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Wer bekommt die Wohnung bei einer Trennung? Was ist zu tun wenn Gewalt im Spiel ist ?

Aktuelles im Familienrecht

Wer bekommt die Wohnung bei einer Trennung?

– Was tun wenn Gewalt im Spiel ist ?

Leben die Ehegatten voneinander getrennt, stellt sich häufig die Frage: Wer darf in der Ehewohnung allein – oder auch gemeinsam mit den Kindern – wohnen bleiben und wem kann sie unter welchen Umständen gerichtlich zugewiesen werden? Diese Frage beschäftigt die Ehegatten in der Praxis, denn die Suche nach einer neuen Wohnung stellt regelmäßig eine erhebliche finanzielle und auch emotionale Belastung dar. Ein Antrag bei Gericht auf Zuweisung des alleinigen Nutzungsrechts an der Ehewohnung ist sowohl über das allgemeine Familienrecht als auch über das Gewaltschutzgesetz möglich.

1. Wohnungszuweisung bei unbillige Härte nach § 1316 b I BGB

Leben die Ehegatten voneinander getrennt, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden“.

Die Wohnung, die die Ehegatten gemeinsam für ihren Alltag nutzen, ist die gemeinsame Ehewohnung. Es kommt nicht darauf an, ob einer der Ehegatte allein Mieter oder Eigentümer ist. Die Eigenschaft als Ehewohnung geht nicht dadurch verloren, dass ein Ehegatte als „Notlösung“ auszieht. Auch nach längerer Trennung kann noch eine Wohnungszuweisung beantragt werden.

Der ausgezogene Ehegatte muss jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem Auszug die ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber mitteilen. Die Frist beginnt mit dem tatsächlichen Auszug eines Ehegatten, wobei der Grund für den Auszug unbeachtlich ist. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige hat der in der Wohnung verbleibende Ehegatte ein alleiniges Nutzungsrecht bis zur Rechtskraft der Scheidung. Dies gilt sogar dann, wenn der ausgezogene Ehegatte der Alleineigentümer der Wohnung ist.

Können sich die Beteiligten nicht einigen hilft nur ein Antrag bei Gericht. Nach § 1361 b BGB kann ein Ehegatte im Falle der Trennung verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder Teile der Ehewohnung zur alleinigen Nutzung überlässt, wenn diese Zuweisung unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Kann keine unbillige Härte bejaht werden, muss derjenige Ehegatte, der die Trennung wünscht, die Ehewohnung selbst verlassen. Im Rahmen der Interessenabwägung müssen alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden.

Das gesetzlich nicht definierte Richtmaß „unbillige Härte“ weist über den Bereich der häuslichen Gewalt hinaus. Ausdrückliche Benennung finden jedoch die wohl häufigsten und bedeutendsten Härtefälle, die immer den Tatbestand der „unbilligen Härte“ begründen, nämlich die Beeinträchtigung des Kindeswohls nach § 1361 b Abs. 1 S. 2 BGB sowie die tätliche und angedrohte Gewalt nach § 1361 b Abs. 2 S. 1 BGB.

Wann ein Fall der unbilligen Härte vorliegt, bestimmt das Familiengericht im Einzelfall.

a) Gewalt und Bedrohung

Relevant ist jede Form der Anwendung oder Androhung von Gewalt gegen den Ehepartner, soweit sein Verbleiben in der Wohnung für den betroffenen Ehegatten eine unerträgliche Belastung darstellt. Bei einer Bedrohung kommt es darauf an, ob die Drohung mit Gewalttaten den Ehepartner subjektiv so belastet, dass ihm die Fortsetzung der häuslichen Gemeinschaft nicht mehr zugemutet werden kann.

b) Kindeswohl

Der Familienrichter berücksichtigt bei der Wohnungszuweisung vorrangig das Kindeswohl. Ein Elternteil, der sich gegenüber dem anderen Elternteil gewalttätig verhält, verletzt dadurch auch seine Kinder. Nicht nur tätliche Auseinandersetzungen, auch andauernde Konflikte und Spannungen der Eltern gefährden die Entwicklung der Kinder. Das Bedürfnis der Kinder nach einer geordneten und entspannten Familiensituation hat daher in jedem Fall den Vorrang vor dem Interesse des Elternteils, weiter in der Wohnung zu bleiben. Kindern ist es nicht zumutbar, ihr vertrautes Heim und ihre Umgebung zu verlassen, deshalb bleiben sie in der Wohnung – mit dem Elternteil, der besser für sie sorgen kann.

