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Schenkungen mit Rückfallklausel: Kluge Vorsorge oder riskante Gestaltung?

Erbrecht | Familienrecht

Sind Schenkungen mit Rückfallklausel eine weitsichtige Planung oder eine risikoreiche Strategie?

Ausgangslage

Schenkungen sind ein häufig genutztes Mittel zur Vermögensübertragung und Nachlassplanung. Oft übertragen Menschen zu Lebzeiten Vermögen an ihre Kinder, um Erbschaftssteuern zu minimieren und den Vermögensübergang zu regeln. Manche Schenkende wollen jedoch sicherstellen, dass das übertragene Vermögen unter bestimmten Umständen wieder an sie zurückfällt. Hier kommt die Rückfallklausel ins Spiel. Im Rahmen eines Übergabevertrages bedürfen Rückforderungsrechte der präzisen und individuellen Ausgestaltung, um langwierige Rechtsstreitigkeiten über den Inhalt und die Reichweite dieser Rechte zu verhindern

Was ist eine Rückfallklausel?

Eine Rückfallklausel erlaubt es dem Schenkenden, das geschenkte Vermögen beim Eintritt bestimmter Bedingungen zurückzufordern. Man kann für folgende Fälle ein Rückforderungsrecht vereinbaren:

Zwangsvollstreckung

Bei finanziellen Schwierigkeiten des Beschenkten und einer Zwangsvollstreckung gegen den Schenkungsgegenstand.

Insolvenz

Wenn der Beschenkte insolvent wird, fällt das Vermögen zurück an den Schenkenden.

Tod des Beschenkten

Stirbt der Beschenkte vor dem Schenkenden, fällt das Vermögen zurück.

Geschäftsunfähigkeit

Wird der Beschenkte geschäftsunfähig, kann das Vermögen zurückgefordert werden.

Veräußerung oder Belastung des Grundstücks

Der Verkauf oder die Belastung des Grundstücks durch den Beschenkten kann die Klausel aktivieren.

Schwere Verfehlung

Kriminelles Verhalten oder Verstöße gegen familiäre Verpflichtungen.

Nichterfüllung von Auflagen

Wenn bestimmte Bedingungen der Schenkung nicht erfüllt werden.

 

Schenkungssteuerlich liegt der Vorteil eines solchen vertraglich vereinbarten Rückfalls darin, dass dieser schenkungssteuerfrei erfolgt (§ 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG). Darüber hinaus können die Vertragsparteien bei einem solchen von vornherein vereinbarten Rückforderungsrecht die für die ursprüngliche Schenkung entrichtete Schenkungsteuer zurückfordern (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).

Bei der Ausgestaltung solcher Rückfalls- und Widerrufsbestimmungen muss allerdings berücksichtigt werden, dass diese nicht zu einer einseitigen Belastung des Beschenkten werden. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn ein freier Widerrufsvorbehalt vereinbart würde.

Vorteile der Schenkung mit Rückfallklausel:

Die Gründe für eine Vereinbarung einer Rückfallklausel sind immer individuell. Generell gibt es einige Vorteile und man kann auf die individuelle Lebenssituation den Schenkungsvertrag abstimmen und sicherstellen, dass das Vermögen auch weiterhin geschützt wird. Die Vorteile sind insbesondere:

Finanzielle Sicherheit im Alter

Der Schenkende kann das Vermögen zurückfordern, wenn er selbst in finanzielle Schwierigkeiten gerät.

Flexibilität bei geänderten Lebensumständen

Änderungen in der Lebenssituation, wie Krankheit oder Scheidung, können berücksichtigt werden.

Schutz vor Missbrauch

Verhindert die unerwünschte Veräußerung oder Belastung des Vermögens.

 Steuerliche Vorteile

Frühzeitige Schenkungen können niedrigere Schenkungssteuersätze nutzen.

Vermeidung von familiären Streitigkeiten

Klare Regelungen reduzieren das Konfliktpotenzial.

Schutz vor Insolvenz des Beschenkten

Verhindert, dass das Vermögen in die Insolvenzmasse fällt.

 

Nachteile und Risiken

Da Widerrufs- und Rückfallklauseln für den Beschenkten psychologisch belastend sein können, sollten mögliche Widerrufs- und Rückforderungsrechte zeitlich nicht unbegrenzt, sondern nur innerhalb definierter Zeiträume ab Eintritt bzw. Kenntnis des Schenkers zugelassen werden. Auf diese Weise können langwierige Rechtsstreitigkeiten über eine mögliche Verwirkung solcher Rechte vermieden werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass solche Widerrufs- und Rückforderungsrechte bei fehlender zeitlicher Beschränkung die rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht erheblich einschränken. Zusätzliche Komplikationen können sich einstellen, wenn diese Rechte vererbbar gestellt werden und etwa in eine Erbengemeinschaft des Beschenkten und anderer Abkömmlinge des Übergebers fallen. Schließlich ist zu bedenken, dass mit steigendem Alter des Übergebers persönliche Probleme (z.B. Demenz, Betreuungsbedürftigkeit) in der Sphäre des Übergebers entstehen können, die dem Interesse der Unternehmenssicherung entgegenstehen.

