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Teil 1: Unterhalt – Besteuerung zwischen Ehegatten

Überblick über die Besteuerung zwischen Ehegatten Teil 1

Überblick über die Besteuerung zwischen Ehegatten  

Teil 1: Unterhalt

Im Folgenden werden die Unterhaltsleistungen innerhalb der Ehe steuerlich dargestellt. In den beiden nachfolgenden Beiträgen werden der Zugewinnausgleich und die sogenannten unbenannten Zuwendungen steuerrechtlich eingeordnet.

1. Unterhalt: Einkommensteuer

Leistungen zwischen Ehegatten wie Unterhalt, Zugewinnausgleich und unbenannte Zuwendungen, fallen unter keine der Einkunftsarten nach dem EStG und sind daher grundsätzlich nicht einkommensteuerpflichtig.

Unterhaltsleistungen sind als wiederkehrende Bezüge einzuordnen. Da sie entweder freiwillig oder aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht geleistet werden, sind sie dem Empfänger nicht zurechenbar. Der Unterhaltsberechtigte muss also Unterhaltszahlungen nicht als Einkommen versteuern.

Auf der Seite des Leistenden regelt das Gesetz entsprechend, dass der Unterhaltsverpflichtete die Unterhaltszahlungen nicht von seinem zu versteuernden Einkommen abziehen kann. Unterhaltsleistungen sind somit einkommensteuerlich unerheblich.

Die Vorschriften zum Ehegattensplitting und zum sogenannten Realsplitting führen dazu, dass die Ehegatten faktisch so gestellt werden, wie wenn der geleistete Unterhalt berücksichtigt worden wäre. Die Ehegatten können das Ehegattensplitting, solange sie zusammenleben, beantragen. Bei dieser gemeinsamen Veranlagung wird das gesamte Einkommen beider Ehegatten halbiert, die entsprechende Einkommensteuer berechnet und anschließend verdoppelt. Im Ergebnis wird so getan, als hätte jeder Ehegatte genau die Hälfte des gemeinsamen Einkommens bezogen. Dadurch ist die Steuerschuld des Ehepaares nicht an die tatsächliche Verteilung der Einkommen auf die Ehegatten gekoppelt. Es entsteht damit ein Vorteil gegenüber unverheirateten Paaren mit gleichem Gesamteinkommen.

Ab dem Getrenntleben ist das sognannte Realsplitting möglich: dadurch werden Unterhaltszahlungen an den dauernd getrennt lebenden Ehepartner steuerlich als Werbungskosten abzugsfähig. Diese können als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn die Ehegatten dies beantragen.

Probleme können sich im Einzelfall ergeben, wenn Zuwendungen doch als Einkünfte zu beurteilen sind. Arbeitet ein Ehegatte zum Beispiel im Betrieb des anderen Ehegatten mit, kann es sich um die Erfüllung der ehelichen Beistandspflicht handeln. Dann liegt eine steuerfreie Unterhaltsleistung vor. Handelt es sich dagegen um ein ganz normales Arbeitsverhältnis zur Einkommenserzielung, so sind die Einkünfte zu versteuern. Ein Arbeitsverhältnis unter Angehörigen muss in jedem Fall dem sogenannten Fremdvergleich standhalten, um steuerliche Anerkennung zu finden.

 

2. Unterhalt: Schenkungsteuer

Während das Einkommensteuerrecht nur den Erwerb erfasst, der „erarbeitet“ wurde, dem also eine Gegenleistung gegenüberstand, ist schenkungssteuerlich jeder Erwerb ohne eine Gegenleistung relevant. Aktuell beträgt der schenkungssteuerliche Freibetrag für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 500.000 € bei unbeschränkter Steuerpflicht. Für nichteheliche Lebensgefährten gelten dagegen die niedrigeren allgemeinen Freibeträge, abhängig nach Steuerklasse. Für den schenkungssteuerlichen Freibetrag werden alle innerhalb von zehn Jahren bei einer Person anfallenden Vermögensvorteile zusammengerechnet.

Wird der Unterhalt aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung geleistet, ist er nicht freigiebig geleistet und unterfällt nicht der Schenkungsteuer. Zuwendungen unter Lebenden sind auch dann schenkungssteuerfrei, wenn sie zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Empfängers geleistet werden. Der Maßstab für die Angemessenheitsprüfung ist großzügig. Es wird der jeweiligen Familie selbst überlassen, welchen Lebensbedarf sie als angemessen für sich sieht. Wenn die Zuwendung die Angemessenheitsgrenze überschreitet und nicht zugleich zu Ausbildungszwecken geleistet wird, ist die Zuwendung in vollem Umfang steuerpflichtig.

Um Unterhaltszuwendungen handelt es sich beispielsweise auch dann, wenn die laufenden Kosten des gemeinsamen Hauses von einem Ehegatten allein gezahlt werden.

Anders verhält es sich mit Zahlungen, die erst für den Fall der Ehescheidung vereinbart werden (sog. Bedarfsabfindungen). Zur Vermeidung der Steuerpflicht sollte eine Vereinbarung getroffen werden, nach der die gegenseitigen Ansprüche für den Fall der Scheidung ausgeglichen werden sollen. Dazu sollte die Zahlung ihrer Höhe nach insbesondere von der Dauer der Ehe abhängig sein und Zug um Zug gegen die Vereinbarung von Gütertrennung und der Begrenzung des nachehelichen Unterhalts erfolgen. Dann ist sie nicht als freigiebig anzusehen.

Ist die Zuwendung objektiv als „freigiebig“ einzuordnen, muss zudem der subjektive Wille zur Freigiebigkeit erfüllt sein. Dazu muss sich der Leistende bewusst sein, dass er zu der Leistung weder rechtlich verpflichtet, ist noch eine Gegenleistung dafür erhalten wird.

 

Fazit

Ausnahmsweise tritt die Einkommensteuerpflicht ein, wenn die Zuwendung aufgrund einer Vereinbarung unter einen Einkunftstatbestand fällt. Die Schenkungssteuerpflicht entfällt ausnahmsweise, wenn ein kraft Gesetzes entstandener Zugewinnausgleichsanspruch erfüllt wird.

Die Eheleute haben in diesem Bereich Gestaltungsspielräume, die bereits durch Art. 6 GG eröffnet werden und die durch das Steuerrecht respektiert werden. Eine im Voraus vereinbarte „Bedarfsabfindung“ ist schon dann schenkungssteuerfrei, wenn sie im Rahmen dessen liegt, was die Ehegatten für eine im Scheidungsfall angemessene Summe halten dürfen.

Bei weiteren Sach- und Rechtsfragen zu dieser Thematik stehen Ihnen unsere Rechtsanwältin für Familienrecht gerne jederzeit beratend zur Verfügung.

 

 

Ihr Ansprechpartner:

Katharina Kagias

Katharina Kagias

  • Rechtsanwältin
  • Fachanwältin für Familienrecht