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Schutz vor Fake-Bewertungen: Neues OLG-Urteil verschärft Nachweispflicht

Christoph S. Graeber
Christoph S. Graeber
8 Minuten Lesezeit

OLG Frankfurt verschärft Anforderungen an Bewertungsportale: Löschung negativer Online-Bewertungen bei fehlender Offenlegung von Nachweisen

Das Wichtigste in Kürze

Das OLG Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 31.08.2026 – 16 W 40/26 – die Anforderungen an den Umgang von Bewertungsportalen mit beanstandeten Online-Bewertungen präzisiert. Anlass war eine anonyme negative Bewertung, bei der das betroffene Unternehmen bestritt, dass überhaupt ein Geschäftskontakt mit dem Bewertenden bestanden hatte. Das Portal holte zwar Nachweise ein und prüfte diese intern. Es teilte dem Unternehmen jedoch lediglich mit, die Prüfung habe einen Geschäftskontakt bestätigt.

Nach Auffassung des OLG Frankfurt genügt dieses Vorgehen nicht. Wird der Geschäftskontakt substantiiert bestritten, muss das Portal dem betroffenen Unternehmen – gegebenenfalls durch anonymisierte Unterlagen – eine eigene Überprüfung ermöglichen. Eine bloße interne Plausibilitätskontrolle und deren Versicherung gegenüber dem Betroffenen reichen nicht aus. Unterbleibt die Offenlegung, kann der Plattformbetreiber als mittelbarer Störer haften; die Bewertung ist dann zu löschen. Die Entscheidung ist insbesondere für Unternehmen relevant, die sich gegen nicht nachvollziehbare Online-Bewertungen zur Wehr setzen.

 

Sachverhalt und Verfahrensgang

Ein Unternehmen verlangte von dem Betreiber eines Online-Bewertungsportals die Löschung einer anonym veröffentlichten negativen Bewertung. Die Äußerungen waren aus Sicht des Unternehmens geeignet, seinen geschäftlichen Ruf zu beeinträchtigen. Entscheidend war dabei nicht allein die negative Tendenz der Bewertung, sondern die Frage, ob sie überhaupt auf einem realen Kunden- oder Geschäftskontakt beruhte.

Das Unternehmen bestritt einen solchen Kontakt ausdrücklich. Der Portalbetreiber forderte daraufhin den Bewertenden zur Vorlage geeigneter Belege auf. Nach den zugrunde gelegten Feststellungen wurden Unterlagen eingereicht und vom Portal intern bewertet. Das Ergebnis wurde dem Unternehmen jedoch nicht in einer Weise mitgeteilt, die eine eigene Überprüfung des behaupteten Kontakts ermöglicht hätte. Stattdessen beschränkte sich das Portal auf die Erklärung, die Prüfung habe das Bestehen eines Geschäftskontakts ergeben.

Das LG Frankfurt am Main gab der Klage mit Urteil vom 29.07.2026 – 2-03 O 53/26 – statt und verpflichtete den Portalbetreiber zur Löschung. Im Beschwerdeverfahren bestätigte das OLG Frankfurt diese Verpflichtung. Der Beschluss vom 31.08.2026 – 16 W 40/26 – ist nicht anfechtbar. Damit steht die vom Gericht entwickelte konkrete Prüfungsanforderung für den entschiedenen Fall fest.

Entscheidung und rechtliche Kernpunkte

Der Beschluss OLG Frankfurt bewegt sich im Rahmen der gefestigten Rechtsprechung zur Haftung von Bewertungsplattformen, verschiebt den Schwerpunkt aber deutlich auf die Transparenz des Prüfverfahrens. Maßgeblich sind das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, das Unternehmenspersönlichkeitsrecht sowie die deliktsrechtlichen Abwehransprüche aus § 823 Abs. 1 BGB und § 1004 Abs. 1 BGB analog. Die Störerhaftung setzt dabei nicht voraus, dass der Portalbetreiber die Bewertung selbst verfasst oder sich deren Inhalt zu eigen gemacht hat.

Keine generelle Vorabkontrolle

Zunächst bestätigt das OLG Frankfurt, dass Bewertungsportale nicht verpflichtet sind, sämtliche Beiträge vor ihrer Veröffentlichung einer umfassenden rechtlichen Kontrolle zu unterziehen. Eine solche allgemeine Vorabkontrollpflicht würde die Funktionsweise nutzergenerierter Bewertungsplattformen erheblich beeinträchtigen und wäre mit der grundrechtlich geschützten Kommunikationsfreiheit nur schwer vereinbar. Portale müssen daher nicht jede Bewertung präventiv auf ihre tatsächliche Grundlage, ihre Zulässigkeit und mögliche Rechtsverletzungen untersuchen.

Reaktive Prüfpflicht nach konkretem Hinweis

Etwas anderes gilt, sobald der Portalbetreiber auf eine mögliche Rechtsverletzung hingewiesen wird. Dann entsteht eine konkrete reaktive Prüfpflicht nach dem Grundsatz des Notice-and-take-down. Das Portal muss den beanstandeten Beitrag nicht automatisch löschen. Es darf sich aber auch nicht darauf beschränken, die Beanstandung ohne ernsthafte Prüfung an den Bewertenden weiterzureichen. Erforderlich ist ein nachvollziehbarer Prüfprozess, der die Interessen des Betroffenen und die Meinungsfreiheit des Bewertenden angemessen berücksichtigt.

