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Neuerungen der Düsseldorfer Tabelle 2023

Aktuelles im Familienrecht

Die Düsseldorfer Tabelle dient als Maßstab und Richtlinie zur Berechnung des Kindesunterhalts. Eingeführt im Jahre 1962 durch das Oberlandesgericht Düsseldorf liefert sie nunmehr seit 60 Jahren die Richtwerte zur Bemessung des Unterhalts. Die Düsseldorfer Tabelle wird dabei jedes Jahr aktualisiert und an die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Gesellschaft angepasst.

Die Unterhaltskommission musste insbesondere die Inflation reagieren, die in den letzten Monaten gewachsen ist. Die Tabelle 2023 sieht nun einen stark gestiegenen Mindestunterhalt vor. Dabei erhöhte sich der Mindestunterhalt für Kinder bis zum 5. Lebensjahr um 41 Euro auf 437 Euro, bei Kindern zwischen dem 6. und 11. Lebensjahr um 47 Euro auf 502 Euro und Kinder zwischen dem 12. und dem 17. Lebensjahr erhalten 588 Euro statt bisher 533 Euro. Die Bedarfssätze für Kinder ab 18 Jahren haben sich ebenfalls um 5 Euro erhöht.

 

Anpassungen in der Düsseldorfer Tabelle

Auch die neue Tabelle umfasst nunmehr 15 Einkommensgruppen bis zu einem monatlichen Einkommen des (bzw. der) Pflichtigen von 11.000 € / Monat. Dies führt teilweise zu Unterhaltsbeträgen, bei denen man sich die Frage stellt, ob diese noch gerechtfertigt sind und tatsächlich die durch das „Kindsein“ geprägte Lebensstellung widerspiegelt. Die Erhöhung des Kindergeldes auf einheitlich 250 Euro dämpft allerdings etwas die Wirkung bei den Zahlbeträgen. Die Hälfte des Kindergelds – 125 Euro – ist mit dem Kindesunterhalt zu verrechnen. Weiterhin wurden auch die Selbstbehaltsätze erhöht, was aufgrund den stark gestiegenen Lebenserhaltungs- und Energiekosten zwingend notwendig war. So liegt der nun notwendige Eigenbedarf beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen bei nunmehr 1.120 Euro und wurde daher um 160 Euro erhöht. Beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen liegt der notwendige Eigenbedarf bei 1.370 € und wurde damit sogar um 210 € erhöht. Hierin enthalten sind bis zu 520 Euro für die Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung, also die sogenannte Warmmiete. Auch der Studierendenbedarf wurde angehoben von 860 Euro auf nunmehr 960 Euro.

Einen Überblick über die Leitlinien zum Unterhalt der Düsseldorfer Tabelle finden sich auf der Internetseite des OLG Düsseldorf. Für weitere individuelle unterhaltsrechtliche Informationen stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Familienrecht gerne jederzeit gerne zur Verfügung.

Ratgeber Familienrecht

Ihr Ansprechpartner:

Katharina Kagias

Katharina Kagias

  • Rechtsanwältin
  • Fachanwältin für Familienrecht