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Das neue Statusfeststellungsverfahren

Im Statusfeststellungsverfahren ist von der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung festgestellt worden, ob eine Versicherungspflicht vorliegt. Aufgrund der Änderung des § 7a SGB IV wird seit dem 01.04.2022 nur noch der Erwerbsstatus geprüft, d.h. ob eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit vorliegt. Im Gesetz (§ 7a SGB IV) sind zudem neue Instrumentarien geregelt, die den Anwendungsbereich des Statusfeststellungsverfahren erweitern.

I. Hintergrund

Sofern eine Person Leistungen für ein Unternehmen erbringt und hierbei von einer selbstständigen Tätigkeit ausgeht, obwohl tatsächlich die Bedingung für eine abhängige Beschäftigung vorliegen, liegt eine Scheinselbstständigkeit vor mit weitreichenden Konsequenzen, z.B. ist diese Person rückwirkend ab dem Beginn der Tätigkeit sozialversicherungspflichtig. Aufgrund dessen konnte beantragt werden, dass im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens die Sozialversicherungspflicht geprüft wird. Die Deutsche Rentenversicherung hat im Rahmen dessen umfangreiche Prüfungen zur Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung (Kranken, Unfall, Renten, Pflege und Arbeitslosenversicherung) vorgenommen, die mit der Änderung wegfallen.

Das Ziel des neuen Statusfeststellungsverfahren ist es, den Beteiligten künftig schneller und einfacher Gewissheit darüber zu verschaffen, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt.

Bislang wurde der Erwerbsstatus lediglich als Element der Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit festgestellt. Dieser Erwerbsstatus konnte zudem in einigen Fällen offenbleiben, da die Sozialversicherungspflicht aus anderen Gründen nicht gegeben war, z.B. bei einer Vollendung der Regelaltersgrenze. Somit erlangten in diesen Fällen die Beteiligten keine Rechtssicherheit bezüglich des Erwerbsstatus.

Der Gesetzgeber geht nunmehr davon aus, dass die Feststellung des Erwerbsstatus in der Regel ausreicht, um Aufschluss über die Sozialversicherungspflicht zu geben. Aufgrund dessen werden nunmehr keine Feststellungen mehr zur Sozialversicherungspflicht im Statusfeststellungsverfahren getroffen. Das hat jedoch zur Folge, dass künftig insbesondere der Auftraggeber oder Arbeitgeber dies übernehmen muss. Bei Zweifeln kann er diese durch eine konkrete Anfrage bei der zuständigen Einzugsstelle klären lassen.

II. Überblick über die Änderungen

1. Erwerbsstatus

Es ist bisher ausschließlich über die Versicherungspflicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung entschieden worden und nicht über das Vorliegen einer Beschäftigung isoliert. Seit 01.04.2022 ermöglicht das Statusfeststellungsverfahren eine Entscheidung über den Erwerbsstatus. Die Feststellung des Erwerbsstatus ist künftig auch nicht auf die Beschäftigung beschränkt, sondern bezieht sich auch auf die Feststellung einer selbstständigen Tätigkeit.

Es wird daher nur noch eine Entscheidung über den Erwerbsstatus in einem konkreten Auftragsverhältnis getroffen. Eine gesonderte Feststellung über die Versicherungspflicht findet nicht statt.

Durch diesen reduzierten Prüfungsumfang wird erwartet, dass die Bearbeitungszeiten beschleunigt werden und die Beteiligten schneller Klarheit erhalten, ob aufgrund der Beschäftigung Meldungen gegenüber der Sozialversicherung abzugeben sind.

Nach § 7a IV S. 2 SGB IV unterbleibt künftig zur Beschleunigung des Verfahrens ferner eine Anhörung der Beteiligten, wenn einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten stattgegeben wird.

2. Prognoseentscheidung, § 7a Abs. 4a SGB IV

Eine weitere Neuerung besteht darin, dass ein Antrag schon vor Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden kann, um frühzeitig Rechtssicherheit über den Erwerbsstatus zu erlangen. Es sind im Rahmen dessen die schriftlichen Vereinbarungen sowie die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung, zum Beispiel Art und Weise der Zusammenarbeit darzulegen. Es wird dadurch dem Parteiwillen eine wesentliche Bedeutung eingeräumt und es erfolgt eine Entkopplung von den tatsächlichen gelebten Verhältnissen. Die steht jedoch im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.

Diese Prognoseentscheidung bedarf nach Aufnahme der Tätigkeit keine Bestätigung und auch keiner weiteren Entscheidung.

Die Deutsche Rentenversicherung kann allerdings den Antrag auf Feststellung vor Aufnahme der Tätigkeit ablehnen, sofern die angegebenen Umstände zu ungenau und nicht ausreichend sind und somit eine abschließende Beurteilung nicht möglich ist.

Die Beteiligten müssen Änderungen, die sich innerhalb eines Monats nach der Aufnahme ergeben, unverzüglich mitteilen, wenn der Status vor Aufnahme der Tätigkeit festgestellt wird. Bei wesentlichen Änderungen wird die Deutsche Rentenversicherung die Entscheidung mit Wirkung für die Zukunft aufheben, es sei denn, es liegen Gründe für eine rückwirkende Aufhebung vor. Eine solche rückwirkende Aufhebung kommt in Betracht, wenn die Mitteilungspflicht verletzt wurde.

