Was Versandverbot und Präsenzpflicht für Telemedizin und Apotheken bedeuten.
Warum dieser Beitrag – und warum jetzt
Auf der Mary Jane 2026 in Berlin war ich als Fachanwalt vor Ort, und kaum ein Gespräch am Stand kam ohne dieselben Fragen aus: Stimmt es, dass Cannabis auf Rezept nicht mehr per Post verschickt werden darf? Ist Telemedizin für die Erstverordnung schon verboten? Was dürfen Plattformen überhaupt noch bewerben?
Die Verunsicherung ist verständlich und sie hat einen Grund: Die Bundesregierung will den Zugang zu medizinischem Cannabis deutlich verschärfen, beschlossen ist davon aber nichts. Genau das macht die Lage für Ärzte, Telemedizin-Plattformen und Apotheken so unübersichtlich. Dieser Beitrag ordnet den Stand ein, zeigt die juristischen Risiken auf und benennt, was sich jetzt schon vorbereiten lässt – aus der Perspektive eines Anwalts, der diese Verfahren täglich begleitet.
Medizinisches Cannabis in Deutschland: Die geltende Rechtslage
Seit dem 1. April 2024 ist das Cannabisgesetz (CanG) in Kraft. Es gliedert sich in das Konsumcannabisgesetz (KCanG) für den privaten Bereich und das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) als Rechtsgrundlage für die ärztliche Verordnung. Cannabis wurde mit dem CanG aus Anlage III des BtMG gestrichen, die Verordnung erfolgt seither auf einem regulären Rezept, nicht mehr auf einem BtM-Rezept.
Die Erstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung richtet sich nach § 31 Abs. 6 SGB V: Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für Cannabis auf Kassenrezept, wenn eine schwerwiegende Erkrankung vorliegt, eine allgemein anerkannte Therapie nicht zur Verfügung steht und eine begründete Aussicht auf Therapieerfolg besteht. Der Genehmigungsvorbehalt der Krankenkasse bleibt bestehen. Das Gros der Verschreibungen in der Praxis erfolgt auf Privatrezept.
Seit der Teillegalisierung von Cannabis hat sich der Markt rasant professionalisiert, getragen vor allem von telemedizinischen Verordnungswegen und dem Versand über Apotheken. Dem Bundesgesundheitsministerium ist diese Dynamik ein Dorn im Auge: Im ersten Halbjahr 2025 stiegen die Importmengen von Cannabisblüten nach Angaben des Ministeriums um mehr als 400 Prozent, während die Verordnungen zulasten der GKV nur einstellig zunahmen. Für das Ministerium ist das ein Indiz dafür, dass der niedrigschwellige Zugang die Grenze zwischen medizinischem Gebrauch und Genusskonsum verwischt.
Die Kernpunkte des Entwurfs: Präsenzpflicht und Versandverbot
Die Antwort der Bundesregierung ist der Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes. Er zielt auf zwei Stellschrauben, die das bisherige Geschäftsmodell vieler Anbieter unmittelbar treffen würden.
Die erste betrifft den persönlichen Arztkontakt bei der Erstverordnung. Eine erstmalige Verschreibung von medizinischem Cannabis soll künftig einen echten Präsenzkontakt voraussetzen, die reine Fragebogen- oder Videolösung wäre für den Einstieg in die Therapie nicht mehr ausreichend. Erst in den anschließenden Quartalen soll eine telemedizinische Folgeverschreibung wieder möglich sein.
Die zweite Stellschraube ist das Versandhandelsverbot für Cannabisblüten. Der Bezug per Postversand soll ausgeschlossen werden; die Abgabe soll an die persönliche Beratung in der Vor-Ort-Apotheke gebunden werden. Der Botendienst der Apotheken bliebe nach dem Entwurf hiervon unberührt. Begründet wird das mit umfassenden Aufklärungs- und Beratungspflichten, die nach Auffassung des Ministeriums eine persönliche Interaktion erfordern.
Aktueller Stand im Bundestag: Noch ist nichts in Kraft
In Foren und auf manchen Anbieterseiten kursiert der Eindruck, das Versand- und Telemedizinverbot gelte bereits. Das ist nicht zutreffend. Der Entwurf hat die erste Lesung im Bundestag passiert und wurde in den Gesundheitsausschuss überwiesen, der dazu eine öffentliche Anhörung durchgeführt hat. Die entscheidende zweite und dritte Lesung steht weiterhin aus.
