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Sabrina Denner Rechtsanwältin

Sabrina Denner

  • Rechtsanwältin
  • Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Korrespondenz: Deutsch, Englisch

Sabrina Denner berät und vertritt seit Dezember 2014 vorwiegend unternehmerisch tätige Mandanten am Standort Fulda in allen Fragen des Vertragsrechts. Ihre Beratungsschwerpunkte liegen hierbei insbesondere in den Bereichen des Arbeits-, Miet- und Werkvertragsrechts.

Ausbildung und Berufliche Tätigkeit
  • Studium der Rechtswissenschaften an der Julius-Maximilians-Universität, Würzburg
  • Erstes und Zweites Juristisches Staatsexamen, Würzburg
  • Europäisches Begleitstudium mit Abschluss Europajuristin an der Julius-Maximilians-Universität, Würzburg
  • Referendarzeit bei Thomas Cook AG/ Oberursel in der Personalabteilung im Bereich Arbeitsrecht
  • Rechtsanwältin in einer Kanzlei in Bad Salzungen
  • Korrespondenzsprachen: Deutsch, Englisch
  • seit Dezember 2014 bei Cornea Franz Rechtsanwälte
Seit 2014 in unserer Kanzlei am Standort Fulda tätig.

Blogbeiträge

Fristlose Kündigung eines Mietvertrags:<br> Zahlungsverzug- Schonfristzahlung

Fristlose Kündigung eines Mietvertrags:<br> Zahlungsverzug- Schonfristzahlung

Der Vermieter hat das Recht das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Mietrückstände eine bestimmt Höhe erreichen. Gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 a) BGB liegt ein fristloser Kündigungsgrund vor, wenn der Mieter für 2 aufeinander folgende Termine mit der Zahlung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist. Auch besteht ein fristloser Kündigungsgrund, wenn der Mieter über einen Zeitraum, welcher sich über mehr als 2 Termine erstreckt, mit der Zahlung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für 2 Monate erreicht (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 b) BGB).
Textform in der Gewerberaummiete

Textform in der Gewerberaummiete

Seit dem 01.01.2025 ist § 578 Abs. 1 BGB neu geregelt. Demnach gilt ein Mietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr nicht in Textform geschlossen wird, für unbestimmte Zeit. Es bedarf nunmehr nicht mehr der strikten Schriftform für langfristige Gewerberaummietverträge. Um die Wirksamkeit zu behalten, mussten bisher langfristige Gewerbemietverträge zwingend in Schriftform abgeschlossen werden, d.h. alle Vertragsparteien mussten der Vertrag eigenhändig unterzeichnen. Bei einem Verstoß gegen das Schriftformerfordernis galt der Mietvertrag als unbefristet.
Eigenbedarfskündigung

Eigenbedarfskündigung

Bei einer Eigenbedarfskündigung (§ 573 Abs. 1, 2 Nr. 2 BGB) kündigt der Vermieter das Mietverhältnis, weil er die Wohnung für sich selbst oder nahe Familienangehörige benötigt. Es muss die gesetzlichen Kündigungsfrist beachtet werden, die sich nach der Dauer des Mietverhältnisses richtet.

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