Was ist eigentlich der Versorgungsausgleich?
Mit der Ehescheidung werden die Rentenansprüche der Eheleute miteinander ausgeglichen. Der Versorgungsausgleich wird dabei von Amts wegen durchgeführt, sofern keine ehevertragliche Regelung zwischen den Eheleuten vereinbart wurde. Bei kurzen Ehen bis zu drei Jahren wird kein gesetzlicher Versorgungsausgleich durchgeführt – außer, einer von Ihnen beantragt den Versorgungsausgleich ausdrücklich.
Der Versorgungsausgleich sieht grundsätzlich vor, dass jedes einzelne Anrecht jeweils zur Hälfte auf ein entsprechendes Versicherungskonto den jeweils anderen Ehegatten mit Rechtskraft der Ehescheidung übertragen wird. Ziel ist es, dass sämtliche in der Ehe erworbenen Rentenansprüche hälftig geteilt werden. Die gesetzliche Ehezeit beginnt dabei am ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde (= Ehezeitbeginn) und sie endet am letzten Tag des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorausgeht (= Ehezeitende).
- Wie gestaltet sich das Verfahren zum Versorgungsausgleich?
Beide Ehegatten sind im Zuge des Versorgungsausgleichsverfahrens gesetzlich zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Auskunft verpflichtet. Hierzu müssen Sie den vom Familiengericht übermittelten „Fragebogen zum Versorgungsausgleich“ gewissenhaft und vollständig ausfüllen. Der Fragebogen wird auch den Verfahrensgegnern zur Kontrolle geschickt.
Nach Eingang der Auskünfte wendet sich das zuständige Familiengericht an die von den Ehepartnern benannten Versorgungsträger, um von diesen sämtlichen erforderlichen Informationen zu den bestehenden Anwartschaften und zur Höhe der in der Ehezeit erworbenen Rentenanrechte einzuholen. Es ist möglich, dass dann noch Rückfragen der Versorgungsträgere an die Eheleute gibt. Die Versorgungsträger erteilen die Auskunft an das Gericht und schlagen eine Berechnung vor. Der Zeitaufwand bis zum Eingang der Auskünfte beträgt regelmäßig drei bis sechs Monate. Dies hat Auswirkung auf die länge des Scheidungsverfahrens.
Anhand dieser Informationen wird dann der Versorgungsausgleich seitens des Gerichts berechnet. Nachdem alle Anwartschaften beauskunftet wurden und der Ausgleich stattfinden kann, wird das Familiengericht zum Haupttermin laden.
- Welche Anwartschaften fallen unter den Versorgungsausgleich?
In den Versorgungsausgleich werden alle Versorgungen einbezogen, die für den Fall des Alters, der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gewährt werden. Grundsätzlich sind daher nur Anrechte auszugleichen, die auf eine Rentenzahlung gerichtet sind. Handelt es sich um eine Altersvorsorge mit einen Kapitalbetrag, so gehört d dieser in den Zugewinn. Es gibt aber Ausnahmen für alle Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersvorsorge oder Anwartschaften nach dem Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetzt. Hier werden alle Anwartschaften dem Versorgungsausgleich unterworfen, auch wenn eine Kapitalleistung vorgesehen ist.
Der Versorgungsausgleich betrifft somit insbesondere folgende Anrechte:
- Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung;
- Anrechte aus der Beamtenversorgung;
- Anrechte aus anderen berufsständischen Versorgungssystemen (etwa bei Anwälten, Künstlern, Ärzten usw.);
- Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersvorsorge;
- Ansprüche aus einer privaten Altersvorsorge, Beispiel auch Rürup-u. Riesterrente
- Private Rentenlebens-, Erwerbs- oder Invaliditätsversicherungen.
Lediglich in Bagatellfällen soll ein Versorgungsausgleich bei Geringfügigkeit des Ausgleichswertes nicht stattfinden. Sind allerdings mehrere geringfügige Anrechte vorhanden, die in ihrer Summe die Bagatellgrenze überschreiten, so ist ein Ausgleich regelmäßig geboten.
- Kann man eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich schließen?
Über den Versorgungsausgleich können im Übrigen auch Vereinbarungen getroffen werden. Solche Regelungen sind allerdings nur formwirksam, wenn sie notariell beurkundet oder gerichtlich protokolliert werden. Vereinbarung über den Versorgungsausgleich müssen jedoch einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten. Zwar muss diese Prüfung von Amts wegen erfolgen allerdings wird das Gericht nur bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Prüfung vornehmen, ob die Vereinbarung wirksam ist, oder eine Anpassung erfolgen muss. Es findet also lediglich eine Anlasskontrolle statt.
Bei einer Modifizierung des Ausgleichs muss auch immer geprüft werden, ob nicht die Zustimmung des Versorgungsträgers erforderlich ist.
Es können beispielweise einzelne Anrechte vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden oder ein vollständiger Verzicht auf dessen Durchführung übereinstimmend erklärt werden. Sofern das Gericht dabei keine unerträgliche und einseitige Lastenverteilung auf einen der Ehegatten erkennt, wird es die von Ihnen beabsichtigte Regelung respektieren.
Bei weiteren Sach- und Rechtsfragen zum Versorgungsausgleich stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Familienrecht gerne jederzeit beratend zur Verfügung.