Hinter der Verzögerung steht ein koalitionsinterner Konflikt: Insbesondere zum Versandhandel und zur Reichweite der Telemedizin gibt es keine Einigkeit. Aus der SPD kam früh das Signal, dem Entwurf „in dieser Form” nicht zustimmen zu können. Hinzu kommt eine Petition mit über 58.000 Unterstützern sowie deutliche Kritik aus Patientenverbänden und Teilen der Ärzteschaft, die vor Versorgungslücken gerade in ländlichen Regionen warnen. Das Verfahren „parkt” derzeit in der parlamentarischen Prüfung, Anpassungen am Entwurf gelten als wahrscheinlich.
Für die Praxis heißt das: Es gilt geltendes Recht. Wer Modelle aber erst dann anpasst, wenn das Gesetz verkündet ist, gerät unter Zeitdruck.
Ist das Versandverbot überhaupt haltbar?
Bei aller berechtigten Sorge um die künftige Rechtslage lohnt der zweite Blick: Selbst wenn das Versandverbot Gesetz würde, ist seine rechtliche Bestandskraft keineswegs gesichert. Gleich auf mehreren Ebenen ist die Regelung angreifbar.
Unionsrechtlich ist ein Postversandverbot für ein einzelnes Arzneimittel eine Beschränkung des freien Warenverkehrs (Art. 34 AEUV). Eine Rechtfertigung über den Gesundheitsschutz (Art. 36 AEUV) muss verhältnismäßig sein, ein pauschales Verbot dürfte sich hieran messen lassen müssen, zumal der EuGH den Versandhandel mit Arzneimitteln in seiner Rechtsprechung gerade als Instrument der Versorgung anerkannt hat. Wer berücksichtigt, dass derzeit nur ein kleiner Teil der Apotheken Medizinalcannabis überhaupt abgibt, erkennt das Versorgungsrisiko, das die Erforderlichkeit eines vollständigen Verbots zusätzlich infrage stellt.
Verfassungsrechtlich tritt der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) hinzu. Andere verschreibungspflichtige Arzneimittel bleiben versandfähig; warum ausgerechnet Medizinalcannabis einem Sonderregime unterworfen werden soll, ist begründungsbedürftig. Der Entwurf liefert dafür bislang keine tragfähige sachliche Differenzierung.
Hinzu kommt ein innerer Wertungswiderspruch: Der Apotheken-Botendienst soll ausdrücklich zulässig bleiben. Wenn aber die persönliche Beratung in der Apotheke das tragende Argument ist, lässt sich kaum erklären, weshalb die Lieferung durch einen Boten unbedenklich, der Postweg dagegen verboten sein soll. Daneben stellt sich die bislang ungeklärte Frage einer Notifizierungspflicht nach der EU-Transparenzrichtlinie (RL [EU] 2015/1535); eine unterbliebene Notifizierung kann die Unanwendbarkeit der Vorschrift nach sich ziehen.
Für die Praxis bedeutet das: Ein Versandverbot wäre nicht das letzte Wort. Wer früh dokumentiert, welche Versorgungswege betroffen sind und wo Ungleichbehandlungen entstehen, schafft die Grundlage, um die Regelung verwaltungsgerichtlich wie verfassungs- und unionsrechtlich anzugreifen.
Die zweite Front: das Heilmittelwerberecht
Während die Politik noch ringt, hat die Rechtsprechung bereits Fakten geschaffen. Der Bundesgerichtshof hat am 26. März 2026 entschieden, dass die publikumsgerichtete Bewerbung ärztlicher Behandlungen mit Medizinalcannabis gegen das Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel verstoßen kann (Az. I ZR 74/25). Maßgeblich ist dabei nicht, ob ein konkretes Präparat oder ein Hersteller genannt wird, es genügt, dass die Kommunikation funktional auf die Verschreibung hinwirkt.
Unsere Kanzlei begleitet dieses Verfahren auf Mandantenseite und hat gegen die Entscheidung Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt. Im Kern geht es um die Frage, ob der BGH die unionsrechtlichen Fragen dem Europäischen Gerichtshof hätte vorlegen müssen, statt sie selbst als geklärt zu behandeln. Brisanz erhält das dadurch, dass der I. Zivilsenat am selben Tag einen Telemedizin-Fall dem EuGH vorgelegt hat (Az. I ZR 118/24). Jenes Verfahren betrifft allerdings eine andere Konstellation, nämlich die Werbung für Fernbehandlungen durch im EU-Ausland (Irland) ansässige Ärzte und damit primär die grenzüberschreitende Dienstleistungsfreiheit. Der BGH hat diesen Auslandsbezug zum Anlass der Vorlage genommen, während er den unionsrechtlichen Gehalt des hiesigen § 10-HWG-Falls als hinreichend geklärt angesehen hat.
