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Geplante Gesetzesreform im Kindschaftsrecht

Aktuelles im Familienrecht

Geplante Gesetzesreform im Kindschaftsrecht

Am 16.1.2024 veröffentlichte das Bundesjustizministerium das im Dezember 2023 von Bundesjustizminister Buschmann angekündigte „Eckpunktepapier Kindschaftsrecht“.

Die geplanten Neuregelungen über das Sorge- und Umgangsrecht sowie das Adoptionsrecht sollen zukünftig allen in der Gesellschaft gelebten Familienformen hinreichend Rechnung tragen, die Streitanfälligkeit reduzieren und die Rechtsstellung von Kindern stärken.

1. Die Reformvorschläge:

_Möglichkeit von sog. „Elternschaftsvereinbarung“- Eltern sollen einvernehmlich unter Einbeziehung des Jugendamts die gemeinsame Sorge auflösen und Alleinsorge eines Elternteils vereinbaren, die gemeinsame Sorge (wieder-) herstellen und eine bestehende Alleinsorge dem anderen Elternteil übertragen können. Dies war vorher nur gerichtlich möglich.

_Es soll nun möglich sein, dass Sorgeberechtigte (im Regelfall also die Eltern) künftig durch schriftliche Vereinbarung bis zu zwei weiteren Personen, die nicht mit den Sorgeberechtigten verheiratet sein müssen, sorgerechtliche Befugnisse einräumen können. Gegenstand der eingeräumten Befugnisse sollen – ähnlich wie beim derzeit geltenden „kleinen Sorgerecht“ nach § 1687b BGB – in der Regel nur Angelegenheiten des täglichen Lebens sein. Diejenigen, die sorgerechtliche Befugnisse durch Vereinbarung erhalten, sollen verpflichtet sein, diese im Einvernehmen mit beiden sorgeberechtigten Elternteilen auszuüben. Die Vereinbarung soll durch die Sorgeberechtigten einerseits und den Inhaber der sorgerechtlichen Befugnisse andererseits jederzeit durch eine schriftliche Erklärung aufgelöst werden können.

Das Ziel des Gesetzgebers ist es hier Patchwork- und Regenbogenfamilien das Leben zu erleichtern,

_Eltern sollen künftig – nach verpflichtender Beratung durch das Jugendamt zum Ausschluss von Kindeswohlgefährdungen – Vereinbarungen darüber, wie sie die Betreuung ihres Kindes untereinander zeitlich aufteilen möchten, mit einer Beurkundung der sofortigen Vollstreckung unterwerfen können, um deren zwangsweise Durchsetzung unmittelbar zu ermöglichen. Auch das war vorher nur gerichtlich möglich durch eine Billigung und Genehmigung der Umgangsregelung des Gerichts.

_Die sorgeberechtigten Eltern sollen mit frei wählbaren Dritten auch vorgeburtliche, dem Schriftformerfordernis unterliegende, nicht vollstreckbare und frei widerrufliche Vereinbarungen über den Umgang mit dem Kind schließen können.

_Personen, die gesetzlich zum Umgang berechtigt sind, sollen künftig – beurkundungspflichtig – auf ihr Umgangsrecht unabänderlich verzichten können. Hierfür bestehe insbesondere bei privaten Samenspenden und ggf. bei der Einwilligung in die Adoption ein Bedürfnis. Das geplante Recht des Kindes auf Umgang mit seinem genetischen Elternteil bleibt hiervon unberührt.

_Ein nicht mit der Mutter verheirateter Vater soll künftig in den Fällen, in denen die Eltern einen gemeinsamen Wohnsitz haben, das gemeinsame Sorgerecht erlangen können, indem er eine einseitige, beurkundete Erklärung abgibt. Wenn die Mutter widerspricht, soll sie das alleinige Sorgerecht behalten. Wenn der Vater gleichwohl die gemeinsame Sorge erlangen möchte, muss er – wie bislang – einen Antrag beim Familiengericht stellen.

Grundsätzlich ist die Stärkung des Kindesvaters zu begrüßen. Allerdings sollte der Vorschlag nochmals kritisch überprüft werden, wenn man bedenkt, dass in anderen Ländern Europas die gemeinsame Elternverantwortung unabhängig vom gemeinsamen Wohnsitz z.B. mit der Anerkennung der Vaterschaft oder durch gemeinsame Erklärung gegenüber dem Standesbeamten geregelt werden kann oder automatisch der Vaterschaftsanerkennung folgt, falls keine andere Regelung getroffen wird.

