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Zugewinnausgleich – legale Tricks

Katharina Kagias
Katharina Kagias
7 Minuten Lesezeit

Zugewinnausgleich clever minimieren – legal, verständlich, ohne „Geldverbrennen“

Wer sich trennt, hat oft zuerst die emotionale Seite im Blick. Spätestens wenn es um das Vermögen geht, wird es sehr nüchtern: Der Zugewinnausgleich entscheidet darüber, wie viel von dem während der Ehe aufgebauten Vermögen beim anderen landet. Gleichzeitig kursieren viele Halbwahrheiten: „Schick das Geld schnell weg“, „kauf dir noch schnell was“, „mach das Depot leer“. Die Realität ist: Vieles davon funktioniert rechtlich nicht – oder fällt auf und wird vom Gericht wieder korrigiert.

Dieser Beitrag erklärt ausführlich, aber verständlich, wie der Zugewinnausgleich funktioniert, welche legalen Stellschrauben es gibt, um den eigenen Ausgleichsbetrag zu begrenzen, und welche „Tricks“ Sie besser bleiben lassen.

I. Was ist der Zugewinnausgleich – und warum betrifft er fast alle?

Ohne Ehevertrag leben die meisten Paare automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Das bedeutet:

  • Jeder Ehegatte behält sein eigenes Vermögen. Es gibt kein automatisches „Gemeinschaftsvermögen“.
  • Am Ende der Ehe wird der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs zwischen den Partnern ausgeglichen.

Der zentrale Begriff ist der Zugewinn (§ 1373 BGB):

  • Zugewinn = Endvermögen – Anfangsvermögen

Das klingt technisch, ist aber logisch: Es wird geschaut, wie Sie in der Ehe „plus gemacht“ haben.

  • Anfangsvermögen ist das Vermögen bei Beginn des Güterstands – typischerweise bei Eheschließung – nach Abzug der Schulden (§ 1374 Abs. 1 BGB).
  • Endvermögen ist das Vermögen am Ende des Güterstands, abzüglich der Verbindlichkeiten (§ 1375 Abs. 1 BGB). Bei Scheidung ist für die Berechnung nicht der Tag der Scheidung selbst maßgeblich, sondern die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, also der Tag, an dem der Antrag dem anderen zugestellt wird (§ 1384 BGB).

Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn muss dem anderen die Hälfte der Differenz zahlen (§ 1378 BGB). Damit werden Unterschiede im Vermögensaufbau in der Ehe ausgeglichen – eine Art „Fairness-Mechanismus“.

Verfügungsbeschränkung bei Ehegatten

II. Die „Grundmechanik“ verstehen: Anfangsvermögen, Endvermögen, Privilegierungen

1. Anfangsvermögen – Ihr Startpunkt zählt

Je höher Ihr Anfangsvermögen, desto kleiner ist später Ihr rechnerischer Zugewinn. Das Gesetz sieht zudem vor, dass bestimmte Vermögenszuwächse nicht als „normaler Zugewinn“ gelten, sondern Ihr Anfangsvermögen erhöhen:

  • Vermögen, das Sie von Todes wegen (Erbschaft),
  • mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht,
  • durch Schenkung oder als Ausstattung erwerben,

wird dem Anfangsvermögen zugerechnet (§ 1374 Abs. 2 BGB) – soweit es nicht den Umständen nach zu den laufenden Einkünften gehört (z.B. regelmäßige Geldzuwendungen, die faktisch Unterhalt darstellen).

Das ist für die Praxis entscheidend: Eine größere Erbschaft oder Schenkung während der Ehe führt nicht automatisch dazu, dass der andere die Hälfte bekommt. Sie steigert Ihr Anfangsvermögen und damit reduziert sie Ihren Zugewinn.

Wer seinen Anfangsvermögensstand und solche „privilegierten Erwerbe“ sauber belegen kann, reduziert seinen Zugewinn oft erheblich – ohne jede „Gestaltung im letzten Moment“.

2. Endvermögen – der Stichtag entscheidet

Beim Endvermögen zählt der Vermögensstand nach Abzug der Schulden am Ende des Güterstands (§ 1375 Abs. 1 BGB). Bei Scheidung ersetzt § 1384 BGB die „Beendigung des Güterstands“ durch den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.

