Der BGH hat mit Urteil vom 29.05.2024 (Az.: I ZR 43/23) klargestellt, dass das wettbewerbsrechtliche Verbot einer „Mogelpackung“ nicht nur im stationären Ladenverkauf gilt, sondern auch in der Online-Werbung.
Eine „Mogelpackung“ liegt grundsätzlich vor, wenn die Verpackung eines Produkts nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der darin enthaltenen Füllmenge steht. Es ist darin eine wettbewerblich relevante Irreführung des angesprochenen Verbrauchers gemäß § 5 Abs. und 2 Nr. 1 UWG zu sehen. Ein solches Missverhältnis ist anzunehmen, wenn das Produkt nur zu 2/3 befüllt ist und die Aufmachung der Verpackung das Vortäuschen einer größeren Füllmenge nicht zuverlässig verhindert oder aus technischen Gründen nicht anders möglich ist.
Sachverhalt
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen den Kosmetikhersteller L’Oréal.
Letzterer bewarb auf seiner Internetseite ein Herrenwaschgel mit einer Füllmenge von 100 ml in einer aus Kunststoff bestehende Tube.
In der angegriffenen Online-Werbung war die Tube auf der Verschlusskappe stehend abgebildet. Die Tube ist im unteren Bereich des Verschlussdeckels transparent und der orangefarbige Inhalt ist erkennbar. Der darüber befindliche Bereich, welcher sich bis zum Falz der Tube stark verengt, ist nicht durchsichtig, sondern silbern eingefärbt. Die Tube ist nur im durchsichtigen Bereich bis zum Beginn des oberen, nicht durchsichtigen Bereichs mit Waschgel befüllt.
Die Verbraucherzentrale sieht diese Online-Werbung als unlauter und damit rechtswidrig an, weil sie eine tatsächlich nicht gegebene nahezu vollständige Befüllung dieser Tube mit Waschgel suggeriere.
Entscheidung des BGH
Anders als die Instanzgerichte zuvor teilt der BGH diese Ansicht und hat die Beklagte zur Unterlassung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 3, § 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG verurteilt:
„Die beanstandete Internetwerbung für das Waschgel verstößt gegen § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG. Eine wettbewerblich relevante Irreführung über die relative Füllmenge einer Fertigpackung liegt unabhängig von dem konkret beanstandeten Werbemedium grundsätzlich vor, wenn die Verpackung eines Produkts nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der darin enthaltenen Füllmenge steht. Dies ist hier der Fall, da die Waschgel-Tube nur zu etwa zwei Dritteln gefüllt ist und weder die Aufmachung der Verpackung das Vortäuschen einer größeren Füllmenge zuverlässig verhindert noch die gegebene Füllmenge auf technischen Erfordernissen beruht.“
(Pressemitteilung des BGH vom 29.05.2024, Nr. 119/2024 – https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/2024119.html)
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