c) Zuweisung in der Praxis

Bei Gewalttaten und schweren Drohungen wird die gesamte Wohnung in der Regel einem der Ehegatten allein zugewiesen. Eine Lösung über die Zuweisung eines Teils der Wohnung führt in aller Regel nicht zu einem hinreichenden Schutz des verletzten Ehegatten, sondern birgt die Gefahr neuer Konflikte. Häufig ist die Ehewohnungen dazu auch zu klein, da sie zwangsläufig über zwei Bäder und Toiletten sowie zwei Kochmöglichkeiten verfügen muss. Ausnahmsweise kann eine Aufteilung sinnvoll sein, wenn ein verträgliches Miteinander der Ehegatten noch möglich ist und es dem Wohl der Kinder entgegenkommt, wenn beide Elternteile weiterhin in der Nähe sind.

Bei der Wohnungszuweisung wird auch berücksichtigt, ob einer der Ehegatten der alleinige Eigentümer der gemeinsamen Ehewohnung ist oder sonst eine dingliche Rechtsposition an der Wohnung innehat. Allerdings ist dies kein ausschlaggebendes Entscheidungskriterium. Letztendlich schaut man auch nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der beteiligten und wer sich ein Auszug auch leichter leiste kann. Das Gericht trifft letztendlich eine Abwägungsentscheidung in welche alle Kriterien miteinbezogen werden.

Besonders wichtig ist es, die Umstände, die ein Zusammenleben mit dem Ehepartner unerträglich machen, schlüssig darzulegen. Von großer Bedeutung für einen erfolgreichen Antrag ist die Beweissicherung. Bei Misshandlungen sollte daher möglichst noch am selben Tag ein ärztliches Attest eingeholt werden. Zu raten ist auch, den Vorfall bei der nächsten Polizeidienststelle zur Anzeige zu bringen. Gegebenenfalls können auch die Anfertigung von Fotos und das Hinzuziehen von Augenzeugen ratsam sein.

 

Gerichtliche Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz

Falls ausgeübte oder angedrohte Gewalt in einer häuslichen Gemeinschaft eine Rolle spielt gibt es die Möglichkeit auf Grundlage des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG) Unterlassungsansprüche prozessual durchgesetzt und sich auch die Wohnung zuweisen zulassen. Das Gewaltschutzgesetzt  findet auch bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften oder jeglichen Belästigungen Dritter Anwendung.

a) Anwendungsbereich des GewSchG

Tatbestandlich erfasst das GewSchG die vorsätzliche Verletzung von Körper, Gesundheit und Freiheit, auch in Form von psychischer Gewalt, die Drohung mit Gewalt, das Eindringen in die Wohnung und unzumutbare Belästigungen gegen den ausdrücklichen Willen des Opfers. Unter die Fallgruppe „unzumutbare Belästigungen“ fällt beispielsweise wiederholtes Nachstellen, ständige demonstrative Anwesenheit in der Nähe des Betroffenen und hartnäckiges Belästigen und Verfolgen (“stalking“).

b) Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung

Ein Antrag auf Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung kann ein Ehegatte auch nach dem GewSchG stellen. Ein Anspruch auf Zuweisung der Wohnung wird hier nur bei vollendeten Gewalttaten ausgelöst. Die Schwelle ist hier also etwas höher angelegt. Liegt „nur“ eine Drohung mit einer Gewalttat vor, muss die Überlassung der Wohnung zusätzlich noch erforderlich sein, um eine „unbillige Härte“ für das Opfer zu vermeiden.

Den Grundsatz hat der Gesetzgeber im GewSchG festgelegt: „der Täter geht, das Opfer bleibt!“.

