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Arbeitsrechtliche Abfindungen im Familienrecht:

Aktuelles im Familienrecht

Werden diese im Falle einer Trennung/ Scheidung beim Unterhalt und beim Zugewinn berücksichtigt?

  1. VORBEMERKUNG

Es stellt sich in der familienrechtlichen Praxis immer wieder die Frage, inwiefern arbeitsrechtlich gezahlte Abfindungen bei einer Trennung und/ oder Scheidung nur beim Unterhalt, nur beim Zugewinnausgleich oder bei beiden oder überhaupt nicht zu berücksichtigen sind. Dabei fällt oft der Begriff des Doppelverwertungsverbotes. Wir möchten Ihnen im Folgenden die hierzu ergangenen Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs und die aktuelle Entwicklung der Rechtsprechung darlegen.

1. Die Abfindung im Rahmen der Unterhaltsberechnung

Die Höhe des Unterhaltsanspruchs wird in einer dreistufigen Berechnung ermittelt. Zuerst ermittelt man den Bedarf des Unterhaltsberechtigten. Der Unterhaltsbedarf richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Diese richten sich nach dem den Eheleuten während des Zusammenlebens zum Konsum zur Verfügung stehende, die ehelichen Lebensverhältnisse prägende, Einkommens. Vor jeder Unterhaltsberechnung muss also eine Einkommensermittlung erfolgen. Ziel ist die Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens aller Beteiligten. Bei der Bedarfsermittlung ist zu unterscheiden, ob nur ein Ehegatte oder beide Ehegatten Einkünfte erzielt haben. Erzielen beide Ehegatten Einkommen, addiert man die bereinigten Einkünfte der Ehegatten – die Hälfte der Summe ergibt den Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten. Hat nur einer der Ehegatten Einkünfte, entspricht der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Hälfte des bereinigten Einkommens.

Dann wird geprüft, inwieweit der Berechtigte diesen Bedarf mit eigenen Mitteln decken kann (Bedürftigkeit). Etwaig vorhandenes Eigeneinkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten mindert dessen Bedarf. Zuletzt prüft man, ob der Verpflichtete den verbleibenden Bedarf bezahlen kann (Leistungsfähigkeit).

Wird im Jahr der Trennung der Eheleute eine arbeitsrechtliche Abfindung gezahlt, ist zu fragen, ob diese als Einkommen zu qualifizieren ist und welche Auswirkungen die Abfindung auf den Unterhalt hat. Was passiert, wenn die Abfindung längst für die Familie oder Kredite ausgegeben wurde?

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes hat die Abfindung regelmäßig eine Lohnersatzfunktion und stellt deshalb ein Einkommen dar. Ist die Abfindung nicht mehr vorhanden, dann kann sich der Unterhaltsschuldner auf seine Leistungsunfähigkeit berufen, wenn er nicht unterhaltsbezogen leichtfertig oder verantwortungslos gehandelt hat. Die Abfindungssumme dient als Ersatz des fortgefallenen Arbeitseinkommens und ist daher im Rahmen einer sparsamen Wirtschaftsführung zur Deckung des nach den früheren ehelichen Lebensverhältnissen bemessenen Unterhaltsbedarf zu verwenden. Im besten Fall wird die Abfindung – nach Ansicht des BGHs – zeitlich so verteilt, dass der angemessene Bedarf des Unterhaltsberechtigten und des Unterhaltspflichtigen in bisheriger Höhe sichergestellt wird.

Arbeitsrechtlich kann eine Abfindung

  • der zukunftsbezogenen Entschädigung für Lohneinbußen (Sozialplans),
  • als Gegenleistung für den Verzicht auf Kündigungsschutzklagen oder
  • als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und des damit verbundenen sozialen Besitzstands

dienen.

Dabei hat der BGH schon längst klargestellt, dass aus der arbeitsrechtlichen Qualifikation der Abfindung sich aber noch keine zwingende Vorgabe für deren unterhaltsrechtlichen Behandlung entnehmen lässt. Vielmehr müssen hier wieder die Umstände im Einzelfall unter Berücksichtigung der beidseitigen Interessen angesehen werden. Ob eine Aufstockung bis zum bisherigen Einkommen und der bisherige Lebensstandard vollständig aufrechterhalten werden muss, hängt insbesondere von der vom Unterhaltspflichtigen zu erwartende weiteren Einkommensentwicklung ab.

Nach früherer BGH-Rechtsprechung war der Unterhaltsbedarf ausschließlich nach den aktuellen Arbeitseinkommen zu bemessen und die Abfindung war daher nicht zu berücksichtigen. Der BGH hat jedoch diese Auffassung bereits 2012 aufgegeben und unterscheidet nun in folgende Fallgruppen:

Vollständiger Wegfall des Einkommens

Beim vollständigen Wegfall des Einkommens erhöht die Abfindung den – neuen, zunächst geringeren unter Berücksichtigung von Lohnersatzleistungen festzustellenden – Bedarf und damit den Unterhaltsanspruch bis zur vorherigen Höhe. Sie dient dazu, die bisherigen wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Eintritt in das Rentenalter aufrecht erhalten zu können. Der mit dem Unterhalt nicht verbrauchten Restbetrag steht dem Zugewinnausgleich zur Verfügung.

Neues, aber niedrigeres Einkommen

Bei einem neuen, aber niedrigeren Einkommen wird der neue,  zunächst geringere Bedarf erhöht und stockt damit den Unterhaltsanspruch bis zur vorherigen Höhe auf. Auch hier kann der Rest als Kapital im Zugewinnausgleich berücksichtigt werden.

