EmpCo-Richtlinie: Ab September gelten neue strengere Wettbewerbsrechtliche Regelungen für Umweltaussagen & Nachhaltigkeitssiegel
Das Wichtigste in Kürze
Am 27. September 2026 treten die umfassendsten Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) seit Jahren in Kraft. Der Gesetzgeber setzt damit die EU-Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (sog. „EmpCo-Richtlinie”) um. Die Neuregelungen betreffen insbesondere Unternehmen, die mit Nachhaltigkeitssiegeln, Umweltaussagen oder umweltbezogener Symbolik werben – und verschärfen die Anforderungen deutlich.
Hintergrund: Greenwashing im Visier des Gesetzgebers
Greenwashing – also die Praxis, Produkte oder Unternehmen umweltfreundlicher darzustellen, als sie tatsächlich sind – steht seit Jahren in der Kritik von Verbraucherschützern und Gerichten. Der BGH hat bereits in seiner Leitentscheidung vom 27.06.2024 (I ZR 98/23 – klimaneutral) klargestellt, dass für Werbung mit Umweltschutzbegriffen und -zeichen ein strenger Maßstab gilt: Fehlen die gebotenen aufklärenden Hinweise, besteht in besonders hohem Maße die Gefahr, dass Verbraucher irrige Vorstellungen über die Beschaffenheit der Ware entwickeln und dadurch in ihrer Kaufentscheidung beeinflusst werden. Dieser richterrechtliche Grundsatz wird nun durch den Gesetzgeber kodifiziert und erweitert.
Die wichtigsten Neuregelungen im Überblick
Neue Legaldefinitionen (§ 2 Abs. 2 UWG n.F.)
Der reformierte § 2 UWG enthält erstmals gesetzliche Definitionen für zentrale Begriffe des nachhaltigen Marketings:
Allgemeine Umweltaussage (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG n.F.) ist eine schriftliche oder mündliche Umweltaussage, bei der die Spezifizierung nicht klar und in hervorgehobener Weise auf demselben Medium angegeben ist. Hierzu zählen pauschale Begriffe wie „umweltfreundlich”, „grün”, „biobasiert” oder „klimaneutral”.
Nachhaltigkeitssiegel (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 UWG n.F.) ist ein freiwilliges öffentliches oder privates Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder Ähnliches, das ein Produkt gegenüber Verbrauchern in Bezug auf seine ökologischen oder sozialen Merkmale hervorheben oder fördern soll.
Umweltaussage (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG n.F.) ist künftig jede nicht rechtlich verpflichtende Aussage oder Darstellung – einschließlich Text, Bilder, grafische Elemente oder Symbole wie Etiketten, Markennamen oder Produktbezeichnungen –, in der ausdrücklich oder stillschweigend angegeben wird, dass ein Produkt positive oder keine Auswirkungen auf die Umwelt hat oder weniger schädlich für die Umwelt ist als andere Produkte.
Per-se-Verbote: Die neue „Blacklist”
Der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG wird um mehrere stets unlauteren Handlungen ergänzt, die ohne Einzelfallprüfung verboten sind:
Nr. 2a – Unzulässiges Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels: Das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde, ist stets unlauter. Unternehmen können also künftig nicht mehr eigene „grüne” Siegel entwerfen und auf Produkten anbringen, ohne dass diese durch ein unabhängiges System zertifiziert sind.
Nr. 4a – Nicht nachweisbare allgemeine Umweltaussage: Das Treffen einer allgemeinen Umweltaussage ist unzulässig, wenn der Unternehmer keine ihr zugrunde liegende anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann. Pauschale Claims wie „umweltfreundlich” oder „nachhaltig” ohne belastbare Grundlage sind damit verboten.
Nr. 4b – Unwahre Angabe zur Reichweite einer Umweltaussage: Es ist unzulässig, eine Umweltaussage zum gesamten Produkt zu treffen, wenn sie sich nur auf einen bestimmten Aspekt bezieht.
Nr. 4c – Aussagen zur CO₂-Kompensation: Aussagen, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründen und nach denen ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen „neutral” oder „positiv” ist, sind stets unzulässig. Dies betrifft die weit verbreitete Werbung mit „klimaneutral durch Kompensation” – ein Thema, zu dem bereits zahlreiche Gerichtsverfahren anhängig waren.