_Es soll nun eine gesetzliche Klarstellung erfolgen,, dass das Familiengericht eine Betreuung durch beide Elternteile im (symmetrischen wie asymmetrischen) Wechselmodell anordnen kann, wenn es in einem Umgangsverfahren eine Regelung zur zeitlichen Aufteilung der Betreuung des Kindes zwischen den Eltern trifft. Das (asymmetrische) Wechselmodell soll auch Gegenstand der Beratung durch das Jugendamt (§ 17 SGB VIII) sein. In Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes sollen getrenntlebende Elternteile mit gemeinsamem Sorgerecht künftig jeweils für den Zeitraum allein entscheiden können, in dem sich das Kind bei ihnen aufhält. Zur frühzeitigen Vermeidung von Hochkonfliktfällen soll das Familiengericht eine Umgangspflegschaft künftig auch dann anordnen können, wenn die Eltern dies übereinstimmend wollen.

_Ein gemeinsames Sorgerecht soll nicht nur bei Gewalt gegenüber dem Kind, sondern zukünftig auch bei Partnerschaftsgewalt regelmäßig nicht in Betracht kommen. Weiter soll zur Berücksichtigung von Art. 31 GewSchÜ klargestellt werden, dass das Familiengericht den Umgang beschränken oder ausschließen kann, wenn dies erforderlich ist, um eine konkrete Gefährdung des gewaltbetroffenen betreuenden Elternteils abzuwenden. Als weitere Schutzmaßnahme soll das Familiengericht zur Abwendung einer Gefährdung der Sicherheit des gewaltbetroffenen Elternteils auch eine Umgangspflegschaft anordnen können. Das Familiengericht soll weiterhin anhand der Umstände des konkreten Falls prüfen, ob das Kindeswohl eine Beschränkung oder einen Ausschluss des Umgangs erfordert.

_Kinder sollen ein eigenes Recht auf Umgang mit Dritten erhalten, soweit es dem Wohl des Kindes dient, Kindeswohlaspekte sollen gesetzlich normiert und das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung besser geschützt werden, indem die geltende Rechtsprechung kodifiziert wird, nach der ein Kind gegen seine Eltern einen Anspruch auf Informationen über seine Abstammung geltend machen kann. Weiter sollen Kinder ab dem 14. Lebensjahr im Sorge- und Umgangsrecht Mitentscheidungsbefugnisse erhalten, zB auf Abänderung einer bereits getroffenen Umgangsregelung. Bei der Begründung der gemeinsamen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern soll ein Kind ab dem 14. Lebensjahr die Möglichkeit haben zu widersprechen. Schließen die Sorgeberechtigten Vereinbarungen zu Sorge und Umgang, soll ein Kind ab dem 14. Lebensjahr zustimmen müssen. Im Übrigen bleibt es dabei, dass – entsprechend der derzeitigen Praxis in der Rechtsprechung – der Kindeswille (auch der eines Kindes unter 14 Jahren) als ein Kriterium für eine Vielzahl von Entscheidungen, die das Kind betreffen, zu berücksichtigen ist.

_ Künftig sollen auch leibliche Elternteile, die in die Freigabe des Kindes zur Adoption eingewilligt haben, ein Umgangsrecht haben, soweit dies kindeswohldienlich ist und die leiblichen Eltern ein ernsthaftes Interesse am Kind gezeigt haben.

_Unverheiratete Paare sowie Paare in eingetragenen Lebenspartnerschaften sollen künftig gemeinsam ein Kind adoptieren dürfen. Das Bestehen einer Ehe soll für die gemeinsame Adoption fremder minderjähriger Kinder keine Voraussetzung mehr sein. Weiter sollen verheiratete Personen künftig auch allein ein Kind adoptieren können.

2. Fazit:

Grundsätzlich ist die Modernisierung des Kindschaftsrecht zu begrüßen. Es werden auch zahlreiche bisher bestehende Diskriminierungen minimiert werden und insgesamt geht die Gesetzesreform auf den Wandel der Gesellschaft ein. Allerdings wird die Modernisierung auch zahlreiche praktische Umsetzungsprobleme mit sich bringen. Zum Beispiel wird das Jugendamt zusätzlich mehr in die Pflicht genommen, was dringende personelle Aufstockungen mit sich bringen wird. Schon jetzt ist das Jugendamt am Rande seiner Leistungsfähigkeit. Ob dies am Ende tatsächlich das Streitpotential verringert, bleibt abzuwarten.

Bei weiteren Sach- und Rechtsfragen zum Kindschaftsrecht stehen Ihnen unsere Rechtsanwältin für Familienrecht gerne jederzeit beratend zur Verfügung.

Ihr Ansprechpartner:

Katharina Kagias

Katharina Kagias

  • Rechtsanwältin
  • Fachanwältin für Familienrecht