Kanzleisitz Würzburg: +49 931 35939-0
Kanzleisitz Schweinfurt: +49 9721 2004-0
Kanzleisitz Fulda: +49 661 901644-0
Kanzleisitz Nürnberg: +49 911 530067-0
Kanzleisitz Würzburg: [email protected]
Kanzleisitz Schweinfurt: [email protected]
Kanzleisitz Fulda: [email protected]
Kanzleisitz Nürnberg: [email protected]

Tragen Sie Ihren Suchbegriff bitte in folgendes Feld ein und klicken Sie auf „Suche“:

Cornea Franz Rechtsanwälte

– Alle News im Überblick –

Newsletter

Ratgeber Familienrecht

Karriere

Veranstaltungen

CF intern

Transparenzregisteranfragen

Vollmachten

Cornea Franz Rechtsanwälte

Anwälte

Notar

Team
Rechtsgebiete der Kanzlei Cornea Franz
Apothekenrecht
Arbeitsrecht

Arztrecht

Bank- und Kapitalanlagerecht
Baurecht
Betäubungsmittelrecht
Compliance
Domainrecht
Erbrecht
Familienrecht
Forderungsmanagement / Inkasso
Grundstücks- und Immobilienrecht
Gesellschaftsrecht
Gewerblicher Rechtsschutz
Handelsrecht
Handelsvertreterrecht
IT-Recht
Kaufrecht

M&A

Markenrecht

Medienrecht

Medizinrecht

Mietrecht

Notar

Sanierungsrecht | Insolvenzrecht

Steuerrecht

Steuerstrafrecht

Strafrecht

Unternehmensnachfolge
Urheberrecht

Verkehrsrecht

Wettbewerbsrecht
Wirtschaftsrecht

Zwangsvollstreckung

Gesellschaftsrecht Würzburg Fulda Schweinfurt
Kontaktformular

Geschäftszeiten

Standorte

Würzburg
Fulda
Schweinfurt
Lohr am Main

Nürnberg

Welche Auswirkungen hat die Trennung auf die Haushaltssachen?

Aktuelles im Familienrecht

Auswirkungen der Trennung auf Haushaltsgegenstände

Die Hausratsteilung bei Scheidung wird grundsätzlich den Partnern selbst überlassen. Im Idealfall kann die Verteilung der Haushaltsgegenstände nach der Trennung und Scheidung also friedlich verlaufen. In allen anderen Fällen müssen sich die Parteien auf ihre jeweiligen Ansprüche berufen, die ihnen das Gesetz gewährt. Herrscht im Falle der Trennung von Ehegatten Uneinigkeit über den Verbleib der im gemeinsamen Haushalt befindlichen Gegenstände, kann das Familiengericht auf Antrag eines Ehegatten eine vorläufige Nutzungszuweisung gem. § 1361 a BGB an den Haushaltsgegenständen beantragen.

 

Begriff Haushaltsgegenstand

Die Auflösung des gemeinsamen Haushaltes wirft mitunter einige Fragen auf. Unter anderem, welche Gegenstände zum Hausrat zählen und wer im Falle einer Trennung überhaupt Ansprüche hat. Der Begriff des Haushaltsgegenstandes ist weit auszulegen. Haushaltsgegenstände sind alle beweglichen Sachen, die nach den ehelichen Leben- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten für die gemeinsame Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben einschließlich der gemeinsamen Freizeitgestaltung bestimmt sind. Relevant ist also allein die Eignung als Haushaltsgegenstand und ihre tatsächliche Verwendung zur Gestaltung des Familien Lebens unabhängig vom Zeitpunkt der Anschaffung, dem zugrundeliegenden Motiv und vom Eigentum. Auch Gegenstände die nur geliehen, geleast oder gemietet sind, können Haushaltsgegenstände sein.

Nicht zu den Haushaltsgegenstände zählen Gegenstände die ausschließlich zu den Kapitalanlagen bestimmt sind, dem persönlichen Gebrauch des Ehegatten dienen, also Kleidungsstücke, Schmuckstücke, Andenken etc. oder aber die zum persönlichen Bedarf eines Kindes bestimmt sind.