Die Rüge des fehlenden Geschäftskontakts genügt

Für die Auslösung dieser Prüfpflicht genügt nach der Entscheidung bereits die konkrete Rüge, dass zwischen dem Unternehmen und dem Bewertenden kein Geschäftskontakt bestanden habe. Das entspricht der Linie des BGH, insbesondere dem Urteil vom 09.08.2022 – VI ZR 1244/20 – zum Hotelbewertungsportal. Der Betroffene kann regelmäßig nicht wissen, wer hinter einer anonymen Bewertung steht. Er kann deshalb häufig auch nicht detailliert zu einem Vorgang Stellung nehmen, den es aus seiner Sicht nie gegeben hat.

Die Rüge darf allerdings nicht völlig pauschal oder ersichtlich missbräuchlich sein. Sie muss erkennen lassen, dass der behauptete Kontakt bestritten wird und weshalb die Bewertung dem Unternehmen nicht zugeordnet werden kann. Eine weitergehende Darlegung konkreter Gegenbeweise darf in dieser Situation aber nicht verlangt werden, wenn das Unternehmen gerade wegen der Anonymität keinen Zugang zu den maßgeblichen Informationen hat.

Interne Prüfung und bloße Versicherung reichen nicht

Der zentrale Punkt des Beschlusses liegt in der Bewertung der portalinternen Prüfung. Der Portalbetreiber hatte Nachweise des Bewertenden angefordert, diese selbst eingesehen und anschließend erklärt, ein Geschäftskontakt bestehe. Das genügt nach Auffassung des OLG Frankfurt nicht. Die Prüfung darf nicht zu einer nicht überprüfbaren Blackbox werden. Andernfalls hätte der Portalbetreiber die alleinige Kontrolle darüber, ob eine anonyme Bewertung auf einer tatsächlichen Erfahrung beruht.

Das betroffene Unternehmen muss vielmehr in die Lage versetzt werden, die entscheidungserheblichen Angaben selbst zu überprüfen. Nur so kann es beurteilen, ob der behauptete Kontakt tatsächlich stattgefunden hat, ob die Bewertung einem realen Vorgang zugeordnet werden kann und ob gegebenenfalls weitere Einwände gegen die Bewertung bestehen. Die Anforderungen an den Datenschutz bleiben bestehen; sie schließen eine Weitergabe aber nicht grundsätzlich aus.

Offenlegung der Nachweise und Störerhaftung

Die Nachweise des Bewertenden sind deshalb nach der Entscheidung grundsätzlich an das betroffene Unternehmen weiterzugeben, soweit dies für die Überprüfung erforderlich ist. Eine Anonymisierung kann etwa Namen, Kontaktdaten oder andere Informationen erfassen, die für die Identität des Bewertenden nicht notwendig sind. Entscheidend ist, dass die Unterlagen inhaltlich so aussagekräftig bleiben, dass das Unternehmen den behaupteten Geschäftskontakt verifizieren kann.

Unterlässt der Portalbetreiber diese Weitergabe, verletzt er seine reaktive Prüfpflicht. Er haftet dann als mittelbarer Störer auf Unterlassung beziehungsweise Löschung, obwohl er die Bewertung nicht selbst erstellt hat. Die Bewertung muss nicht deshalb rechtswidrig sein, weil jede einzelne Aussage unwahr wäre. Es reicht, dass der Portalbetreiber seine zumutbaren Prüf- und Reaktionspflichten nach einem konkreten Hinweis nicht erfüllt. Der Anspruch auf Löschung folgt dabei aus dem Zusammenspiel von § 823 Abs. 1 BGB und § 1004 Abs. 1 BGB analog.

Die Entscheidung steht im Zusammenhang mit den Leitentscheidungen des BGH, insbesondere dem Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15 – zur Bewertungsplattform jameda und dem Urteil vom 25.10.2011 – VI ZR 93/10 – zum Blog-Eintrag. Vergleichbar argumentiert auch das OLG Hamburg im Beschluss vom 16.12.2025 – 7 U 33/25: Das Portal darf dem Bewerteten die Überprüfung des behaupteten Kontakts nicht dadurch nehmen, dass es ausschließlich intern prüft und anschließend nur das Ergebnis versichert.

Rechtliche Einordnung und Bewertung

Die Entscheidung fügt sich in eine Rechtsprechungslinie ein, die Bewertungsportale nicht als klassische Redaktionen behandelt, sie aber bei konkreten Hinweisen auf Rechtsverletzungen in die Verantwortung nimmt. Das Bewertungsrecht verlangt keine lückenlose Kontrolle aller Inhalte. Es verlangt jedoch ein Verfahren, das nach einer substantiierten Beanstandung eine faire und nachvollziehbare Prüfung sicherstellt. Der neue Akzent des OLG Frankfurt liegt weniger in der Existenz der Prüfpflicht als in der Frage, wie transparent sie gegenüber dem Betroffenen ausgestaltet sein muss.

