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Symbole in Bauzeichnungen: Kein Urheberrechtsschutz für technische Planungssymbole

Christoph S. Graeber
Christoph S. Graeber
7 Minuten Lesezeit

Symbole in Bauzeichnungen: Kein Urheberrechtsschutz für technische Planungssymbole

Das Landgericht Köln weist Klage eines Planungsbüros gegen die Übernahme seiner Symbol-Bibliothek ab

Wer in der technischen Planung arbeitet, ob im Bereich Medizintechnik, Krankenhausbau oder Versorgungstechnik, kennt das Thema: Über Jahre entwickelt ein Büro eigene Darstellungsweisen für Bauzeichnungen. Symbole für Patientenbetten, Schränke, Lampen und medizinische Geräte werden sorgfältig gestaltet, verfeinert und in einer hauseigenen Bibliothek zusammengefasst. Doch was passiert, wenn ehemalige Mitarbeiter diese Symbole bei einem neuen Arbeitgeber verwenden? Kann man dagegen urheberrechtlich oder wettbewerbsrechtlich vorgehen?

Das Landgericht Köln hat diese Frage in einem aktuellen Urteil vom 5. März 2026 (Az. 14 O 195/24) mit einem klaren Nein beantwortet. Die Entscheidung verdient Aufmerksamkeit, weil sie grundlegende Aussagen zur Schutzfähigkeit technischer Darstellungen trifft und dabei die neueste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs konsequent anwendet.

 

Der Sachverhalt: Streit um Symbole nach Mitarbeiterwechsel

Die Klägerin, ein Planungsbüro für Medizin- und Versorgungstechnik, hatte über viele Jahre eine eigene Symbol-Bibliothek für ihre CAD-Bauzeichnungen entwickelt. Diese Bibliothek enthielt herstellerneutrale Darstellungen von Einrichtungsgegenständen in Krankenhäusern – von Patientenbetten über verschiedene Schranktypen bis hin zu Deckenlampen und medizinischen Geräten. Die Herstellerneutralität war dabei kein Selbstzweck, sondern eine rechtliche Notwendigkeit: Bei öffentlichen Vergabeverfahren schreiben § 31 Abs. 6 VgV und § 7 EU Abs. 2 VOB/A eine herstellerneutrale Planung vor.

Zwei ehemalige Mitarbeiterinnen der Klägerin wechselten im Lauf der Jahre zu anderen Unternehmen. Die eine wurde Geschäftsführerin eines konkurrierenden Planungsbüros für Medizintechnik, die andere arbeitete als Angestellte bei einem Brandschutz-Sachverständigenbüro. Als diese beiden Unternehmen gemeinsam Bauantragsunterlagen für den Wiederaufbau und die Erweiterung einer Urologie-Abteilung in einem Krankenhaus erstellten, erkannte die Klägerin in den verwendeten Symbolen ihre eigene Symbolik wieder.

Nach erfolgloser Abmahnung erhob die Klägerin Klage. Sie stützte sich primär auf Urheberrecht konkret auf den Schutz von Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG – und hilfsweise auf den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gegen Nachahmung nach § 4 Nr. 3 UWG.

Die Entscheidung des Gerichts

Die 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln wies die Klage vollständig ab. Weder urheberrechtliche noch wettbewerbsrechtliche Ansprüche bestehen.

Kein Urheberrechtsschutz für die Mehrzahl der Symbole

Das Gericht prüfte die Schutzfähigkeit der Symbole anhand des unionsrechtlichen Werkbegriffs und stützte sich dabei auf die jüngste Rechtsprechung des EuGH, insbesondere die Entscheidung „Mio und konektra” (GRUR 2026, 72), sowie des BGH, namentlich die Entscheidung „Birkenstocksandale” (ZUM 2025, 335).

Die entscheidenden Grundsätze, die das Gericht seiner Prüfung zugrunde legte, lassen sich wie folgt zusammenfassen: Ein urheberrechtlich geschütztes Werk muss original in dem Sinne sein, dass es eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt. Dabei darf die Kreativität der Entscheidungen des Urhebers nicht vermutet werden. Das mit der Frage befasste Gericht muss kreative Entscheidungen in der Form des Gegenstands suchen und positiv identifizieren.

Für die Mehrzahl der streitgegenständlichen Symbole wie Patientenbetten, Geräte, medizinische Ausstattung verneinte das Gericht die Werkqualität. Die Darstellungen erschöpften sich in der genormten Abbildung von Gegenständen. Sie sollten einerseits den abgebildeten Gegenstand möglichst genau darstellen und für die Adressaten erkennbar machen, andererseits aber keinen bestimmten Hersteller erkennen lassen. Damit sei der Gestaltungsspielraum von vornherein eng begrenzt.

