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Unterhaltspflicht durch Aufgabe des Arbeitsplatzes mindern?

Aktuelles im Familienrecht

Wie leicht ist es seine Unterhaltsverpflichtung  durch –  zum Beispiel Aufgabe seines Arbeitsplatzes –  zu mindern?

Die Höhe aller Unterhaltspflichten – sei es gegenüber Kindern oder gegenüber dem Ex-Partner – werden nach Einkünften und Vermögen bestimmt. So kommt es häufig vor, dass unterhaltsverpflichtete Personen versuchen, ihr Vermögen und ihre Einkünfte auf die ein oder andere Art zu reduzieren. Solche „Vermeidungsstrategien“ trifft man sowohl auf Seiten des Unterhaltsschuldners als auch auf Seiten des Gläubigers an. Hierbei ist jedoch Vorsicht geboten. Das Unterhaltsrecht kennt die Anrechnung von sogenannten fiktiven Einkünften, also Einkünften, die man zwar tatsächlich nicht erzielt – aber aufgrund seiner Leistungsfähigkeit erzielen könnte.

1. Aufgabe des Arbeitsplatzes

In der Praxis sind häufig Fallkonstellationen anzutreffen, in denen der Betroffene, um unliebsamen Unterhaltsverpflichtungen zu entgehen, seine Einkünfte dadurch verringert, dass er seinen Arbeitsplatz aufgibt.

Der Unterhaltsschuldner hat aber stets die Pflicht, seine Arbeitskraft entsprechend seiner Ausbildung, seinen Fähigkeiten und der Arbeitsmarktlage in zumutbarer Weise bestmöglich einzusetzen (sog. Leistungsfähigkeit). Besteht der Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit darin, dass der Arbeitsplatz ohne Grund aufgegeben wurde, ist ihm das bisher erzielte Einkommen weiterhin fiktiv zuzurechnen. Dazu zählt grundsätzlich auch der Pflicht, sich bei krankheits- oder altersbedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit weiter- oder umzubilden oder wieder in eine früher ausgeübte andere Erwerbstätigkeit zurückzukehren.

2. Unzureichende Bewerbungsbemühungen

Jedoch reichen die Pflichten noch weiter: nach Eintritt der Arbeitslosigkeit, auch bei Kündigung durch den Arbeitgeber oder sonstigem unverschuldeten Verlust, muss sich der Unterhaltsverpflichtete ausreichend um eine neue Stelle bemühen. Die Bemühungen muss er darlegen und dokumentieren können. Auch muss er bereits frühzeitig mit der Suche beginnen, und zwar bereits dann, wenn er vom künftigen Verlust seines Arbeitsplatzes Kenntnis erlangt oder ernsthaft damit rechnet, auf Unterhalt in Anspruch genommen zu werden.

Es werden verschiedene Bemühungen für erforderlich gehalten, so zum Beispiel die wöchentliche Suche nach geeigneten Stellenanzeigen in einschlägigen Medien und die Bewerbung auf alle in Betracht kommenden Angebote. Dabei sind grundsätzlich auch überregionale Angebote anzunehmen. Bewerbungen müssen ernsthaft formuliert werden und dürfen nicht den Anschein von „Arbeitsunlust“ erwecken. In gerichtlichen Entscheidungen ist häufig die Forderung von 20 bis 30 Bewerbungen pro Monat zu finden. Das kann im Einzelfall zutreffend sein, allerdings ist die bloße Zahl an Bewerbungen lediglich als Indiz zu verstehen. In jedem Fall wird dem Unterhaltsverpflichteten eine „Suchzeit“ zugesprochen, in der er sich um einen neuen Arbeitsplatz bemühen muss, und in der keine Anrechnung fiktiver Einkünfte stattfindet. In den meisten Fällen gewähren die Gerichte einen Zeitraum von etwa drei Monate.

Sind die Bewerbungsbemühungen nicht als nicht ausreichend anzusehen, erfolgt eine Anrechnung auf das Einkommen. Angerechnet werden fiktiv die Einkünfte, die der Schuldner hätte erzielen können. Dafür sind insbesondere die Einkünfte maßgebend, die am lokalen Arbeitsmarkt bei entsprechender Berufsqualifikation und vergleichbarem Alter grundsätzlich erzielbar sind.

Zudem muss für eine fiktive Anrechnung auch immer feststehen, dass Bemühungen auch Erfolg gehabt hätten. Es muss also eine realistische Erwerbschance bestanden haben, die der Schuldner ungenutzt lässt. Dieser Nachweis kann im Einzelfall schwer zu erbringen sein. Insbesondere für den Unterhaltsberechtigten kann es schwierig sein, nachzuweisen, ob der Unterhaltsverpflichtete sich wirklich ausreichend um eine neue Stelle bemüht.

3. Ausnahmefälle in der Praxis

Hat der Verpflichtete seine Leistungsunfähigkeit nicht zu vertreten, zum Beispiel wegen Krankheit, Alter, fehlender oder schlechter Qualifikationen oder schlechter Situation auf dem Arbeitsmarkt, kann ihn dies ganz oder zumindest teilweise von der Unterhaltspflicht befreien. Dies entscheidet sich im jeweiligen Einzelfall, ob tatsächlich keine realistische Chance auf die Erwerbstätigkeit besteht.

Der bloße Hinweis auf die hohen Kosten für den Bewerbungsvorgang kann den Unterhaltsverpflichteten nicht entlasten. Er kann bei der Stellensuche die Angebote der Agentur für Arbeit wahrnehmen, die speziell im Hinblick auf Kosten für die Bewerbungen unterstützen.

4. Fazit

Grundsätzlich ist es gar nicht so leicht gerechtfertigt seine Leistungsfähigkeit zu reduzieren, damit die Unterhaltsanspruche minimiert werden. Das Rechtsprechung hat hier hohe Anforderungen.  Nach der Scheidung ist jeder Ehegatte grundsätzlich verpflichtet, selbst für seine Unterhalt zu sorgen. Beide Ehegatten trifft daher eine Erwerbsobliegenheit, um die eigene Bedürftigkeit zu beseitigen oder zu verringern. Unlautere Vermögensverringerungen sollen daher auf beiden Seiten vermieden werden, um keine Seite zu benachteiligen. Gegenüber Kindern besteht sogar eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit nach § 1603 II BGB. Verstoßen Unterhaltsberechtigter oder -Verpflichteter gegen diese Erwerbsobliegenheit, ist immer zu beachten, dass fiktive Einkünfte unter Umständen angerechnet werden können und es gerade nicht zu dem gewünschten Effekt der Reduzierung der Verpflichtung kommt.

Bei weiteren Sach- und Rechtsfragen im Bereich des Unterhaltsrechts stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Familienrecht gerne jederzeit beratend zur Verfügung.

Ihr Ansprechpartner:

Katharina Kagias

Katharina Kagias

  • Rechtsanwältin
  • Fachanwältin für Familienrecht