3. Mündliche Anhörung, § 7a VI S.2 SGB IV

Bislang hatten die Betroffenen den Eindruck, dass keine individuelle Würdigung der Gegebenheiten erfolgten und die Art der Tätigkeit nicht zutreffend erfasst worden ist. Durch die Möglichkeit einer mündlichen Anhörung soll dem entgegengewirkt werden. Das Verfahren soll nicht mehr ausschließlich schriftlich erfolgen.

Problematisch ist jedoch, dass dieses Recht auf persönliche Anhörung erst im Widerspruchsverfahren und nicht bereits im Antragsverfahren besteht.

4. Gruppenfeststellung, § 7a Abs. 4b und 4c SGB IV

Ferner ist die sogenannte Gruppenfeststellung eingeführt worden (§ 7a Abs.4b SGB IV). Diese soll ermöglichen, dass eine gutachterliche Äußerung für derartige gleiche Auftragsverhältnisse eingeholt wird. Dies hat zur Folge, dass für mehrere vergleichbare Auftragsverhältnisse nicht mehrere Statusfeststellungsverfahren durchgeführt werden müssen. An dieses Gutachten sind jedoch andere Versicherungsträger nicht gebunden.

Voraussetzung ist ein Gruppenfeststellungsantrag des Auftraggebers. Es besteht grundsätzlich kein Antragsrecht des Auftragnehmers.

Auch bei Gruppenfeststellung muss zumindest ein konkretisierter Einzelfall, über dessen Erwerbsstatus entschieden wird, als exemplarisches Beispiel vorliegen. Es sollen keine rein abstrakten Rechtsverhältnisse beurteilt werden.

Es handelt sich um eine gutachterliche Äußerung und nicht um einen Verwaltungsakt. § 7a Abs. 4c SGB IV gewährt jedoch einen Vertrauensschutz, wonach die Versicherungspflicht erst ab dem Zeitpunkt der Feststellung gilt, wenn das Gutachten eine selbstständige Tätigkeit attestiert hat und innerhalb von zwei Jahren nach Zugang doch festgestellt werden sollte, dass eine abhängige Beschäftigung für das zugrunde liegende Auftragsverhältnis vorliegt.

5. Dreiecksverhältnisse, § 7a Abs.2, S. 2, 3 SGB IV

Ferner besteht nunmehr die Möglichkeit zur Durchführung eines Statusfeststellungsverfahren im Dreiecksverhältnis. Bislang war es so, dass in Dreiecksverhältnisse mindestens zwei Statusfeststellungsverfahren durchgeführt werden mussten. Diese Feststellung kann nunmehr in einem Verfahren erfolgen (§ 7a Abs.2 SGB IV).

§ 7a Abs. 2 SGB IV ermächtigt die Deutsche Rentenversicherung, sofern ein Beschäftigungsverhältnis feststeht, auch zu einer ergänzenden Feststellung, ob dieses Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten (Einsatzbetrieb) besteht. Als Voraussetzung für die ergänzende Feststellung müssen jedoch aufgrund des ermittelten Sachverhalts Anhaltspunkte vorliegen, dass der Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation des Dritten eingegliedert ist und seinen Weisungen unterliegt.

III. Inkrafttreten/ Ausblick

Die Neuregelungen sind mit Wirkung zum 01.04.2022 in Kraft getreten. Diese Änderungen zum Statusfeststellungsverfahren gelten zunächst befristet bis zum 30.06.2027. Bis zu diesem Zeitpunkt soll geprüft werden, ob diese neuen Regelungen das Verfahren vereinfachen und beschleunigen und zu mehr Rechtssicherheit führen.

IV.Fazit

Die aufgenommenen Änderungen betreffen ausschließlich das Verfahrensrecht. Zudem steht das Verfahren zur Feststellung des Erwerbsstatus weiterhin gleichberechtigt neben dem Einzugsstellen- und dem Betriebsprüfungsverfahren. Folglich darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht bereits ein Verfahren zur Feststellung des Status seitens der Einzugsstelle oder ein anderes Verfahren, dessen Inhalt die Feststellung einer Beschäftigung ist, eingeleitet bzw. abgeschlossen sein (Sperrwirkung).

Trotz der Neuerungen im Hinblick auf das Statusfeststellungsverfahren bleibt es bei einer nicht unerheblichen Rechtsunsicherheit, da eine Regelung zur materiell-rechtlichen Abgrenzung zwischen einer selbstständigen Tätigkeit und abhängigen Beschäftigung weiterhin fehlt. Es ist z.B. kein Katalog aufgenommen worden, der bei der Bejahung bestimmter Kriterien eine selbstständige Tätigkeit indiziert. Die Abgrenzungsprobleme bleiben somit weiterhin bestehen.

Die Feststellung des Erwerbsstatus als „Beschäftigung“ hat für die Arbeitgeber zudem zur Folge, dass entsprechende Meldungen an die Einzugsstellen vorzunehmen sind. Da nicht jede Beschäftigung in allen Zweigen der Sozialversicherung zu einer Versicherungsbeitragspflicht führt, kann zusätzliche eine Klärung der konkreten Versicherungspflicht erforderlich sein und insoweit haben die Arbeitgeber gegebenenfalls noch eine Entscheidung der zuständigen Einzugsstelle einzuholen (Einzugsstellen Verfahren nach § 28h II SGB IV).

Ihr Ansprechpartner:

Sabrina Denner

Sabrina Denner

  • Rechtsanwältin
  • Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht