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Steuerfallen vermeiden, wenn die Zugewinnausgleichsforderung nicht durch eine Geldleistung erfüllt wird

Aktuelles im Familienrecht

Erfüllung der Zugewinnausgleichsforderung nicht durch Geldleistung – wie können Steuerfallen vermieden werden?

Durch die Beendigung der ehelichen Zugewinngemeinschaft entsteht der Anspruch auf den Zugewinnausgleich. Die ausgleichsberechtigte Person hat einen Anspruch auf Zahlung des Ausgleichsbetrags gegen den Ausgleichsverpflichteten. Häufig hat der Ausgleichsverpflichtete keine ausreichenden liquiden Mittel, um den Zugewinnausgleichsanspruch in Geld zu erfüllen. Für die Art und Weise der Erfüllung kommen unterschiedlichste Wege in Betracht.

Der Zugewinnausgleichanspruch ist auf die Leistung von Geld gerichtet. Grundsätzlich kann der Schuldner nur durch eine Geldleistung erfüllen. Von einer Leistung an Erfüllung statt spricht man, wenn ein anderer als der geschuldete Gegenstand übertragen wird. Einen andere als den geschuldeten Gegenstand muss der Gläubiger grundsätzlich nicht annehmen. Daher ist es erforderlich, gemeinsam zu vereinbaren, dass statt in Geld durch die Übertragung eines anderen Gegenstands, insbesondere eines sachlichen Vermögenswerts, erfüllt wird und diese Übertragung schuldtilgend wirkt.

Die Begleichung kann neben der Überweisung entsprechender Geldbeträge durch Stundungs- oder Darlehensregelungen, aber auch durch Übertragung anderer Vermögenswerte geschehen. Soll die Erfüllung der Zugewinnausgleichsforderung aber durch Hingabe von Gegenständen oder als Gesamtvereinbarung zur Abgeltung von Unterhalt, Vermögensentflechtung und Zugewinnausgleich erfolgen, bedürfen derartige Vermögensverschiebungen der einkommensteuerlichen Betrachtung.

Das gilt insbesondere für die Übertragung sachlicher Vermögenswerte. In Bezug auf den Gegenstand muss daher geprüft werden, ob dessen Veräußerung einkommensteuerliche Konsequenzen nach sich zieht. In vielen Fällen kann dies durch gute Gestaltungen vermieden werden. Neben der Wahl des zu übertragenden Gegenstands kann auch der Erfüllungszeitpunkt von ausschlaggebender Bedeutung sein. Es besteht eine Vielzahl von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten, um einkommensteuerrechtliche Folgen eines Zugewinnausgleichs zu minimieren. Wir möchten Ihnen einen kurzen Überblick über die zwei gängigsten Methoden geben, welche häufig in der Praxis angewendet werden.

1. Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten

a. Vorabschenkung und Anrechnung der Schenkung
Die unentgeltliche Zuwendung eines Vermögenswerts hat grundsätzlich keine einkommensteuerlichen Konsequenzen. Steuerliche Belastungen können durch Vorabschenkungen vermieden werden. Die bei unentgeltlicher Übertragung entstehende Schenkungssteuer nach § 7 ErbStG erlischt rückwirkend durch Anrechnung der Zuwendung nach § 1380 BGB auf die später entstandene  Zugewinnausgleichsforderung.
Diese Maßnahme sollte getroffen werden, bevor der Scheidungsantrag rechtshängig wird, damit dies im Endvermögen auch seine Berücksichtigung erfährt.
Zum Teil erfährt diese Vorgehensweise Kritik, da das kurzzeitige Aufeinanderfolgen von Schenkung,
Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages und Erfüllung der Zugewinnausgleichsforderung den Argwohn der Finanzverwaltung auslösen könnte. Die grundsätzliche Aussage des BFH lautet, dass sich Ehegatten im Vorfeld zur Scheidung nichts mehr zu schenken pflegen. Somit ist ein zeitlicher Abstand zwischen den Einzelschritten daher anzuraten., um das Risiko einer kritischen Betrachtung und des Verdachts eines Gestaltungsmissbrauchs nach § 42 AO zu entgehen.

