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BGH verweigert EuGH-Vorlage im Cannabis-Werberecht

Christoph S. Graeber
Christoph S. Graeber
6 Minuten Lesezeit

Stand: 27. April 2026 | Kanzlei Cornea Franz – Heilmittelwerberecht, Wettbewerbsrecht, Verfassungsrecht

BGH verweigert EuGH-Vorlage im Cannabis-Werberecht – Kanzlei Cornea Franz erkämpft Verfassungsbeschwerde für Bloomwell

Das Wichtigste in Kürze

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26. März 2026 (Az. I ZR 74/25) entschieden, dass die Online-Plattform unserer Mandantin Bloomwell GmbH gegen das Werbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel nach § 10 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG) verstoßen habe. Wir halten dieses Urteil für in einem entscheidenden Punkt rechtsfehlerhaft: Der BGH war nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zwingend verpflichtet, die im Verfahren aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen – und hat dies pflichtwidrig unterlassen.

Für Bloomwell haben wir Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt. Karlsruhe ist nun aufgerufen zu klären, ob der BGH durch die unterlassene Vorlage das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt hat.

 

Der Sachverhalt: Eine Plattform, ein Werbeverbot, eine europäische Grundsatzfrage

Unsere Mandantin Bloomwell GmbH – vormals Algea Care GmbH – betreibt ein Internet-Vermittlungsportal, über das Patienten Termine mit niedergelassenen Ärzten für Behandlungen mit medizinischem Cannabis vereinbaren können. Die auf der Plattform kooperierenden Ärzte werden auf vertraglicher Grundlage vergütet.

Im Jahr 2023 informierte Bloomwell auf der Plattform darüber, bei welchen Beschwerden und Erkrankungen – darunter chronische Schmerzen, Migräne, Depressionen, ADHS und Schlafstörungen – eine Therapie mit medizinischem Cannabis in Betracht kommen kann. Zugleich konnten Interessenten über eine Schaltfläche Behandlungsanfragen an die kooperierenden Ärzte richten.

Die Wettbewerbszentrale e.V. sah darin einen Verstoß gegen § 10 Abs. 1 HWG und klagte auf Unterlassung. Das Landgericht Frankfurt wies die Klage zunächst ab. Das Oberlandesgericht Frankfurt gab der Berufung der Wettbewerbszentrale teilweise statt und verurteilte Bloomwell, es zu unterlassen, außerhalb der Fachkreise für verschreibungspflichtiges Cannabis zu werben. Der BGH wies die Revision unserer Mandantin am 26. März 2026 zurück.

Was der BGH entschieden hat – und was er hätte tun müssen

A. Die Kernaussagen des BGH-Urteils

Der BGH stellte fest, dass medizinisches Cannabis ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel im Sinne des AMG ist und seit dem 1. April 2024 unter § 3 Abs. 1 Satz 1 MedCanG der ärztlichen Verschreibungspflicht unterliegt. Damit fällt es unter das Publikumswerbeverbot des § 10 Abs. 1 HWG, wonach für verschreibungspflichtige Arzneimittel nur gegenüber Angehörigen der Fachkreise wie Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und erlaubnispflichtige Händler geworben werden darf.

Die Darstellungen auf der Bloomwell-Plattform qualifizierte der BGH als produktbezogene Werbung mit Absatzförderungsabsicht: Die Plattform habe nicht lediglich sachlich informiert, sondern einseitig die Vorteile einer Cannabistherapie herausgestellt und zur Behandlungsanfrage aufgefordert, ohne Gegenanzeigen oder Vorsichtsmaßnahmen zu nennen. Erschwerend wertete das Gericht, dass Bloomwell einem Konzern angehöre, der nahezu die gesamte Wertschöpfungskette im Cannabisbereich abdecken.