Damit wird das Transparenzniveau angehoben. Die Kommunikation zwischen Portal und betroffenem Unternehmen darf nicht bei der pauschalen Mitteilung enden, ein Geschäftskontakt sei „geprüft“ worden. Das Unternehmen muss die Möglichkeit erhalten, die tatsächlichen Grundlagen dieser Aussage nachzuvollziehen. Zugleich bedeutet dies nicht, dass Portale sämtliche personenbezogenen Daten offenlegen oder die Identität eines Bewertenden preisgeben müssen. Erforderlich ist eine datenschutzgerechte, auf den Prüfzweck beschränkte Offenlegung.

In der Abwägung stehen sich die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG und das Unternehmenspersönlichkeitsrecht gegenüber. Berechtigte Kritik an Unternehmen muss möglich bleiben, auch wenn sie negativ ausfällt. Eine anonyme Bewertung kann hierfür einen legitimen Schutz bieten. Dieser Schutz darf aber nicht dazu führen, dass Unternehmen mit Bewertungen konfrontiert werden, die keinen realen Geschäftskontakt voraussetzen und deshalb jeder tatsächlichen Grundlage entbehren.

Diskussionswürdig ist, ob die Anforderungen einen Chilling Effect auslösen und Plattformbetreiber zu Löschungen „im Zweifel“ veranlassen könnten. Dieses Risiko besteht insbesondere dann, wenn Prüfprozesse aufwendig werden und die rechtliche Bewertung unklar ist. Die Entscheidung verlangt jedoch nicht die automatische Löschung nach jeder Beanstandung. Sie verlangt ein belastbares Verfahren und die Möglichkeit einer eigenen Verifikation. Das kann unbegründete Negativbewertungen wirksam zurückdrängen, ohne zulässige Kritik generell zu unterbinden.

Praktische Auswirkungen und Handlungsempfehlungen zur Löschung von Bewertungen

Für Unternehmen (Betroffene)

Unternehmen sollten bei einer beanstandeten Online-Bewertung nicht lediglich deren Ton oder einzelne Formulierungen kritisieren. Im Mittelpunkt sollte zunächst die Frage stehen, ob der behauptete Geschäftskontakt tatsächlich bestanden hat. Für die Durchsetzung einer Löschung sind insbesondere folgende Schritte sinnvoll:

  • Den Geschäftskontakt gegenüber dem Bewertungsportal sofort, ausdrücklich und möglichst konkret bestreiten.
  • Die Weitergabe der vom Bewertenden vorgelegten Nachweise in anonymisierter Form verlangen und erläutern, welche Angaben für die eigene Überprüfung benötigt werden.
  • Sämtliche Meldungen, Antworten, Fristen und Nachweise dokumentieren und bei ausbleibender oder unzureichender Reaktion anwaltliche Hilfe hinzuziehen.

Für Bewertende

Bewertende sollten sich bewusst sein, dass die Anonymität gegenüber der Öffentlichkeit nicht bedeutet, dass keinerlei Nachweise verlangt werden dürfen. Wer eine negative Bewertung veröffentlicht, sollte sie auf einen tatsächlichen Geschäftskontakt und eigene Wahrnehmungen stützen. Werden Nachweise angefordert, muss mit einer – gegebenenfalls anonymisierten – Weitergabe an das betroffene Unternehmen gerechnet werden:

  • Nur dann bewerten, wenn ein tatsächlicher Kunden- oder Geschäftskontakt bestanden hat.
  • Auf Nachfrage des Portals geeignete Belege vorlegen und den zugrunde liegenden Vorgang nachvollziehbar schildern.
  • Die Risiken bewusst falscher oder erfundener Negativbewertungen berücksichtigen; sie können Unterlassungs- und Löschungsansprüche sowie Schadensersatzforderungen auslösen.

Fazit

Das OLG Frankfurt bestätigt mit dem Beschluss vom 31.08.2026 – 16 W 40/26 – die reaktive Prüfpflicht von Bewertungsportalen und konkretisiert deren Transparenzanforderungen. Bestreitet ein Unternehmen den Geschäftskontakt, genügt es nicht, dass das Portal die Nachweise des Bewertenden lediglich intern prüft und das Ergebnis pauschal mitteilt. Der Betroffene muss die Möglichkeit erhalten, den behaupteten Kontakt selbst zu verifizieren – erforderlichenfalls anhand anonymisierter Unterlagen.

Die Entscheidung ist damit vor allem eine Trendbestätigung der Rechtsprechung zu einer höheren Transparenz bei Online-Bewertungen. Für die Haftung für Bewertungen bleibt die Abgrenzung zwischen zulässiger Kritik und rechtswidriger Rufbeeinträchtigung maßgeblich. Im weiteren Plattformrecht, insbesondere unter dem Einfluss des Digital Services Act, ist damit zu rechnen, dass Anforderungen an Meldesysteme, Verfahrensdokumentation und nachvollziehbare Entscheidungen weiter an Bedeutung gewinnen.

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