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Teil 3: Ehebedingte Zuwendungen

Überblick über die Besteuerung zwischen Ehegatten

Überblick über die Besteuerung zwischen Ehegatten

Teil 3: Ehebedingte Zuwendungen

 

In den Beiträgen werden die sogenannten unbenannten Zuwendungen steuerrechtlich eingeordnet. In den vorherigen beiden Beiträgen haben wir bereits steuerliche Fragen zum Unterhalt und Zugewinn geklärt.

1. Ehebezogene Zuwendungen: Einkommensteuer

Leistungen zwischen Ehegatten wie Unterhalt, Zugewinnausgleich und unbenannte Zuwendungen, fallen unter keine der Einkunftsarten nach dem EStG und sind daher grundsätzlich nicht einkommensteuerpflichtig.

Die „ehebezogenen Zuwendungen“ sind ein von der Rechtsprechung entwickeltes Konstrukt, um Leistungen zwischen den Ehegatten von Schenkungen abzugrenzen, weil die Anwendung von Schenkungsvorschriften nicht stets Anwendung finden sollen. „Ehebezogene Zuwendungen“ sind dann gegeben, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert „um der Ehe willen“ und als sein Beitrag zur ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt. Dabei hat der Zuwendende die Erwartung, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er selbst am zugewendeten Vermögenswert noch partizipieren wird. Ehebezogen sind auch solche Zuwendungen, die ganz allgemein „auf die Vermögensbildung in der Hand des begünstigten Ehegatten gerichtet“ ist

Die ehebezogenen Zuwendungen sind nicht einkommensteuerpflichtig, da ebenfalls die Absicht der Gewinnerzielung fehlt. Das trifft bei Schenkungen der Ehegatten untereinander keinesfalls zu. Leistungen innerhalb der Ehe erfüllen die Voraussetzung der Gewinnerzielungsabsicht regelmäßig nicht.

 

2. Ehebezogene Zuwendungen: Schenkungsteuer

Während das Einkommensteuerrecht nur den Erwerb erfasst, der „erarbeitet“ wurde, dem also eine Gegenleistung gegenüberstand, ist schenkungssteuerlich jeder Erwerb ohne eine Gegenleistung relevant. Aktuell beträgt der schenkungssteuerliche Freibetrag für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 500.000 € bei unbeschränkter Steuerpflicht. Für nichteheliche Lebensgefährten gelten dagegen die niedrigeren allgemeinen Freibeträge, abhängig nach Steuerklasse. Für den schenkungssteuerlichen Freibetrag werden alle innerhalb von zehn Jahren bei einer Person anfallenden Vermögensvorteile zusammengerechnet.

Zuwendungen zwischen Ehegatten dienen im Regelfall entweder dem Unterhalt oder dem Zugewinnausgleich. Alle übrigen ehebezogenen Zuwendungen, die den Freibetrag überschreiten, sind nach der Rechtsprechung des BFH grundsätzlich „freigiebig“ und somit schenkungssteuerpflichtig. Auch der Gedanke, dass regelmäßig Leistungen des Ehegatten im Haushalt, bei der Kindererziehung oder als unentgeltliche Mitarbeit im Geschäft des Zuwendenden gegenüberstehen, schließt die Freigiebigkeit nicht aus. Dies ist auch sachgerecht , da die Ausnahmen für den Unterhalt und den Zugewinnausgleich beruhen auf speziell auf diese Zuwendungen bezogenen Gründen, die nicht erweiterungsfähig sind: Der Unterhalt dient (voll-ständig) dazu, den Bedarf des Empfängers zu decken. Der gesetzlich geschuldete Zugewinnausgleich fällt in eine „Lücke“ zwischen dem Einkommensteuerrecht und dem Schenkungssteuerrecht; denn er ist zwar nicht in Gewinnerzielungsabsicht erarbeitet worden, aber doch kraft unwiderleglicher gesetzlicher Vermutung durch Beiträge innerhalb der Ehe erarbeitet und daher kein Geschenk.

3. Fazit

Etwas vereinfachend lässt sich das folgende Regel-Ausnahme-Verhältnis feststellen:

Zuwendungen an den anderen Ehegatten sind in der Regel nicht einkommensteuerpflichtig, jedoch schenkungssteuerpflichtig, wenn sie den Freibetrag überschreiten.

Die Eheleute haben in diesem Bereich Gestaltungsspielräume, die bereits durch Art. 6 GG eröffnet werden und die durch das Steuerrecht respektiert werden.

Bei weiteren Sach- und Rechtsfragen zur Gestaltung von Scheidungsfolgevereinbarungen und deren steuerrechtlichen Optimierung stehen Ihnen unsere Rechtsanwältin für Familienrecht Katharina Kagias gerne jederzeit beratend zur Verfügung.

Ihr Ansprechpartner:

Katharina Kagias

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  • Rechtsanwältin
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