Kanzleisitz Würzburg: +49 931 35939-0
Kanzleisitz Schweinfurt: +49 9721 2004-0
Kanzleisitz Fulda: +49 661 901644-0
Kanzleisitz Nürnberg: +49 911 530067-0
Kanzleisitz Würzburg: [email protected]
Kanzleisitz Schweinfurt: [email protected]
Kanzleisitz Fulda: [email protected]
Kanzleisitz Nürnberg: [email protected]

Tragen Sie Ihren Suchbegriff bitte in folgendes Feld ein und klicken Sie auf „Suche“:

Cornea Franz Rechtsanwälte

– Alle News im Überblick –

Newsletter

Ratgeber Familienrecht

Karriere

Veranstaltungen

CF intern

Transparenzregisteranfragen

Vollmachten

Cornea Franz Rechtsanwälte

Anwälte

Notar

Team
Rechtsgebiete der Kanzlei Cornea Franz
Apothekenrecht
Arbeitsrecht

Arztrecht

Bank- und Kapitalanlagerecht
Baurecht
Betäubungsmittelrecht
Compliance
Domainrecht
Erbrecht
Familienrecht
Forderungsmanagement / Inkasso
Grundstücks- und Immobilienrecht
Gesellschaftsrecht
Gewerblicher Rechtsschutz
Handelsrecht
Handelsvertreterrecht
IT-Recht
Kaufrecht

M&A

Markenrecht

Medienrecht

Medizinrecht

Mietrecht

Notar

Sanierungsrecht | Insolvenzrecht

Steuerrecht

Steuerstrafrecht

Strafrecht

Unternehmensnachfolge
Urheberrecht

Verkehrsrecht

Wettbewerbsrecht
Wirtschaftsrecht

Zwangsvollstreckung

Gesellschaftsrecht Würzburg Fulda Schweinfurt
Kontaktformular

Geschäftszeiten

Standorte

Würzburg
Fulda
Schweinfurt
Lohr am Main

Nürnberg

EU beschließt Richtlinie zum „Recht auf Reparatur“

EU-Recht

EU beschließt Richtlinie zum „Recht auf Reparatur“

Am 23.04.2024 einigte sich die EU auf eine Richtlinie zur Stärkung der Bestimmungen in Bezug auf die Reparatur von Waren. Diese muss von den Mitgliedsstaaten innerhalb von 2 Jahren in nationales Recht umgesetzt werden.

Mit dem „Recht auf Reparatur“ möchte die EU Verbraucherrechte stärken und Abfälle reduzieren. Denn eine Ware zu reparieren, hatte sich in der Vergangenheit häufig nicht gelohnt. Als Konsequenz entsorgten die meisten Verbraucher defekte Ware und ließen sich diese durch neue Ware ersetzen. Hersteller von Elektrogeräten müssen mit Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht eine rechtzeitige und kostengünstige Reparatur von defekten Geräten anbieten. Daneben soll sich die Mängelgewährleistungsfrist um 12 Monate verlängern, wenn ein Käufer defekte Ware durch den Verkäufer nachbessern lässt.

Welche Richtlinien für Wirtschaftsakteure besonders relevant sind, erfahren Sie im nachfolgenden Artikel.

 

1. Reparatur- und Informationsverpflichtungen

Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten dazu, sicherzustellen, dass der Hersteller bestimmter Elektrogeräte auf Verlangen eines Verbrauchers diese rechtzeitig und zu einem angemessenen Preis repariert. Dabei hat er Verbraucher auch über deren Recht auf Reparatur zu informieren.

1.1. Welche Elektrogeräte betrifft das „Recht auf Reparatur“?

Gem. Artikel 5 iVm. Anhang II der Richtlinie betrifft die Reparaturpflicht

  • Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner
  • Haushaltsgeschirrspüler
  • Kühlgeräte
  • Elektronische Displays
  • Schweißgeräte
  • Staubsauger
  • Server und Datenspeicherprodukte
  • Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets
  • Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten (bspw. E-Bikes oder E-Roller)

 

1.2. Reparaturrichtlinien

Hersteller haben vorgenannte Geräte selbst oder durch Untervergabe zu reparieren. Dies hat rechtzeitig und zu einem angemessenen Preis zu erfolgen. Sie haben Ersatzteile und Werkzeuge zu einem angemessenen Preis zur Verfügung zu stellen.

Hersteller dürfen auch keine Vertragsklauseln verwenden, welche die Reparatur von Waren einschränken. Dies gilt auch für die Verwendung von Hard- oder Softwaretechniken, sofern dies im Einzelfall durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist. Insbesondere dürfen Hersteller nicht die Verwendung von mit 3D-Druckern hergestellten Ersatzteilen durch unabhängige Reparaturbetriebe behindern.

Hersteller dürfen eine Reparatur nicht alleine aus dem Grund ablehnen, dass zuvor eine Reparatur durch einen anderen Reparateur erfolgt ist.

 

1.3. Informationsrichtlinien

Hersteller müssen mindestens für die gesamte Dauer ihrer Reparaturverpflichtung Informationen über die Reparaturverpflichtung in leicht zugänglicher, klarer und verständlicher Weise kostenlos bereitstellen. Reparaturbetriebe können für Verbraucher ein Europäisches (Muster-)Formular für Reparaturinformationen bereitstellen.

Die EU wird eine „Europäische Online-Plattform“ einrichten, um es Verbrauchern zu ermöglichen, Reparaturbetriebe sowie gegebenenfalls Verkäufer überholter Waren, Käufer fehlerhafter Waren zur Überholung oder von der lokalen Gemeinschaft getragene Reparaturinitiativen zu finden.

 

2. Änderung des Mängelgewährleistungsrechts für alle Waren

Mit der am 23.04.2024 beschlossenen Richtlinie einigte sich die EU auch auf eine Änderung der Warenkauf-Richtlinie und des Mängelgewährleistungsrechts. Von dieser Änderung sind nicht nur Elektrogeräte, sondern Waren aller Art betroffen. Entscheidet sich der Verbraucher für die Nachbesserung, also die Reparatur der Waren, verlängern sich dessen Gewährleistungsrechte um 12 Monate.

Der Verkäufer hat den Käufer die Wahlmöglichkeit zwischen Ersatzlieferung und Nachbesserung sowie die Verlängerung der Gewährleistungsfrist um 12 Monate bei Wahl der Nachbesserung hinzuweisen.

Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Verkäufer dem Käufer eine überholte Leihgabe für die Dauer der Nachbesserung zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen des Verbrauchers kann er auch zur Erfüllung seiner Verpflichtung, defekte Ware zu ersetzen, eine überholte Ware bereitstellen.

 

 3. Ausblick

Die neue EU-Richtlinie bedarf, sofern das „Recht auf Reparatur“ normiert wurde, der Konkretisierung. Wann gilt eine Nachbesserung als rechtzeitig? Wann wird diese zu einem angemessenen Preis angeboten? Es ist zu erwarten, dass die nationalen Umsetzungsakte alle Modalitäten rund um das Recht auf Reparatur weiter ausgestalten und dabei noch offene Fragen klären.

 

Gerne beantwortet Herr Rechtsanwalt Lindner Ihre Fragen zum Thema.

Ihr Ansprechpartner:

Fabian Lindner