Wir teilen diese Abgrenzung nicht: Aus unserer Sicht berührt auch die Reichweite des Publikumswerbeverbots für plattformbasierte Telemedizin- und Vertriebsmodelle unionsrechtliche Fragen, die einer Klärung durch den EuGH bedurft hätten. Die Tragweite reicht jedenfalls weit über den Cannabismarkt hinaus: Betroffen sind sämtliche Plattform- und Telemedizinmodelle, deren Kommunikation funktional auf verschreibungspflichtige Arzneimittel ausgerichtet ist.
Was bedeutet das für Patienten, Ärzte und Apotheken?
Für Patienten
Wer medizinisches Cannabis auf Rezept erhält, kann dies nach geltendem Recht weiterhin auch per Versand beziehen. An der Erstattung durch die Krankenkasse ändert die aktuelle Debatte nichts, denn der Genehmigungsvorbehalt nach § 31 Abs. 6 SGB V bleibt unverändert. Patienten sollten jedoch darauf vorbereitet sein, dass bei einer Gesetzesänderung künftig ein persönlicher Erstkontakt mit dem verordnenden Arzt erforderlich werden könnte.
Für Ärzte und Telemedizin-Plattformen
Verordnungen von medizinischem Cannabis per Telemedizin sind nach geltendem Recht weiterhin zulässig, auch bei der Erstverordnung. Wer auf reine Online-Erstverordnung setzt, sollte jedoch Szenarien für eine mögliche Präsenzpflicht durchspielen und Kooperationsstrukturen mit niedergelassenen Ärzten oder Praxisnetzen vorbereiten.
Für Apotheken
Für den Fall eines Versandhandelsverbots für Cannabisblüten lohnt es sich, die Abgrenzung zum weiterhin zulässigen Apotheken-Botendienst und alternative Abgabewege rechtssicher zu durchdenken. Wer die eigene Abgabepraxis frühzeitig dokumentiert, ist zudem für eine etwaige gerichtliche Überprüfung besser aufgestellt.
Praxis-Tipps: Was Sie jetzt tun sollten
Aus der Kombination aus drohender Gesetzesverschärfung und bereits gefestigter Werberechtsprechung ergibt sich konkreter Handlungsbedarf und zwar unabhängig davon, wie die Novelle am Ende ausfällt.
Zunächst sollten Verordnungsprozesse überprüft werden. Wer auf reine Online-Erstverordnung setzt, sollte Szenarien für eine Präsenzpflicht durchspielen und Kooperationsstrukturen mit niedergelassenen Ärzten oder Praxisnetzen vorbereiten.
Ebenso gilt es, die Logistik abzusichern. Für den Fall eines Versandverbots lohnt es sich, die Abgrenzung zum weiterhin zulässigen Apotheken-Botendienst und alternative Abgabewege rechtssicher zu durchdenken.
Darüber hinaus sollte die Außenkommunikation werberechtlich gehärtet werden. Patientengerichtete Inhalte, Indikationslisten und „Health-Funnels” gehören vor dem Hintergrund von I ZR 74/25 auf den Prüfstand, denn die Grenze zwischen zulässiger Information und unzulässiger Publikumswerbung verläuft enger, als viele Modelle es bislang abbilden.
Ferner empfiehlt es sich, Vergütungs- und Konzernstrukturen zu prüfen. Die Gerichte stellen zunehmend auf das wirtschaftliche Gesamtinteresse am Arzneimittelvertrieb ab. Verflechtungen zwischen Vermittlung, Großhandel und Versand sollten daraufhin bewertet werden.
Schließlich sollte die Angriffsfähigkeit des Versandverbots vorbereitet werden. Versorgungslücken, Ungleichbehandlungen und fehlende Notifizierung sind zu dokumentieren. Wer diese Grundlage schafft, hält sich gerichtliche Optionen offen, falls das Verbot in Kraft tritt.
Fazit: Der Markt bleibt offen – wer sich jetzt vorbereitet
Der Medizinalcannabis-Markt steht an einem Wendepunkt und zwar nicht durch ein einzelnes Verbot, sondern durch das Zusammenspiel aus unsicherer Gesetzeslage und verschärfter Werberechtsprechung. Tragfähige Telemedizin- und Plattformmodelle bleiben möglich. Entscheidend sind die rechtliche Architektur des Angebots, die Ausgestaltung der Kommunikation und die Einhaltung der berufs- und heilmittelwerberechtlichen Grenzen. Wer diese Themen jetzt strukturiert angeht, verschafft sich Handlungsspielraum, bevor der Gesetzgeber ihn einschränkt.
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