b. Vereinbarung eines gegenstandsbezogenen Zugewinnausgleichs
Die Ehegatten unterliegen auch im Hinblick auf die güterrechtlichen Folgen der Vertragsfreiheit. Auch
der Zugewinnausgleich kann individuell modifiziert werden, wobei natürlich gesetzlich zwingende Vorschriften und die allgemeine Grenze der Sittenwidrigkeit zu beachten ist.
Durch vertragliche Vereinbarung kann die Art der Erfüllung geändert werden. Vor Beendigung der Zugewinngemeinschaft kann eine vertragliche Regelung dahingehend getroffen werden, dass die Zugewinnausgleichsforderung, die originär eine Geldschuld ist, durch eine Ausgleichsforderung ersetzt wird, die sich auf einen bestimmten Gegenstand erstreckt. Die auszugleichende Schuld wird so nur auf einen bestimmten Gegenstand bezogen. Denkbar wäre etwa eine Formulierung, dass die Ausgleichsmodalitäten der Zugewinngemeinschaft dahingehend vertraglich geändert werden, dass keine Beschränkung des Ausgleichsbetrags vorgesehen wird, sondern dass ein bestimmtes Grundstück zum Zweck des Zugewinnausgleichs bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft zu übertragen ist. Die Zugewinnausgleichsschuld wird damit auf einen bestimmten Gegenstand bezogen. Die Erfüllung der Zugewinnausgleichsforderung durch Übertragung desjenigen Gegenstands, den die Ehegatten übertragen möchten, stellt sich dann als reine Erfüllung nach § 362 BGB dar.
Für Zwecke der Einkommensteuer ist der Zugewinnausgleich eine unentgeltliche Übertragung. Die Erfüllung der Schuld nach § 362 BGB ist dabei mitumfasst. Insgesamt wird die reine Erfüllung von gesetzlichen Ansprüchen im Einkommensteuerrecht als unentgeltlich eingeordnet, sodass diese Einordnung auch für den Zugewinnausgleich systematisch konsequent ist.

2. Beurteilung des Gesamtrisikos der Gestaltungsvorschläge

Keine der Gestaltungsalternativen kann als völlig risikolos eingestuft werden. Die Rechtsprechung kann solche Lösungsmöglichkeiten durch Rechtsgestaltung jederzeit unterbinden. Solche Gestaltungen bleiben aber in der Praxis wegen der Entstehung von Einkommensteuer bei der Leistung an Erfüllung statt alternativlos.
Von der Finanzverwaltung können nach § 89 AO verbindliche Auskünfte zur Umsetzung eines gegenstandsbezogenen Zugewinnausgleichs eingeholt werden.
Abschließend bleibt für diese Gestaltungsvorschläge anzumerken, dass die im Kern bezweckte Folge die Übertragung von Gegenständen ist. Diese Folge ist kein Fremdkörper im Recht der Zugewinngemeinschaft, denn § 1383 BGB ermöglicht die Gegenstandszuweisung im Rahmen des Zugewinnausgleichs durch richterliche Entscheidung.

3. Fazit

Die Erfüllung von Zugewinnausgleichsforderungen ist Kernstück der Scheidungs- und Scheidungsfolgenberatung.
Neben den zivilrechtlichen Gesichtspunkten sind gegebenenfalls weitreichende ertragssteuerliche und schenkungssteuerliche Folgen zu beachten. Die Erfüllung des Zugewinnausgleichs ist meist ein Teilaspekt einer Gesamtregelung, die zur Vereinbarung von Unterhalt und der Vermögensentflechtung erforderlich ist.

Bei weiteren Sach- und Rechtsfragen zur Gestaltung von Scheidungsfolgevereinbarungen stehen Ihnen unsere Rechtsanwältin für Familienrecht gerne jederzeit beratend zur Verfügung.

Ihr Ansprechpartner:

Katharina Kagias

Katharina Kagias

  • Rechtsanwältin
  • Fachanwältin für Familienrecht