Wichtig:

  • Vermögensveränderungen bis zu diesem Stichtag wirken sich auf den Zugewinnausgleich aus.
  • Was danach passiert – ob Sie das Haus verkaufen oder Geld ausgeben – ist für den rechnerischen Zugewinn grundsätzlich irrelevant.

Deshalb ist der Stichtag rechtlich und taktisch so wichtig.

III. Legal gestalten: Ehevertrag und modifizierte Zugewinngemeinschaft

Der stärkste Hebel, um späteren Zugewinnausgleich zu begrenzen oder auszuschließen, liegt vor der Krise: im Ehevertrag.

1. Gütertrennung und Modellen der „modifizierten Zugewinngemeinschaft“

Per notariell beurkundetem Ehevertrag können Ehegatten den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft abändern (§ 1408 BGB). Typische Modelle:

  • Gütertrennung: Es gibt keinen Zugewinnausgleich. Jeder behält, was er während der Ehe erworben hat; bei Scheidung erfolgt kein gesetzlicher Vermögensausgleich.
  • Modifizierte Zugewinngemeinschaft: Der Zugewinnausgleich bleibt im Grundsatz, wird aber z.B. begrenzt oder für bestimmte Vermögensarten ausgeschlossen (etwa das Familieneigenunternehmen, bestimmte Beteiligungen, Erbschaften).

Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass solche Eheverträge nicht allein deshalb sittenwidrig sind, weil sie einseitig sind. Ein Vertrag wird erst dann nach § 138 BGB beanstandet, wenn:

  • eine extreme wirtschaftliche Einseitigkeit vorliegt und
  • diese auf einer deutlich unterlegenen Verhandlungsposition beruht – etwa massiver Druck, uninformierte Entscheidung, keine echte Wahlmöglichkeit.

In der Praxis sind ausgewogene, frühzeitig geschlossene Eheverträge ein sehr wirksames Instrument, um den späteren Zugewinnausgleich zu steuern. Wer große Vermögenswerte oder ein Unternehmen einbringt, sollte die Güterstandsfrage daher nicht „auf später verschieben“.

 

IV. Dokumentation: Wie Sie Ihr Anfangsvermögen „retten“

Viele Mandanten verlieren im Zugewinnausgleich Geld, weil sie ihr Anfangsvermögen nicht belegen können. Die Beweislast liegt im Streitfall bei demjenigen, der sich darauf beruft.

1. Was Sie konkret tun sollten

  • Vermögensübersicht bei Eheschließung: Konto- und Depotauszüge, Immobilienbewertungen, Schuldenstand.
  • Belege für Erbschaften und Schenkungen: Erbscheine, Testamente, Schenkungsverträge, Überweisungsbelege.
  • Aufbewahrung über viele Jahre: Am besten in einem separaten Ordner oder digitalen Archiv.

Je genauer Sie diese Unterlagen haben, desto einfacher ist es, später Ihr Anfangsvermögen und privilegierte Erwerbe zu beweisen. Sie „verkleinern“ dadurch Ihren Zugewinn rechnerisch – völlig legal, ohne jede Manipulation.

V. Der Stichtag: Timing ist keine Zauberei, aber wichtig

Der Stichtag für das Endvermögen bei Scheidung ist die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB). Dieser Zeitpunkt lässt sich beeinflussen: Sie entscheiden, wann der Scheidungsantrag eingereicht wird.

Vor diesem Datum können notwendig oder wirtschaftlich sinnvolle Ausgaben und Investitionen Ihren Zugewinn verringern:

  • Anschaffung oder Ersatz eines angemessenen Fahrzeugs,
  • Reparaturen am Haus oder an der Wohnung,
  • Investitionen im Betrieb (Maschinen, IT, Modernisierungen),
  • realistische Steuervorauszahlungen oder Umschuldungen.
  • Vorschüsse für Anwaltskosten

Diese Maßnahmen sind zulässig, solange sie wirtschaftlich nachvollziehbar sind und nicht nur den Zweck haben, Vermögen zu „vernichten“.

Grenzen der Stichtagsgestaltung

Die Gerichte erkennen aber auch missbräuchliche Nutzung des Stichtags. Wird ein Scheidungsantrag etwa deutlich vor Ablauf des Trennungsjahres gestellt, nur um einen erwarteten größeren Vermögenszufluss (Abfindung, Bonus, Verkaufserlös) dem Zugewinnausgleich zu entziehen, kann ausnahmsweise eine Billigkeitskorrektur erfolgen.