B. Das entscheidende Versäumnis: Keine Vorlage an den EuGH

Der BGH verneinte in seinem Urteil ausdrücklich eine Verpflichtung zur Vorlage an den EuGH. Diese Entscheidung ist nach unserer Überzeugung unhaltbar – und zwar aus einem Grund, den das Urteil selbst offenbart.

Denn der BGH ließ in seinem Urteil ausdrücklich offen, ob die Darstellungen von Bloomwell überhaupt unter den Begriff der „Werbung für Arzneimittel” im Sinne von Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG fallen. Der BGH schrieb wörtlich: Selbst wenn die Angaben von der Richtlinie nicht erfasst wären, stellten sie jedenfalls nach nationalem HWG-Recht eine unzulässige Werbung dar.

Damit hat der BGH sich in einen rechtlichen Widerspruch manövriert, der die Vorlagepflicht geradezu erzwingt: Einerseits ließ er die unionsrechtliche Einordnung bewusst offen – andererseits erklärte er, es bestehe keine entscheidungserhebliche, ungeklärte Unionsfrage. Beides lässt sich nicht miteinander vereinbaren.

Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV: Was der BGH hätte beachten müssen

Als letztinstanzliches Gericht war der BGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV verpflichtet, ungeklärte unionsrechtliche Fragen dem EuGH vorzulegen, sofern diese entscheidungserheblich sind. Die Ausnahmen – acte clair (zweifelsfrei geklärte Rechtslage) und acte éclairé (bereits durch EuGH entschieden) – lagen hier nach unserer Überzeugung erkennbar nicht vor. Dafür sprechen mehrere Umstände:

I. Das OLG Frankfurt hatte bereits Zweifel geäußert

Bereits die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Frankfurt, hatte Zweifel an der Auslegung des Unionsrechts geäußert und eine Vorlage an den EuGH ausdrücklich angeregt. Wenn ein hochrangiges deutsches Gericht in derselben Rechtsfrage die Vorlage für geboten hält, kann von einer zweifelsfreien Rechtslage im Sinne des acte-clair-Grundsatzes keine Rede sein.

II. Der BGH selbst bestätigte die Unklarheit der Unionsfrage

Der EuGH hatte in seiner Entscheidung „Apothekerkammer Nordrhein” festgestellt, dass Werbeaktionen für den Bezug unbestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel in Form von Preisnachlassen und Zahlungen nicht unter den Begriff der „Werbung für Arzneimittel” im Sinne von Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG fallen. Der BGH hat diese Entscheidung ausführlich zitiert, ihre Übertragbarkeit auf den vorliegenden Fall jedoch ausdrücklich offengelassen.

Dazu führte der BGH aus, dass auch im Bloomwell-Fall die Verschreibungsentscheidung ausschließlich Ärzten obliege – ein Umstand, der nach der Logik der „Apothekerkammer Nordrhein”-Entscheidung gegen das Vorliegen von Arzneimittelwerbung im Sinne der Richtlinie sprechen könnte. Diese Unklarheit nicht dem EuGH zur Klärung vorzulegen, obwohl der BGH sie selbst benennt, ist nach unserer Auffassung ein gravierendes Verfahrensversäumnis.

III. Zwei Tage vor dem Urteil präzisierte der EuGH die Vorlagepflicht erneut

Der EuGH hatte kurz vor Verkündung des BGH-Urteils erneut klargestellt, dass oberste nationale Gerichte bei EU-relevanten Themen eine ausführliche Auseinandersetzung mit der Möglichkeit eines Vorlageverfahrens schulden. Dieser Maßstab wurde vom BGH nicht erfüllt, denn in seinen Ausführungen im Urteil beschränkt der BGH sich auf eine knappe Verneinung der Vorlagepflicht, ohne die aufgeworfenen Zweifel – insbesondere zur Reichweite der „Apothekerkammer Nordrhein”-Entscheidung – methodisch aufzulösen.