Strenge Anforderungen an Zertifizierungssysteme (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG n.F.)
Ein Zertifizierungssystem, das zur Vergabe eines Nachhaltigkeitssiegels berechtigt, muss kumulativ folgende Kriterien erfüllen:
- Offenheit für alle Unternehmer unter transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen
- Anforderungen in Absprache mit Sachverständigen und Interessenträgern erarbeitet
- Verfahren bei Verstößen mit möglichem Entzug des Siegels
- Überwachung durch einen unabhängigen Dritten, dessen Kompetenz auf internationalen oder unionsweiten Normen beruht
Verschärfte Irreführungstatbestände (§ 5 UWG n.F.)
Der reformierte § 5 UWG erweitert den Katalog der irreführenden Handlungen:
Irrelevante Vorteile (§ 5 Abs. 3 Nr. 3 UWG n.F.): Werbung mit Vorteilen für Verbraucher, die irrelevant sind und sich nicht aus einem Merkmal der Ware ergeben, ist irreführend.
Zukunftsbezogene Umweltaussagen (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG n.F.): Aussagen über die künftige Umweltleistung sind nur zulässig, wenn sie auf klaren, objektiven, öffentlich einsehbaren und überprüfbaren Verpflichtungen beruhen, die in einem detaillierten Umsetzungsplan mit messbaren und zeitgebundenen Zielen festgelegt sind und regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft werden.
Drastisch erhöhte Bußgelder (§ 19 UWG n.F.)
Die Sanktionen werden erheblich verschärft: Bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Millionen Euro kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes geahndet werden. Der Jahresumsatz umfasst dabei alle Umsatzerlöse in den betroffenen EU-Mitgliedstaaten. Kann der Umsatz nicht ermittelt werden, beträgt das Höchstmaß zwei Millionen Euro.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Die Praxisauswirkungen sind erheblich. Unternehmen, die mit Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussagen werben, sollten vor dem Stichtag 27. September 2026 folgende Maßnahmen prüfen:
Siegel und Logos überprüfen: Jedes auf Produkten oder Verpackungen verwendete Nachhaltigkeitssiegel muss auf einem konformen Zertifizierungssystem beruhen oder von einer staatlichen Stelle festgesetzt sein. Firmeneigene „grüne” Logos ohne externe Zertifizierung sind künftig per se unzulässig.
Umweltaussagen konkretisieren: Pauschale Begriffe wie „umweltfreundlich”, „nachhaltig” oder „grün” ohne konkrete Spezifizierung auf demselben Medium sind künftig als „allgemeine Umweltaussagen” nur noch zulässig, wenn eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann.
Kompensationsclaims streichen: Die Werbung mit „klimaneutral durch CO₂-Kompensation” wird durch Nr. 4c des Anhangs untersagt.
Visuelle Gestaltung prüfen: Auch grafische Elemente wie grüne Blätter, Wassertropfen oder Natursymbole können als implizite Umweltaussagen gewertet werden. Die EU-Kommission warnt in ihrer FAQ ausdrücklich: In Kombination mit Logos können solche Symbole als Nachhaltigkeitssiegel im Sinne der neuen Vorschriften wahrgenommen werden.
Keine Übergangsfrist: Es gibt keine zusätzliche Übergangsfrist über den 27.09.2026 hinaus – auch für bereits im Markt befindliche Produkte oder eingetragene Marken. Unternehmen können ggf. Aufkleber verwenden, um nicht-konforme Angaben auf bestehender Verpackung abzudecken.
Fazit
Die Reform des UWG markiert einen Paradigmenwechsel im deutschen Lauterkeitsrecht. Während Gerichte bisher im Einzelfall prüfen mussten, ob eine umweltbezogene Werbung irreführend ist, schafft der Gesetzgeber nun klare per-se-Verbote, die Rechtssicherheit für Unternehmen und Verbraucher gleichermaßen bieten.
Für Unternehmen bedeutet dies: Wer mit Nachhaltigkeit werben will, muss dies künftig nachweisbar und zertifiziert tun – oder empfindliche Bußgelder riskieren.
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