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Vom Vermittler zum Wettbewerber: Wann Plattformen als Mitwettbewerber haften

Fabian Wassermann
Fabian Wassermann
3 Minuten Lesezeit
Erstellt: 20. Juli 2025

Wettbewerbsrechtliche Relevanz von Ticketzweitmarktplattformen

Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) (GRUR 2024, 1897 – DFL-Supercup) beleuchtet die wettbewerbsrechtliche Relevanz von Ticketzweitmarktplattformen wie „Viagogo“ im Verhältnis zu Veranstaltern wie der Deutschen Fußball Liga (DFL). Das Urteil zeigt, dass Betreiber solcher Plattformen auch dann in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zu Veranstaltern stehen können, wenn sie keine eigenen Tickets verkaufen, sondern lediglich eine Verkaufsplattform betreiben. Für Unternehmen im Veranstaltungs- oder Ticketvertrieb ist dieses Urteil von großer Bedeutung – insbesondere im Hinblick auf den Schutz ihrer Marke, Preisgestaltung und Kundenbindung.

Im Ausgangspunkt hatte das Berufungsgericht (BerGer.) die Klage der DFL gegen den Plattformbetreiber als unbegründet abgewiesen, da es kein konkretes Wettbewerbsverhältnis erkennen konnte. Die DFL verkaufe Erstmarkttickets, während der Beklagte nur eine Plattform für Wiederverkäufe anbiete und keine eigenen Eintrittskarten vertreibe. Ein Substitutionswettbewerb, bei dem gleichartige Leistungen an denselben Endkundenkreis vertrieben werden, liege daher nicht vor. Auch die Möglichkeit, dass Dritte – insbesondere gewerbliche Anbieter – über die Plattform Eintrittskarten verkaufen und damit in Konkurrenz zur DFL treten könnten, sei nach Ansicht des Gerichts nicht substantiiert dargetan worden.

Werbeaussagen oder der Vertrieb über den Zweitmarkt

Der BGH hob dieses Urteil jedoch auf und stellte klar: Ein Wettbewerbsverhältnis kann auch dann bestehen, wenn durch konkrete Handlungen – wie etwa Werbeaussagen oder der Vertrieb über den Zweitmarkt – eine sogenannte wettbewerbliche Wechselwirkung erzeugt wird. Entscheidend ist dabei nicht, ob beide Unternehmen identische Produkte verkaufen, sondern ob die Maßnahme des Plattformbetreibers geeignet ist, das Ansehen oder den Vertrieb des Veranstalters negativ zu beeinflussen.

Im konkreten Fall ging es unter anderem um Werbeaussagen auf der Plattform wie „garantierte Tickets“, obwohl der offizielle Vorverkauf der DFL noch nicht begonnen hatte. Diese Aussagen könnten den Eindruck erwecken, der Veranstalter selbst unterstütze oder bevorzuge den Zweitmarkt – was insbesondere dann problematisch ist, wenn der Veranstalter soziale oder preisregulierende Verkaufsprinzipien verfolgt. Auch könnten Kunden bei Problemen mit der Gültigkeit der Tickets fälschlich dem Veranstalter die Verantwortung zuschieben.

Das Urteil zeigt, dass Plattformbetreiber nicht aus der lauterkeitsrechtlichen Verantwortung entlassen werden, nur weil sie sich auf eine bloße Vermittlungsrolle zurückziehen. Vielmehr können sie – durch ihre Außendarstellung und konkrete Maßnahmen – selbst Mitbewerber im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG sein, wenn diese Handlungen eine spürbare Beeinträchtigung des Wettbewerbs anderer Marktteilnehmer hervorrufen.

Bedeutung für Unternehmen, die Tickets oder ähnliche Leistungen vertreiben:

Für Unternehmen, die Tickets oder ähnliche Leistungen vertreiben, bedeutet das: Sie sollten sich nicht allein auf technische oder organisatorische Abgrenzungen gegenüber Zweitmarktplattformen verlassen. Wenn Wettbewerber durch ihre Aktivitäten das Kundenverhalten beeinflussen oder das Ansehen der Marke schädigen, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen lauterkeitsrechtliche Ansprüche begründen – selbst wenn keine direkte Konkurrenz im klassischen Sinn vorliegt.

Zugleich erinnert das Urteil daran, wie wichtig eine präzise Antragstellung im Wettbewerbsprozess ist. Ein Klageantrag, der lediglich Gesetzeswortlaut wiedergibt – wie im Fall der DFL zur Impressumspflicht („leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“) – ist unzulässig, wenn er keine konkrete Verletzungsform erkennen lässt. Der BGH gibt Klägern jedoch die Möglichkeit, einen solchen Antrag im Berufungsverfahren zulässig zu fassen, sofern der Unterlassungsanspruch nicht offensichtlich unbegründet ist.

Insgesamt verdeutlicht die Entscheidung, wie dynamisch das Wettbewerbsrecht im digitalen Raum zu interpretieren ist. Unternehmen sollten Online-Marktplätze nicht nur als neutrale Handelsplätze betrachten, sondern genau beobachten, wie dort ihre Produkte, Dienstleistungen oder Veranstaltungen dargestellt und verkauft werden. Eine strategische Überwachung solcher Plattformen sowie eine fundierte rechtliche Prüfung potenzieller Wettbewerbsverstöße gehören daher zur unternehmerischen Praxis im digitalen Vertrieb.

 

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