Und warum die Entscheidung kein Problem für Telemedizin ist, sondern ein Prozessthema, das sich lösen lässt.
Der Sachverhalt: Cannabis am Steuer mit Online-Rezept
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit Beschluss vom 12.06.2026 (Az. 201 ObOWi 401/26) einen Fall entschieden, der für alle Betreiber telemedizinischer Cannabis-Plattformen relevant ist: Ein Patient fuhr mit 16,8 ng/ml THC im Blutserum und berief sich auf drei privatärztliche Verschreibungen, die er über eine Online-Sprechstunde ohne persönlichen Arztkontakt erhalten hatte. Das Amtsgericht verurteilte ihn zu 500 EUR Geldbuße und einem Monat Fahrverbot. Die Rechtsbeschwerde blieb erfolglos.
Die Entscheidung: Medikamentenklausel nur bei eindeutiger Dosierung
Was § 24a Abs. 4 StVG verlangt
Seit der Neufassung des Straßenverkehrsgesetzes (in Kraft seit 22.08.2024) ist das Führen eines Kraftfahrzeugs ab 3,5 ng/ml THC im Blutserum grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit (§ 24a Abs. 1a StVG). Ausnahme: Die sogenannte Medikamentenklausel in § 24a Abs. 4 StVG. Danach liegt keine Ordnungswidrigkeit vor, wenn das THC aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels stammt.
Das BayObLG legt diese Ausnahme wegen des Missbrauchspotenzials restriktiv aus und verlangt kumulativ:
- eine ordnungsgemäße, eindeutige Verschreibung und
- einen bestimmungsgemäßen, nicht missbräuchlichen oder überdosierten Gebrauch.
Warum das Rezept hier nicht genügte
Für die Verschreibung von Medizinalcannabis gelten über § 3 Abs. 1 Satz 3 des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG) die §§ 2, 4 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) entsprechend. § 2 Abs. 1 Nr. 7 AMVV verlangt die Angabe einer Dosierung, eines Medikationsplans oder einer schriftlichen Dosierungsanweisung.
Das streitgegenständliche Rezept enthielt zwar Gesamtmenge (10 g), Einzeldosis und Tagesdosis (1,5 g). Offen blieb aber, ob es sich bei der Tagesdosis um eine feste Vorgabe oder eine Tageshöchstdosis handelte:
- Bei fester Tagesdosis hätte die Menge nur ca. 6,7 Tage gereicht – unvereinbar mit dem wochenlangen Ausstellungsrhythmus und der dreimonatigen Gültigkeit nach § 2 Abs. 5 AMVV.
- Bei einer Tageshöchstdosis wäre die Konsummenge in das Belieben des Patienten gestellt, ein „Freifahrtschein”, so das Gericht.
Beide Lesarten trugen die Medikamentenklausel nicht. Ergänzend fehlten ein Medikationsplan und eine schriftliche Dosierungsanweisung.
Kein Vertriebswegeproblem – Telemedizin bleibt möglich
Bemerkenswert ist, was das BayObLG nicht entschieden hat: ob § 24a Abs. 4 StVG einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt voraussetzt. Die obergerichtliche Rechtsprechung ist hierzu uneinheitlich. Das OLG Hamm (Beschl. v. 28.04.2026, Az. 5 ORbs 87/26) hat ausdrücklich entschieden, dass der fehlende persönliche Kontakt die Berufung auf die Medikamentenklausel nicht ausschließt.
Das BayObLG musste die Frage nicht beantworten, weil das Rezept bereits inhaltlich unzureichend war. Der Beschluss betrifft also die Qualität der Verordnung, nicht den telemedizinischen Vertriebsweg. Für Plattformbetreiber ist das eine gute Nachricht: Der beanstandete Mangel ist ein Konfigurations- und Dokumentationsproblem, das sich durch Prozessoptimierung beheben lässt.
Was lässt sich aus der Entscheidung ableiten?
Aus dem Beschluss lässt sich ein konkreter Anforderungskatalog ableiten:
- Eindeutige Dosierungslogik in Rezeptvorlagen: Die verbreitete Kurzform „ED/TD” genügt nicht, wenn offenbleibt, ob eine feste Tagesdosis oder eine Höchstdosis gemeint ist. Rezeptmasken sollten zur AMVV-konformen Angabe zwingen, idealerweise mit vorformulierter Dosierungsanweisung nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 AMVV.
- Automatisierte Plausibilitätsprüfung: Gesamtmenge, Tagesdosis und Gültigkeitsdauer müssen rechnerisch zueinander passen (Menge ÷ Tagesdosis = Behandlungszeitraum ≤ Gültigkeitsdauer). Genau diese Widersprüche hat das BayObLG beanstandet.
- Medikationsplan als Standard: Wo sinnvoll, sollte automatisiert ein Medikationsplan nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 AMVV erzeugt und dem Rezept beigefügt werden.
- Ausdrückliche Gültigkeitsdauer (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 AMVV): So wird die nachteilige Drei-Monats-Fiktion des § 2 Abs. 5 AMVV vermieden.
- Belegbare, symptombezogene Indikation: Die Erkrankung muss nicht auf dem Rezept stehen, aber die ärztliche Dokumentation (Anamnese, Diagnose, Therapieplan) muss den bestimmungsgemäßen Gebrauch nachvollziehbar belegen. Daten sollten revisionssicher gespeichert werden.
- Ärztliche Aufklärung und Schulung: Kooperationsärzte müssen wissen, dass die Medikamentenklausel nur die bestimmungsgemäße Einnahme schützt, nicht die Fahrtüchtigkeit. §§ 316, 315c StGB (Trunkenheit im Verkehr, Gefährdung) bleiben unberührt.
- Schnittstelle zur Apotheke: Abgabe- und Botendienstprozesse sollten so dokumentiert sein, dass die Verordnungsqualität nicht an der Kooperationsstelle verloren geht.
Ausblick: Reform des MedCanG und persönlicher Erstkontakt
Die Frage des persönlichen Erstkontakts ist mit diesem Beschluss nicht abschließend geklärt. Der am 08.10.2025 von der Bundesregierung beschlossene Entwurf zur Reform des MedCanG sieht vor, dass die Verschreibung von Medizinalcannabis den persönlichen Kontakt zwischen Arzt und Patient erfordert und dieser mindestens jährlich erneuert werden muss.
Betreiber sollten ihre Modelle deshalb doppelt absichern:
- gegen die formalen AMVV-Anforderungen, die das BayObLG betont, und
- gegen die sich abzeichnenden Kontaktvorgaben der MedCanG-Reform.
Wer beides jetzt in die Prozessarchitektur einzieht, verschafft seinen Patientinnen und Patienten Rechtssicherheit im Straßenverkehr und dem eigenen Geschäftsmodell Bestandsfestigkeit.
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