Bei Gewalttaten kann jede verletzte Person die Überlassung der gemeinsamen Wohnung verlangen. Voraussetzung ist nur, dass das Opfer mit dem Täter „einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt“ hat. Der Personenkreis ist somit nicht auf Paare beschränkt, die persönliche, intime Beziehungen zueinander haben, sondern erfasst beispielsweise auch Kinder, Eltern oder Geschwister.

 

c) Durchsetzung in der Praxis

Die Maßnahmen nach dem gewaltschutzgesetzt sind zu befristen. Meistens wählt das Gericht eine Frist von sechs Monaten.  In dieser Zeit, darf der Täter sich dem Opfer nicht nähern.

Die Wohnungsüberlassung ist auch zu befristen. Die Frist wird regelmäßig so bemessen, dass während ihres Laufs eine endgültige Regelung erreicht werden kann. Eine endgültige Lösung kann durch eine Kündigung herbeigeführt werden. Gemeinsame Mieter müssen stets gemeinsam kündigen. Dazu ist der ausgewiesene Mieter auf die Zustimmung durch den in der Wohnung verbliebenen Mieter angewiesen. Der Anspruch kann klageweise geltend gemacht werden. Eine gesetzte Frist kann vom Gericht auch verlängert werden.

Ist der Täter Alleineigentümer oder Alleinmieter, wird die Überlassung auf höchstens sechs Monate begrenzt. Konnte die verletzte Person innerhalb der Frist eine andere angemessene Wohnung zu zumutbaren Bedingungen nicht finden, kann das Gericht die Frist ausnahmsweise um höchstens weitere sechs Monate verlängern. Bei der Entscheidung über die Verlängerung werden auch die Belange des Täters mitberücksichtigt.

Ist das Opfer Alleinmieter oder -Eigentümer, ist die Überlassung zur alleinigen Nutzung nicht zu befristen.

Für die praktische Durchsetzung des Anspruchs ist zu beachten, dass die verletzte Person innerhalb von drei Monaten nach der Tat die Überlassung der Wohnung in schriftlicher Form vom Täter verlangen muss, soweit ihr das möglich und zumutbar ist. Dazu ist eine handschriftliche Unterzeichnung nötig. Erst nach der Geltendmachung kann der Antrag erfolgreich gestellt werden.

3. Fazit

Im Ergebnis wird das Gericht eine umfassende Interessenabwägung anstellen, wer berechtigt ist die Wohnung in der Zeit der Trennung alleinig zu nutzen. Generell wird vermutet, dass einem finanziell gut gestellten Ehepartner, der sich nicht um die Kinder kümmern muss, eher in der Lage ist, sich schnell eine Ersatzwohnung zu beschaffen und es daher der Billigkeit entspricht dem betreuenden Elternteil die Wohnung zuzuweisen.

Insofern ist trotzdem eine Gesamtabwägung aller wesentlichen Umstände jedes Einzelfalls vorzunehmen. Hierher zählen die aktuellen Lebensbedingungen der Ehegatten, ihre jeweilige Beziehung zur Ehewohnung und das Verhältnis der Ehegatten zueinander. Im Einzelnen können das der Gesundheitszustand und das Alter der Ehegatten sein, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse, der Umstand, dass einer der Ehegatten die Ehewohnung bereits vor der Eheschließung bewohnt hat und erhebliche Eigenleistungen zum Auf- und Ausbau der Ehewohnung erbracht hat, das Verhalten eines Ehegatten gegenüber dem anderen.

Eine Wohnungszuweisung nach dem GewSchG muss das Gericht stets befristen, die Wohnungsüberlassung nach § 1361 b BGB dauert dagegen bis zur Rechtskraft der Scheidung. Weitere Schutzmaßnahmen wie Betretungs- oder Näherungsverbote können stets in einem gesonderten Verfahren nach dem GewSchG beantragt werden.

Bei weiteren Sach- und Rechtsfragen zur Wohnungszuweisung oder Gewaltschutzmaßnahmen  stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Familienrecht gerne jederzeit beratend zur Verfügung.

 

 

Ihr Ansprechpartner:

Katharina Kagias

Katharina Kagias

  • Rechtsanwältin
  • Fachanwältin für Familienrecht