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Erbrecht

Erbrecht

Das Erbrecht regelt den Fortbestand des Privateigentums eines Menschen nach seinem Tod. Im Erbfall stellen sich wichtige Fragen zur Aufteilung des Vermögens des Verstorbenen, des sogenannten Erblassers. In der Regel entspricht es seinem Wunsch, dass die Rechtsnachfolge friedlich geregelt wird und sich seine Erben nicht um das materielle Erben streiten. Gleichzeitig sollen Belastungen durch die anfallende Erbschaftsteuer bestenfalls vermieden, in jedem Fall aber geringgehalten werden. Durch eine weitsichtige Testamentsgestaltung bzw. durch den Abschluss eines umsichtig formulierten Erbvertrags sowie durch frühzeitige Vermögensübertragungen zu Lebzeiten des Erblassers können all diese Ziele erreicht werden. Besondere Sorgfalt ist vor allem dann geboten, wenn Anteile an einem Unternehmen oder ein komplettes Familienunternehmen Bestandteil des zukünftigen Nachlasses sind. Das Team von Cornea Franz Rechtsanwälte berät Sie zu allen Fragen der Nachfolgeplanung sowie Nachlassabwicklung, sei es als Testator, Erbe/Vermächtnisnehmer oder in der Rolle eines Testamentsvollstreckers. Besteht das Risiko, Rechtsnachfolger eines überschuldeten Nachlasses zu werden, beraten wir Sie zu allen Aspekten einer Erbausschlagung, insbesondere zu den einzuhaltenden Fristen und möglichen Alternativen.

Sie suchen einen Anwalt oder Fachanwalt für Erbrecht in Würzburg, Fulda oder Schweinfurt?

 Wir beraten und unterstützen Sie unter anderen in den folgenden Punkten:

  • Testamentsgestaltung
  • Erstellung von Erbverträgen
  • Erbschaftsteuerplanung
  • Gesamtrechtsnachfolge
  • Gesetzliches Erbrecht und Pflichtteilsrechte
  • Erbengemeinschaft
  • Erbscheinsverfahren
  • Nachlassabwicklung und Erbauseinandersetzung
  • Erb- und Pflichtteilsverzichte
  • Testamentsvollstreckung
  • Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
  • Anfechtungsmöglichkeiten im Erbrecht
  • Nachlasspflegschaft- und Nachlassinsolvenz

Ihre Rechtsanwälte für Erbrecht

Sabrina Denner Rechtsanwältin

Sabrina Denner

  • Rechtsanwältin
  • Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Katharina Kagias Rechtsanwältin Familienrecht Würzburg

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Christian Semmler

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  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Arbeitsrecht
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  • Wirtschaftsmediator (CVM)
Dr. Stephan Wübbelsmann Rechtsanwalt - LL.M. TAX. Fachanwalt für Steuerrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Dr. Stephan Wübbelsmann, LL.M. Tax

  • Rechtsanwalt und Notar
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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Sie suchen einen Anwalt / Fachanwalt für erbrecht in Würzburg, Schweinfurt oder Fulda? 

Hier haben wir Ihnen die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das Thema Erbrecht zusammengestellt.

Was ist die gesetzliche Erbfolge und wann tritt sie ein?

Unter gesetzlicher Erbfolge versteht man die Berufung bestimmter Personen als Erben eines Verstorbenen kraft Gesetzes. Die gesetzliche Erbfolge ist jedoch subsidiär gegenüber einer wirksam gewillkürten Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag des Erblassers. Hat der Erblasser also einen Erben durch eine Verfügung von Todes wegen eingesetzt, hat diese Erbeinsetzung Vorrang vor den gesetzlichen Regeln. Nur, wenn ein Erblasser keine Verfügung von Todes wegen getroffen hat oder der vom Erblasser eingesetzte Erbe weggefallen ist, z.B. infolge Vorversterbens oder Ausschlagung, oder ist die Verfügung des Erblassers unwirksam oder nichtig, beispielsweise aufgrund eines formalen Mangels oder infolge einer Anfechtung des Testaments, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

Was ist ein Testamentsvollstrecker?