IV. Ungleichbehandlung am selben Sitzungstag

Das Vorlageversäumnis wiegt umso schwerer, als der BGH am selben Verhandlungstag einen inhaltlich verwandten Telemedizin-Fall unmittelbar dem EuGH vorgelegt hat. Auch dieser Fall betraf die Reichweite des HWG im Kontext telemedizinischer Behandlungen durch Ärzte aus anderen EU-Mitgliedstaaten. Dass der BGH einen strukturell vergleichbaren Fall dem EuGH überließ, den Cannabis-Fall aber trotz ausführlicher Debatte der EU-Thematik selbst entschied, wirft erhebliche Fragen zur Konsistenz seiner Vorlagepolitik auf und stützt unseren Vorwurf der Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

Was das Urteil für Betroffene bedeutet

Die praktischen Auswirkungen des BGH-Urteils sind weitreichend und rechtspolitisch problematisch: 

  • Informationsplattformen dürfen Indikationen von medizinischem Cannabis nicht mehr einseitig hervorheben, wenn dies auf Absatzförderung ausgerichtet ist.
  • Der BGH unterscheidet jedoch ausdrücklich zwischen verbotswürdiger einseitiger Empfehlung und zulässiger sachlicher Information: Rein informierende Darstellungen ohne Werbecharakter bleiben zulässig. Die Abgrenzung im Einzelfall erfordert sorgfältige rechtliche Prüfung.
  • Besonders gravierend: Der BGH erkannte im Ergebnis Beipackzettel als zentrales rechtskonfomes Informationsmedium an – für individuell verordnete Cannabisblüten als Rezepturarzneimittel existieren solche jedoch gar nicht. Patienten werden damit faktisch in eine Informationslücke gedrängt, die mit dem Schutzzweck des HWG kaum vereinbar ist.
  • Ärzte und Apotheker dürfen im Rahmen der Fachkreiskommunikation weiterhin über medizinisches Cannabis informiert werden.

Wie geht es weiter? Die Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe

Das Bundesverfassungsgericht wird nun prüfen, ob der BGH durch die unterlassene EuGH-Vorlage das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt hat. Das BVerfG nimmt eine solche Verletzung an, wenn die Nichtvorlage auf einer willkürlichen oder methodisch unhaltbaren Handhabung der Vorlagepflicht beruht.

Genau das ist hier unseres Erachtens der Fall: Der BGH hat die Unionsfrage einerseits ausdrücklich offengelassen, andererseits eine Vorlagepflicht verneint – ohne diesen Widerspruch aufzulösen. Sollte das BVerfG der Verfassungsbeschwerde stattgeben, müsste der BGH den Fall erneut verhandeln und diesmal den EuGH einschalten.

Eine Entscheidung des EuGH würde europarechtliche Klarheit in ein Rechtsgebiet bringen, das bislang von nationalen Alleingängen geprägt ist – mit erheblicher Bedeutung nicht nur für Cannabis-Plattformen, sondern für die gesamte Telemedizin-Branche in der EU.

Unsere Kompetenz – Ihr Vorteil

Die Kanzlei Cornea Franz verfügt über langjährige und spezialisierte Erfahrung im Heilmittelwerberecht, Wettbewerbsrecht. Der Fall Bloomwell zeigt exemplarisch, wie wir für unsere Mandanten arbeiten: präzise in der rechtlichen Analyse, konsequent in der Prozessführung – und bereit, den Weg bis vor das Bundesverfassungsgericht zu gehen, wenn es die Sache verlangt.

Wir begleiten Unternehmen der Gesundheitsbranche – von Cannabis-Plattformen über Telemedizin-Anbieter bis zu Pharmaunternehmen – bei:

  • der rechtskonformen Gestaltung von Online-Plattformen, Werbe- und Informationsmaterialien im Licht von HWG, AMG und EU-Richtlinien,
  • der strategischen Prozessführung in wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverfahren,
  • der Verfassungs- und Europarechtsberatung, wenn nationale Gerichte unionsrechtliche Pflichten missachten.

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