Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 04.09.2024 (Az. 33 O 230/24) den Kostenwiderspruch der im einstweiligen Verfügungsverfahren unterlegenen Antragsgegnerin auf Antrag der Kanzlei Cornea-Franz vollumfänglich zurückgewiesen.
Vorausgegangen war ein einstweiliges Verfügungsverfahren vor dem LG Köln, das in dem Erlass einer Beschlussverfügung mündete und der Antragsgegnerin zahlreiche im Internet vorgenommene Handlungen bei der Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels (NEM) als unlauter verbot. Zwar sah die Antragsgegnerin (der Hersteller/Vertreiber des NEM) ein, dass die von ihr geschaltete Werbung unzulässig war und gab nach entsprechender Aufforderung (Abschlussschreiben) eine sog. Abschlusserklärung (d.h. eine Erklärung, dass die einstweilige Verfügung einem rechtskräftigen Titel in der Hauptsache entspricht) ab; sie verwahrte sich jedoch gegen die Zahlung der Prozesskosten, weil diverse Anlagen im Rahmen der Zustellung der Beschlussverfügung an sie nicht mitzugestellt worden seien, obwohl der Tenor der Beschlussverfügung hierauf ausdrücklich Bezug nahm.
Die Antragsgegnerin vertrat die Auffassung, dass sie ohne Zustellung der Anlagen nicht erkennen könne, worin das konkrete Verbot gründe, d.h. sie nicht wisse, was genau verboten sei. Aus diesem Grund müsse die Antragstellerin die entsprechenden Kosten des Verfahrens tragen.
Die Antragstellerin (Unterfertigte) vertrat die Ansicht, dass sämtliche Anlagen auf dem Gerichtsweg während des Verfügungsverfahren zugestellt wurden und deshalb auch bekannt seien. Es handele sich bei der Argumentation der Antragsgegnerin um eine reine Schutzbehauptung, insbesondere auch daraus ersichtlich, dass das Verbot beachtet und die unlautere Werbung abgestellt wurde. Zudem sei die Zustellung der Anlagen keine Frage der wirksamen Vollziehung einer einstweiligen Verfügung, sondern allenfalls eine Frage des Verschuldens bei einem Verstoß gegen das gerichtliche Verbot und die Verhängung von Ordnungsmitteln.
Dem folgte das LG Köln und wies den Kostenwiderspruch der Antragsgegnerin vollumfänglich zurück. Es urteilte, dass es sich hierbei nicht um einen Fall des § 93 ZPO handele, der bei einem sofortigen Anerkenntnis die Kosten dem Antragsteller aufbürdet. Die Frage einer etwaigen fehlerhaften Zustellung habe keine Konsequenzen in Bezug auf die Kostenentscheidung der einstweiligen Verfügung. Diese richte sich ausschließlich nach §§ 91 ff ZPO im Rahmen derer die Zustellung (von Anklagen) keine Rolle spiele.
Im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung wies das LG Köln in seinem Urteil darauf hin, dass eine unvollständige Zustellung zwar die Aufhebung der einstweiligen Verfügung zur Folge haben könne. Im vorliegenden Fall hatte aber die anwaltlich vertretene Antragsgegnerin lediglich einen Kostenwiederspruch und keinen Vollwiederspruch eingelegt und eine Umdeutung käme aufgrund der abgegebenen Abschlusserklärung nicht in Betracht. Auf die Fragen des Rechtsmissbrauchs käme es deshalb nicht mehr an.