Ein häufiger Streitpunkt ist außerdem das Fahrzeug. Denn ob das Fahrzeug zum Hausrat gehört oder nicht, hängt von der Art der Nutzung ab. Zum Hausrat gehört das KFZ, wenn das Fahrzeug auch für Fahrten für die Familie genutzt wurde: Zum Einkaufen, für den gemeinsamen Urlaub oder zum in die Schule bringen. Handelt es sich um ein Fahrzeug, mit dem einer der Partner ausschließlich zur Arbeit gefahren ist, zählt es nicht zum Hausrat.

 

Vorläufige Verteilung der Haushaltsgegenstände nach § 1361 a BGB

Nach § 1361 a BGB können Haushaltsgegenstände bei Uneinigkeit zwischen den Eheleuten in der Trennungszeit zugewiesen werden. Eine Entscheidung des Familiengerichts nur vorläufig für die Dauer des Getrenntlebens und endet, wenn die Ehe rechtskräftig geschieden wird. Die Eigentumsverhältnisse dürfen, nicht verändert werden. Eine Regelung kann unabhängig davon erfolgen, ob der Haushaltsgegenstand einem Ehegatten allein (Abs. 1) oder beiden gemeinsam (Abs. 2) gehört. Über die endgültige Überlassung und Übereignung eines Haushaltsgegenstands ab Rechtskraft der Scheidung entscheidet das Familiengericht nach § 1568b BGB.

Hauptanwendungsfall des § 1361a ist die Zuweisung von Haushaltsgegenständen, die den Ehegatten gemeinsam gehören. Es wird – entsprechend der Regelung bei der endgültigen Verteilung der Haushaltsgegenstände gemäß § 1568b II BGB – vermutet, dass Haushaltsgegenstände, die während bestehender Lebensgemeinschaft für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, im Miteigentum der Eheleute stehen, sofern nicht ein Ehegatte sein Alleineigentum nachweist. Die gesetzliche Miteigentumsvermutung vereinfacht die Auseinandersetzung und erübrigt oftmals schwierige Beweiserhebungen. Das Familiengericht kann stets, wenn die Parteien nichts Gegenteiliges vortragen, gemeinsames Eigentum unterstellen. Beruft sich ein Ehegatte auf Alleineigentum, hat er dieses zu beweisen. Zur Widerlegung der Miteigentumsvermutung reicht nicht aus, dass ein Ehegatte den Haushaltsgegenstand allein gekauft und mit eigenen Mitteln bezahlt hat. Erwirbt ein Ehegatte während des Zusammenlebens einen Haushaltsgegenstand ist in der Regel davon auszugehen, dass er auch dem Ehepartner gehören soll. Die Bestimmung des § 1568b BGB regelt zwar die Verteilung der Haushaltsgegenstände „anlässlich der Scheidung“. Die Miteigentumsvermutung gilt aber schon in der Trennungszeit und auch bei vereinbarter Gütertrennung, da auch hier von einer „Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs“ auszugehen ist. Die Anschaffung muss gemäß Abs. 2 „während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt“ erfolgt sein. Haushaltsgegenstände, die erst nach Trennung der Eheleute erworben werden, sind nicht für den gemeinsamen Haushalt, sondern für eine getrennte Haushaltsführung angeschafft. Es besteht daher Alleineigentum des Erwerbers.

Haushaltsgegenstände, die den Eheleuten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen „nach den Grundsätzen der Billigkeit“ verteilt. Maßgebend ist, welcher Ehegatte die Sachen dringender benötigt oder wer sich leichter entsprechende Ersatzgegenstände beschaffen kann. Auch hier sind die Interessen der von einem Ehegatten betreuten Kinder vorrangig zu berücksichtigen. Ein ehewidriges Verhalten kann im Rahmen der Billigkeitsprüfung berücksichtigt werden.