Das Gericht betonte dabei ein für die Praxis wichtiges Prinzip: Die bloße Existenz unterschiedlicher Darstellungen bei Wettbewerbern rechtfertigt keinen Rückschluss auf die Werkqualität. Dass verschiedene Planungsbüros unterschiedliche Symbole verwenden, belegt zwar einen gewissen Gestaltungsspielraum. Daraus folgt aber nicht, dass die konkret gewählte Darstellung eine kreative Leistung im urheberrechtlichen Sinne ist. Eine Vermutung der Kreativität verbietet sich nach der Rechtsprechung des EuGH.

Zusätzlich verwies das Gericht auf ein erhebliches Freihaltebedürfnis. Die Darstellung von Klinikgegenständen in technischen Zeichnungen wird von zahlreichen Planern benötigt. Geläufige Formen und naheliegende Darstellungsweisen können nicht durch ein Ausschließlichkeitsrecht monopolisiert werden.

Auch bei den Schranksymbolen, die nicht eine möglichst originalgetreue Abbildung anstrebten, sondern durch Querstriche und geläufige Symbole wie Diagonalstriche oder ein Sternsymbol für Kühlschränke Lesbarkeit herstellen sollten, sah das Gericht keinen Schutz. Dies liefe letztlich auf den Schutz einer Idee hinaus – nämlich der Idee, einen Schrank durch bestimmte geläufige Symbole darzustellen. Ideen sind aber urheberrechtlich nicht geschützt.

Die Lampensymbole: Möglicherweise schutzfähig, aber unzureichend dargelegt

Besonders aufschlussreich ist die Behandlung zweier komplexerer Lampendarstellungen. Das Gericht erkannte durchaus an, dass diese Symbole Elemente enthalten, die über rein technische Notwendigkeit hinausgehen. So hätte etwa der Haltepunkt an der Decke mit angedeutetem Baldachin ebenso eckig dargestellt werden können, ohne die Lesbarkeit zu beeinträchtigen. Auch die Abstraktion der Leuchtkörper gehe über das technisch Erforderliche hinaus.

Dennoch verneinte das Gericht den Schutz allerdings aus einem anderen Grund. Es fehle an einer hinreichenden Darlegung, dass sich in diesen Symbolen die Persönlichkeit konkreter Urheber widerspiegele.

Die Klägerin hatte vorgetragen, die gesamte Symbol-Bibliothek sei von einem Team aus mindestens vier Bauzeichnern im Rahmen ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten gemeinsam entwickelt worden. Im Rahmen zahlreicher Besprechungen seien Details wie Strichstärken, Darstellungsvarianten, Armlängen, Querschnitte und Durchmesser diskutiert worden.

Dem Gericht genügte dies nicht. Es verlangte eine konkrete Zuordnung kreativer Entscheidungen zu identifizierten Personen. Wenn die Beklagten – die ja selbst Teil des angeblichen Teams gewesen sein sollen – erheblich bestreiten, dass sie diese Symbole geschaffen haben, und stattdessen vortragen, die Symbole lediglich vorgefunden und digitalisiert zu haben, reicht eine rein abstrakte Darstellung von Gestaltungsentscheidungen und die Nennung von Personen, die diese Entscheidungen vielleicht getroffen haben könnten, nicht aus.

Die von der Klägerin angebotene Zeugenvernehmung lehnte das Gericht als unzulässige Ausforschung ab. Die Beweiserhebung wäre faktisch darauf gerichtet gewesen, erst die entscheidungserheblichen Umstände – wer konkret welche kreative Entscheidung getroffen hat – zu ermitteln, anstatt bereits vorgetragene Tatsachen zu beweisen.

Kein wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

Auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz scheiterte. Das Gericht verneinte die wettbewerbliche Eigenart der Symbole.

Die Begründung überzeugt durch ihre Klarheit: Symbole in Bauzeichnungen sind untergeordnete Elemente einer planerischen Gesamtleistung. Die Klägerin bietet ihre Planungsleistungen als Gesamtheit in Ausschreibungen an. Sie verkauft nicht einzelne Symbole am Markt. Auftraggeber – also ausschreibende Stellen, Kliniken, Bauherren – wählen Planungsbüros nicht danach aus, welche Symbole in den Zeichnungen verwendet werden, sondern danach, ob die Planung insgesamt ihren Anforderungen entspricht.

Das Gericht zog eine Parallele zur Entscheidung des OLG Köln zu Klemmköpfen von Fahrradträgersystemen (GRUR-RR 2016, 81): Genauso wie ein Verbraucher einen Fahrradträger nicht nach der Gestaltung seiner Klemmköpfe auswählt, wählt ein Bauherr sein Planungsbüro nicht nach der Gestaltung einzelner Symbole in den Bauzeichnungen. Bei isolierten Elementen einer Gesamtleistung, die dem Verkehr nie eigenständig begegnen, kann keine eigenständige wettbewerbliche Eigenart angenommen werden.

