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Neuer Gesetzesentwurf: Mehr Freiheit im Namensrecht

Aktuelles im Familienrecht

Mehr Freiheit im Namensrecht

Der Gesetzesentwurf sieht endlich eine Modernisierung des Namensrechts vor. Das deutsche Namensrecht ist gerade im internationalen Vergleich sehr restriktiv,  absolut nicht mehr zeitgemäß und kann daher nicht den Bedürfnissen vieler Familien gerecht werden.

Es sind nun folgende Änderungen vorgesehen:

1. Einführung echter Doppelnamen für Ehepaare und Kinder

Ehepaare sollen künftig beide bisherigen Familiennamen zum Ehenamen bestimmen können. Sie sollen sich nicht mehr für einen ihrer bisherigen Familiennamen entscheiden müssen. Bestimmen Ehepaare einen Doppelnamen zum Ehenamen, so ist vorgesehen, dass dieser Ehename Kraft Gesetzes zum Geburtsnamen gemeinsamer Kinder wird. Eltern, die keinen Ehenamen führen, sollen ihren Kindern einen aus den Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzten Doppelnamen erteilen können. Dadurch soll ermöglicht werden die Zugehörigkeit des Kindes zu beiden Elternteilen nach außen zu dokumentieren.
Diese Neuerung soll auch unverheirateten Eltern in Bezug auf ihr gemeinsames Kind offenstehen.
Änderungen sollen auch bei bereits verheirateten Paaren möglich sein.

2. Erleichterung der Namensänderung für Stiefkinder und Scheidungskinder

Stief- und Scheidungskindern soll in bestimmten Fällen erleichtert werden ihren Namen zu ändern. Wenn zum Beispiel die Ehe des leiblichen Elternteils mit dem Stiefelternteil aufgelöst wird oder das Kind nicht mehr in dem Haushalt der Stieffamilie lebt, dann besteht die Möglichkeit, dass sie wieder ihren ursprünglichen Geburtsnamen erhalten. Eine weitere Neuerung sieht nun vor, dass das Kind nach einer Scheidung den Geburtsnamen des Elternteil annehmen kann, bei dem es im Haushalt lebt, wenn dieser seinen Ehenamen abgelegt hat. Eine entsprechende Namensänderung bedarf der Einwilligung des Kindes, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat. Sie soll aber grundsätzlich nicht gegen den
Willen des anderen Elternteils erfolgen können, wenn dieser ebenfalls sorgeberechtigt ist
oder das Kind seinen Namen trägt.

3. Geschlechtsanpassender Familienname

Der Entwurf sieht zudem vor, die Bestimmung einer geschlechtsanpassten Form des Geburts- und Ehenamens zu ermöglichen. Voraussetzung ist hierfür, dass eine entsprechende Anpassung der Herkunft der Familie oder Tradition derjenigen Sprache entspricht, aus der der Name stammt. Dadurch soll die in einigen Ländern wie z.B. in Griechenland und slawischen Sprachen übliche weibliche Abwandlung möglich sein.

4. Kein Zwang zur Namensänderung nach Erwachsenenadoption

Es soll nun auch der Zwang zur Namensänderung nach einer Erwachsenenadoption aufgehoben werden. Die adoptierte Person soll den bisherigen Familiennamen behalten können, den Namen der annehmenden Person erhalten können oder eine Kombination aus dem bisherigen und dem Namen der annehmenden Person wählen können.

Insgesamt geht nun die lang notwendige Reform hier in die richtige Richtung. Es wird dadurch mehr Freiheit und Flexibilität geschaffen. Es bleibt zu hoffen, dass das Gesetz am Ende wirklich in Kraft tritt.

Bei weiteren Sach- und Rechtsfragen zum Namensrecht stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Familienrecht gerne jederzeit beratend zur Verfügung.

Ratgeber Familienrecht

 

 

Ihr Ansprechpartner:

Katharina Kagias

Katharina Kagias

  • Rechtsanwältin
  • Fachanwältin für Familienrecht