Für die Überlassung von Haushaltsgegenständen, die einem Ehegatten allein oder beiden gemeinsam gehören, kann eine angemessene Nutzungsentschädigung festgesetzt werden. So kann bei Nutzung eines Kraftfahrzeugs durch den Nichteigentümer ein Vergütungsanspruch nach Billigkeitsgesichtspunkten in Betracht kommen.

 

Endgültige Verteilung der Haushaltsgegenstände (§ 1568bBGB)

Können sich die Ehegatten bei der Scheidung über die Verteilung des Hausrats nicht einigen, so ist der gemeinsame Hausrat gerecht und zweckmäßig durch den Familienrichter zu verteilen.

Bei der Verteilung sind verschiedene Kriterien zu berücksichtigen:

  • das Kindeswohl
  • die Eigentumsverhältnisse
  • die wirtschaftlichen Verhältnisse
  • die persönlichen Verhältnisse
  • eindeutiges Fehlverhalten eines Ehegatten

Nach der erfolgten Verteilung erwirbt der Ehegatte, dem der Hausratsgegenstand zugewiesen wurde, Alleineigentum und kann damit den Gegenstand vom anderen Ehegatten herausverlangen. Es kann nur die Überlassung von Haushaltsgegenständen beansprucht werden, die den Eheleuten gemeinsam gehören. Steht ein Haushaltsgegenstand im Alleineigentum eines Ehegatten, unterliegt er immer dem Zugewinnausgleich.

Eine gerechte Verteilung setzt grundsätzlich voraus, dass beide Ehegatten in etwa gleiche Werte erhalten. Erhält indes ein Ehegatte Hausrat, der wesentlich mehr wert ist als derjenige des anderen Ehegatten (was z.B. der Fall sein kann, wenn beim ersten Ehegatten gemeinsame Kinder leben und er deshalb Küche, Waschmaschine etc. behält), kann er u.U. verpflichtet sein, dem anderen Ehegatten eine Ausgleichszahlung zu leisten

Das Familiengericht kann einem Ehegatten nur solche Haushaltsgegenstände zuweisen, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch vorhanden sind.

 

Fazit:

Sinn und Zweck der Regelung des § 1361a und §1568 b BGB ist, den Eheleuten nach dem Scheitern ihrer Lebensgemeinschaft eine getrennte Haushaltsführung möglichst praktikabel dadurch zu ermöglichen, dass ihnen die erforderlichen Haushaltsgegenstände nach den Grundsätzen der Billigkeit zum Gebrauch überlassen werden. Die Vorschrift des § 1361a BGB gilt nur für Eheleute. Auf nichteheliche Lebensgemeinschaften ist § 1361a BGB nach ganz h. M. nicht anwendbar. Kann ein Lebensgefährte nachweisen, dass ihm ein Haushaltsgegenstand allein gehört, kann er ihn nach § 985 BGB herausverlangen. Bei Haushaltsgegenständen, die den nichtehelichen Lebenspartnern gemeinsam gehören, erfolgt die Auseinandersetzung über das Gemeinschaftsrecht nach §§ 741 ff. BGB.

Diese Regelung ist für Lebensgefährten einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, vor allem wenn aus ihren Kindern hervorgegangen sind, unzumutbar. Hier ist – in gleicher Weise wie bei Ehepartnern – eine schnelle Lösung nach den Grundsätzen der Billigkeit dringend erforderlich. An den Gesetzgeber ist daher zu appellieren, eine der Vorschrift des § 1361a BGB vergleichbare Regelung für nichteheliche Lebensgemeinschaften zu schaffen.

Allerdings sollten Eheleute in erster Linie versuchen die Verteilung der Haushaltsgegenstände einvernehmlich zu regeln. Erst wenn dies absolut nicht gelingt, sollte über ein gerichtliches Verfahren nachgedacht werden, da diese Verfahren kostspielig und langwierig sein können.

Für weitere individuelle Informationen über die Haushaltsverteilung stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Familienrecht gerne jederzeit beratend zur Verfügung.

 

Ratgeber Familienrecht

 

 

Ihr Ansprechpartner:

Katharina Kagias

Katharina Kagias

  • Rechtsanwältin
  • Fachanwältin für Familienrecht