Einordnung: Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Geringe Schutzchancen für einzelne Planungssymbole

Die Entscheidung macht deutlich, dass einzelne Symbole in technischen Zeichnungen nur unter sehr engen Voraussetzungen urheberrechtlichen Schutz genießen. Wer in der technischen Planung tätig ist und eigene Symboliken entwickelt, sollte sich darüber im Klaren sein, dass die Hürden für einen Rechtsschutz hoch sind. Dies gilt insbesondere, wenn die Symbole primär funktional motiviert sind – also der Erkennbarkeit, Lesbarkeit und Herstellerneutralität dienen.

Hohe Anforderungen an die Darlegung der Urheberschaft

Für die Praxis besonders bedeutsam ist die Aussage des Gerichts zu den Anforderungen an die Darlegung der Urheberschaft bei arbeitsteilig geschaffenen Werken. Wer urheberrechtliche Ansprüche geltend macht, muss nicht nur die Urheber benennen, sondern konkret darlegen, welche Person welche kreative Entscheidung getroffen hat. Der pauschale Verweis auf ein Team und dessen gemeinsame Arbeit genügt nicht, wenn die Urheberschaft bestritten wird.

Dies hat unmittelbare Konsequenzen für die interne Dokumentation in Planungsbüros und anderen kreativen Unternehmen. Wer seine Werke später durchsetzen möchte, sollte den Schöpfungsprozess zeitnah dokumentieren und kreative Beiträge einzelner Mitarbeiter festhalten.

Möglicher Schutz über das Datenbankrecht

Bemerkenswert ist der Hinweis des Gerichts, dass ein Schutz der Gesamtbibliothek als Datenbankwerk oder über den sui-generis-Datenbankschutz denkbar gewesen wäre – die Klägerin diesen Schutz aber weder geltend gemacht noch ihren Antrag entsprechend formuliert hatte. Für Planungsbüros mit umfangreichen Symbol-Bibliotheken könnte dieser Weg in künftigen Fällen eine Alternative darstellen, sofern die Voraussetzungen – insbesondere eine wesentliche Investition in die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung der Inhalte – dargelegt werden können.

Keine Monopolisierung technischer Darstellungsweisen

Im Ergebnis stellt die Entscheidung klar, dass technische Darstellungsweisen, die primär der Informationsvermittlung dienen, grundsätzlich frei benutzbar bleiben. Das Urheberrecht schützt nicht die Idee, einen bestimmten Gegenstand in einer bestimmten Weise darzustellen. Es schützt auch nicht den Aufwand, der in die Entwicklung einer Symbolik geflossen ist – dieser allein begründet keine Werkqualität. Und es schützt schließlich nicht die Erwartung eines Unternehmens, dass ehemalige Mitarbeiter nach ihrem Ausscheiden bei Null anfangen müssen.

Das mag für Planungsbüros, die erheblichen Aufwand in ihre Darstellungsweisen investieren, unbefriedigend erscheinen. Doch das Urheberrecht ist ein Recht der kreativen Leistung, nicht des wirtschaftlichen Aufwands. Wer seinen Investitionsschutz sichern möchte, muss andere Wege beschreiten – etwa durch vertragliche Vereinbarungen mit Mitarbeitern, die über die gesetzlichen Pflichten hinausgehen, durch Geheimhaltungsvereinbarungen oder durch eine rechtzeitige und sorgfältige Dokumentation des Schöpfungsprozesses.

 

Fazit

Das Urteil des Landgerichts Köln fügt sich nahtlos in die jüngste Entwicklung der Rechtsprechung zum urheberrechtlichen Werkbegriff ein. Es zeigt einmal mehr, dass die Anforderungen an die Darlegung einer eigenen geistigen Schöpfung ernst genommen werden müssen. Die Zeiten, in denen ein pauschaler Verweis auf Gestaltungsspielräume und abweichende Gestaltungen Dritter genügte, um urheberrechtlichen Schutz zu begründen, sind vorbei. Kreativität darf nicht vermutet werden – sie muss konkret dargelegt und im Werk identifiziert werden können.

Für die Praxis der technischen Planung bedeutet dies: Symbol-Bibliotheken sind wertvolle Arbeitsmittel, aber regelmäßig keine urheberrechtlich geschützten Werke. Wer seine Investitionen schützen möchte, muss auf vertragliche Absicherung setzen – nicht auf das Urheberrecht.

LG Köln, Urteil vom 05.03.2026 – 14 O 195/24 (nicht rechtskräftig)

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