Bei der Ausgestaltung der einzelnen Rückforderungs- und Widerrufsklauseln sollten in jedem Einzelfall folgende Regelungspunkte berücksichtigt werden:

  • Eindeutige rechtliche Ausgestaltung als auflösende Bedingung, vertragliches Rückforderungsrecht, vertragliches Widerrufsrecht, vertragliches Rücktrittsrecht;
  • Absicherung des Rückforderungsrechts;
  • Zeitliche Dauer, Vererbbarkeit des Rückforderungsrecht, Ausübungsfristen, Form der Ausübung;
  • Regelung zwischenzeitlich gezogener Nutzungen und getätigter Verwendungen auf den Schenkungsgegenstand.

Regelungsbedürftig in Schenkungsverträgen ist weiterhin die Frage der erbschaftsteuerlichen Steuerschuldnerschaft. Gemäß § 20 Abs. 1 ErbStG sind sowohl der Erwerber als auch der Schenker gegenüber dem Fiskus gesamtschuldnerischer Haftungsschuldner. Hier können sich für den Schenker ausgesprochen unangenehme Rechtsfolgen ergeben, etwa dann, wenn der Beschenkte innerhalb des Nachversteuerungszeitraumes gegen die gesetzlichen Vorgaben verstößt.

Schließlich sollte der Schenkungs- und Übergabevertrag eine Regelung zur Pflichtteilsanrechnung vorsehen , da andernfalls eine Anrechnung der Vorschenkung auf den späteren Pflichtteilsanspruch des Beschenkten nur möglich ist, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung und dem Tod des Schenkers ein Zeitraum von maximal zehn Jahren liegt . Unterbleibt eine solche Anrechnungsbestimmung, kann dies später zu erheblichen Konflikten in der Erbengeneration wegen der nicht beabsichtigten Bevorzugung des beschenkten Abkömmlings kommen. Sollte bei Abschluss des Schenkungs- und Übertragungsvertrages die Vereinbarung einer Pflichtteilsanrechnung vergessen worden sein und einigen sich Schenker und Beschenkter darüber, diese Anrechnungsbestimmung nachzuholen, so bedarf dies der notariellen Beurkundung.

Wertermittlung der Immobilie bei Rückübertragung

Oft wird bei Schenkungen an die Kinder eine Rückfallklausel im Falle der Scheidung vereinbart. Hier ist dann zu fragen wie wirkt sich die Rückfallklausel im Rahmen des Zugewinnausgleichs aus.  Der Wert des Rückforderungsanspruchs wird dabei im Anfangsvermögen des Beschenkten als Belastung angesetzt, ebenso wie der Wert des übertragenen Grundbesitzes. Beide Werte stehen sich wertneutral gegenüber. Für die Bewertung des Endvermögens zählt der Stichtag der Rechtshängigkeit der Scheidung.

Bei einer längeren Zeitspanne zwischen Schenkung und Rückübertragung stellt sich die Frage wie die zwischenzeitliche Wertsteigerung behandelt wird.  Wenn der Wertzuwachs durch allgemeine Marktentwicklungen entsteht, müssen die Eltern diesen nicht ausgleichen. Entsteht die Wertsteigerung jedoch durch Investitionen des Beschenkten oder der Eheleute, müssen die Eltern den Wertzuwachs ausgleichen. Bekommt der Beschenkte eine Immobilie im Wert von 500.000 € geschenkt und tätigt an diesen Investitionen, so dass sich der Wert auf 700.000 steigert bis zum Zeitpunkt der Rückübertragung, dann müssten die Eltern 200.000 € ausgleichen. Diese Ausgleichsforderung, welche der Beschenkte dann hat, würde auch im Rahmen des Zugewinnausgleichs Berücksichtigung finden und dessen Endvermögen erhöhen.

Fazit

Schenkungen mit Rückfallklausel können eine kluge Vorsorgemaßnahme sein, wenn sie sorgfältig und rechtssicher formuliert werden. Sie bieten dem Schenkenden Flexibilität und Sicherheit, bergen aber auch das Risiko von Konflikten und rechtlichen Herausforderungen. Eine gründliche Beratung durch einen erfahrenen Anwalt ist unerlässlich, um die beste Lösung für die individuellen Bedürfnisse zu finden.

Bei weiteren Sach- und Rechtsfragen zur vorweggenommenen Erbfolge und Rückfallklauseln  stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Familienrecht und Erbrecht gerne jederzeit beratend zur Verfügung.

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Katharina Kagias

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