedsstaaten entdeckt werden. Da Zoll-kontrollen an den Binnengrenzen im Regelfall nicht mehr durchgeführt werden, haben die nationalen Vorschriften in weiten Teilen an Bedeutung verloren.