Neuem, aber gleich hohem oder höheren Einkommen

Ist das Einkommen gleich hoch oder sogar höher, erhöht die Abfindung den Bedarf und damit den Unterhaltsanspruch nicht. Hierbei wird folglich die Abfindung im Unterhalt nicht berücksichtigt. Allerdings bedeutet dies nicht, dass die Abfindung überhaupt keine Berücksichtigung findet, vielmehr steht sie dann im vollen Umfang für den Zugewinnausgleich zur Verfügung.

Man kann hier also die Schlussfolgerung ziehen, dass es sich bei der Abfindung um eine Frage der Bedarfsbemessung handelt. Der Einwand, die Abfindung sei nicht mehr vorhanden, weil sie verbraucht wurde, zielt hingegen auf die Leistungsunfähigkeit. Eine Leistungsunfähigkeit ist unerheblich, wenn sie schuldhaft, d.h. mutwillig und damit unterhaltsbezogenen mindestens leichtfertig herbeigeführt wurde. Dann wird die Abfindung weiterhin fiktiv berücksichtigt. Die Gerichte setzten hier einen sehr hohen Maßstab an. Daher ist es für den Unterhaltspflichtigen sehr schwer nachzuweisen, dass der Verbrauch gerechtfertigt war.

 

III. Die Abfindung im Zugewinnausgleich – Doppelverwertungsverbot

Wie die Abfindung im Verhältnis von Unterhalt und Zugewinn behandelt werden muss, ist nach wie vor nicht abschließend und einheitlich geklärt. Zu einem doppelten Ansatz im Zugewinnausgleich und im Unterhalt kommt es bei aktiven Vermögenspositionen immer dann, wenn Vermögen auch zum Unterhalt heranzuziehen ist. Das ausgleichpflichtige Endvermögen umfasst grundsätzlich alle rechtlich geschützten Positionen, die am Berechnungsstichtag einen messbaren wirtschaftlichen Wert besitzen. Das OLG Karlsruhe hat zum Beispiel die Abfindung aufgeteilt in den geschätzten Anteil, der für den Unterhalt einzusetzen ist und in den Restbetrag, der in den Zugewinnausgleich fällt. Hier ergibt sich ein großes Problem: Es handelt sich um eine Prognoseentscheidung, die immer mit großen Unsicherheiten verbunden ist und letztendlich nicht mehr mit dem Zugewinn korrigiert werden kann, wenn sich die Prognose als unzutreffend erweist. Hierbei ist insbesondere penibel darauf zu achten, dass es nicht zu einer doppelten Berücksichtigung im Unterhalt und im Zugewinnausgleich kommt. Die doppelte Erfassung  verstößt gemäß § 242 BGB gegen Treu und Glauben und ist damit unzulässig. Nach diesem Grundsatz besteht aber kein Zwang, dass eine Abfindung im Unterhalt vorrangig zu berücksichtigen ist. Die Eheleute können auch durch eine Vereinbarung ausdrücklich oder konkludent entscheiden, wo die Abfindung Berücksichtigung findet. Wichtig ist lediglich, dass sie nicht doppelt angesetzt wird. Wenn es also gelingt, die Abfindung aktiv in dem einen oder anderen Ausgleichssystem unterzubringen, ist sie jedenfalls mit dem entsprechenden Betrag vor der Verwertung in dem anderen Ausgleichssystem gesperrt. Dabei sollten hier gemeinsam mit dem anwaltlichen Vertreter umfassende Überlegungen angestellt werden, welcher Weg für die eigene Partei der günstiges ist, da beide Ausgleichsysteme unterschiedliche Rechtsfolgen und Konsequenzen haben. So kann z.B. der Unterhaltsanspruch wegen Wiederheirat entfallen, dann ist es sicher besser den Vorteil der Abfindung im Zugewinn zu berücksichtigen.

Wird eine Abfindung erst nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens und damit nach dem Stichtag für den Zugewinnausgleich mit dem Arbeitgeber vereinbart, stellt sich das Problem der Doppelverwertung nicht. Es kommt nur eine unterhaltsrechtliche Berücksichtigung in Betracht.

 

VII. FAZIT

Einerseits handelt es ich also bei der arbeitsrechtlichen Abfindung ab dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit um eine feste abgrenzbare Kapitalposition, sodass sie laut BGH eigentlich güterrechtlich zu berücksichtigen ist. Anderseits verlangt der Bundesgerichtshof, dass sie jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen als unterhaltsrechtliches Einkommen zu bewerten und zu behandeln ist, indem man sie als Unterhaltsverpflichteter für den Unterhalt einzusetzen hat, bis die Abfindung verbraucht oder ein neuer Arbeitsplatz mit einem Einkommen mindestens in früherer Höhe gefunden ist.  Es wäre jedoch falsch daraus zu schließen, dass nur dann, wenn die Abfindung nicht für den Unterhalt verbraucht, wird sie im Zugewinnausgleichberücksichtigt werden kann. Nur wenn diese in einem Ausgleichssystem verwertet wurde, ist diese für das andere Ausgleichssystem  gesperrt. Die Vorgaben des Bundesgerichtshofes sind also klar für die Behandlung der arbeitsrechtlichen Abfindung. Bei der Taktik der familienrechtlichen Auseinandersetzung allerdings ist sorgfältig darauf zu achten, ob die Abfindung überhaupt im Unterhalt oder vielleicht viel besser im Zugewinn auszugleichen ist. Dafür benötigt man an seiner Seite sicherlich einen anwaltlichen Beistand mit der notwendigen tiefgreifenden Fachkompetenz.

 

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Gerne steht Ihnen zur Beantwortung von weiteren Fragen Frau Rechtsanwältin Kagias zur Verfügung.

Ihr Ansprechpartner:

Katharina Kagias

Katharina Kagias

  • Rechtsanwältin
  • Fachanwältin für Familienrecht