Ein Testamentsvollstrecker wird durch den Erblasser ernannt und soll den letzten Willen des Erblassers zur Ausführung bringen. Die Ernennung einer Testamentsvollstreckung gibt dem Erblasser daher die Möglichkeit, über seinen Tod hinaus Einfluss auf seinen Nachlass zu nehmen. Der Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass treuhänderisch für die Erben. Die Erben selbst können während der Dauer der Testamentsvollstreckung keinen oder nur sehr eingeschränkten Einfluss auf den Nachlass nehmen. Der Umfang der Rechte des Testamentsvollstreckers und die Dauer der Testamentsvollstreckung können durch den Erblasser – im Rahmen bestimmter gesetzlicher Schranken – sehr unterschiedlich ausgestaltet werden. Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker beispielsweise rein zur Abwicklung und Verteilung seines Nachlasses einsetzen, um seinen Erben diese Arbeit zu ersparen. Eine Testamentsvollstreckung kann aber auch für Jahre oder Jahrzehnte angeordnet werden, wenn es aus Sicht des Erblassers sachgerecht ist, seinen Erben den unmittelbaren Zugriff auf den Nachlass für einen namenhaften Zeitraum oder dauerhaft zu entziehen.

Was ist eine Vor- und Nacherbschaft?

Der Erblasser kann die Weitergabe seines Vermögens so steuern, dass sein Nachlass zunächst einer bestimmten Person (Vorerbe) zugutekommt, später aber nicht von diesem Vorerben weitervererbt wird, sondern an eine vom Erblasser bereits ausgewählte Person gereicht werden muss. Die Vor- und Nacherbschaft zeichnet sich also dadurch aus, dass der Erblasser für seinen Nachlass das zeitliche Aufeinanderfolgen mehrerer Erben festlegt. In der Hand des Vorerben ist die Vorerbschaft daher als Sondervermögen getrennt vom restlichen Vermögen des Vorerben zu verwalten und bei Eintritt des Nacherbfalls an den Nacherben herauszugeben. Dies kann – innerhalb bestimmter gesetzlicher Grenzen – über mehrere Generationen hinweg angeordnet werden.

Welche Erbschaftsteuer fällt an?

Die Erbschaftsteuer bemisst sich anhand eines gesetzlich festgelegten Prozentsatzes vom Nachlass und beträgt zwischen 7% und 50%. Die Höhe des Prozentsatzes hängt von der Steuerklasse des Erwerbers und der Höhe seines Erwerbs ab. Personen in der Steuerklasse I (insb. Ehegatten, (Stief-)Kinder, Enkelkinder) werden mit einem Steuersatz von mindestens 7% bei einem Erwerb von bis zu EUR 75.000 und einem maximalen Steuersatz von 30% bei Erwerben von mehr als EUR 26,0 Mio. besteuert. In der Steuerklasse II (insb. Eltern, Großeltern, Geschwister, Neffen/Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder/-eltern) beträgt der Steuersatz zwischen 15% und maximal 43%. In der Steuerklasse III (alle sonstigen Personen, auch fremde Dritte) beträgt der Steuersatz zwischen mind. 30% bis maximal 50%. Ob überhaupt Erbschaftsteuer anfällt hängt aber davon ab, ob die Erbschaftsteuerfreibeträge des jeweiligen Erwerbers überschritten werden oder ggf. sonstige Befreiungsvorschriften zugunsten des Erwerbers greifen.

Welche Erbschaftsteuer-Freibeträge haben Ehegatten, Kinder und Enkelkinder?

Ehegatten steht grundsätzlich ein Freibetrag von EUR 500.000 zu. Zusätzlich haben Ehegatten einen sogenannten Versorgungsfreibetrag, der bis zu EUR 256.000 betragen kann, sich aber durch Versorgungsleistungen wie Witwen-/Witwerrente mindert. Bei im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebenden Ehegatten ist darüber hinaus der Zugewinnausgleichsanspruch von der Erbschaftsteuer befreit. Der Freibetrag von Kindern beträgt EUR 400.000. Bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres steht auch Kindern ein Versorgungsfreibetrag zu, der abhängig vom Lebensalter zwischen EUR 52.000 und EUR 10.300 beträgt. Zu den Kindern gehören leibliche und adoptierte Kinder sowie – was häufig übersehen wird – auch Stiefkinder. Enkelkindern steht grundsätzlich ein Freibetrag von EUR 200.000 zu. Daneben bestehen weitere Erbschaftsteuerfreibeträge und -befreiungen z.B. für Hausrat, Pflegeleistungen, bestimmte sonstige Gegenstände und das Familienheim.