BGH-Urteile vom 11. September 2024: Nutzung von Fototapeten im Internet verletzt keine Urheberrechte
Am 11. September 2024 entschied der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in den Fällen I ZR 139/23, I ZR 140/23 und I ZR 141/23, dass die Nutzung von Bildern auf Fototapeten in Internetbeiträgen keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Diese Urteile haben weitreichende Auswirkungen auf die Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke in alltäglichen digitalen Umgebungen.
Hintergrund:
Die Klägerin, ein Unternehmen, das von einem Fotografen gegründete und von ihm geschaffene Fotografien als Fototapeten vertreibt, klagte gegen mehrere Beklagte. Diese hatten Fototapeten, auf denen Fotografien des besagten Fotografen abgedruckt waren, in Videos und Bildern auf Webseiten und sozialen Medien gezeigt. Die Klägerin argumentierte, dass dies eine Verletzung der Urheberrechte an den Fotografien darstelle und verlangte Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten. Cornea Franz Rechtsanwälte hatte hier einige Mandanten vertreten.
Entscheidung:
Cornea Franz begrüßt die Entscheidung des BGH. Dieser wies die Klagen ab und stellte fest, dass die Nutzung der Fotografien durch die Beklagten keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Die Verwendung der Fototapeten in Internetbeiträgen erfolgte im Rahmen einer konkludenten Einwilligung. Das bedeutet, dass die Fotografinnen und Fotografen durch den Verkauf der Fototapeten stillschweigend in die übliche Nutzung – wie das Fotografieren und Veröffentlichen der Räume mit diesen Tapeten im Internet – eingewilligt haben.
Schlussfolgerung:
Diese Urteile setzen einen wichtigen Präzedenzfall für die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken in alltäglichen Situationen. Wenn keine expliziten Einschränkungen oder Urheberrechtsvermerke beim Kauf von Fototapeten gemacht werden, darf der Käufer die Tapete ohne Bedenken auch im Internet zeigen. Diese Entscheidung stärkt den Alltag der Nutzer, die mit dem Kauf eines Produkts keine unvorhergesehenen rechtlichen Konsequenzen fürchten müssen, solange die Nutzung im üblichen Rahmen bleibt.