 

Der Maßstab: Wenn der frühere Antrag aus Sicht des Antragstellers darauf gerichtet ist, den anderen eklatant schlechterzustellen, kann der Stichtag zugunsten des anderen verschoben werden.

Die Empfehlung lautet daher: Strategisch denken ja, durchschaubare Tricks nein.

VI. Illoyale Vermögensminderungen: Warum „Geld verbrennen“ nicht hilft

Viele „Tipps vom Stammtisch“ drehen sich darum, wie man Vermögen kurz vor der Scheidung „wegzaubern“ kann. Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt dieses Problem – und hat mit § 1375 Abs. 2 BGB einen klaren Riegel vorgeschoben. Dies wäre eine illoyale Vermögensverschiebung.

Dem Endvermögen wird ein Betrag hinzugerechnet, um den Ihr Vermögen durch bestimmte Handlungen vermindert wurde. Dazu gehören insbesondere:

  • Unentgeltliche Zuwendungen an Dritte, soweit sie nicht einer sittlichen Pflicht entsprechen oder üblich sind (z.B. normale Geburtstagsgeschenke),
  • Verschwendung: unnütze, maßlose Ausgaben, die in keinem Verhältnis zu Ihrem Einkommen und Vermögen stehen,
  • Handlungen mit erkennbarer Benachteiligungsabsicht gegenüber dem anderen Ehegatten.

Der Begriff „Handlungen“ wird weit verstanden: Er umfasst nicht nur einzelne Zahlungen, sondern auch komplexe Vermögensverlagerungen, Verkauf unter Wert, Auflösung von Anlagen etc..

Diese Vermögensminderungen werden fiktiv dem Endvermögen wieder zugerechnet – mit der Folge, dass Ihr Zugewinn nicht sinkt, sondern gleich bleibt oder sich durch § 1378 Abs. 2 BGB (Kappungsgrenzen) sogar ungünstiger darstellen kann.

1. Verschwendung vs. normale Lebensführung

Nicht jede Ausgabe ist „verschwendet“. Verschwendung liegt vor, wenn:

  • die Ausgaben unnötig sind,
  • maßlos und ziellos erscheinen,
  • und in keinem Verhältnis zu den wirtschaftlichen Verhältnissen stehen.

Ein einigermaßen angemessener Urlaub, ein normales Auto, eine neue Küche im üblichen Rahmen sind in der Regel keine Verschwendung. Eine Reihe von Luxusreisen, sehr kostspielige Prestigeobjekte oder „Geldgeschenke“ ohne echten Anlass kurz vor der Scheidung hingegen sehr wohl.

2. Strafrechtliche Risiken

Wer versucht, Vermögen aktiv zu verstecken, Konten zu verschweigen oder falsche Auskünfte zu erteilen, bewegt sich schnell im Bereich des Betrugs. Die Auskunftspflichten im Zugewinnausgleich sind weitreichend (§ 1379 BGB), und die Rechtsprechung greift bei Verdacht auf unlautere Vermögensverschiebungen durch. Kurz gesagt: „Tricksereien“ sind keine clevere Strategie, sondern Einladung zu zivil- und strafrechtlichem Ärger.

VII. Erlaubte Ausgaben nach Trennung: Gönnen ja, verbrennen nein

Zwischen Trennung und Stichtag (Zustellung des Scheidungsantrags) besteht ein gewisser Gestaltungsspielraum:

  • Sie dürfen sich Dinge leisten, die zu Ihrem bisherigen Lebensstandard passen.
  • Sie dürfen real anfallende Kosten (Anwalt, Arzt, Handwerker) bezahlen und Vorschüsse leisten.

Diese Ausgaben mindern Ihr Endvermögen – und damit Ihren Zugewinn – ohne automatisch als Verschwendung zu gelten, solange sie verhältnismäßig sind.

Die Fahnenstange ist dort erreicht, wo:

  • Ausgaben offenkundig allein der Vermögensvernichtung dienen,
  • keinerlei nachvollziehbaren Zweck erfüllen,
  • oder in ihrer Summe und Art völlig aus dem Rahmen fallen.

Dann greift wieder § 1375 Abs. 2 BGB, und der Betrag wird Ihrem Endvermögen zugerechnet.

VIII. Vorzeitiger Zugewinnausgleich: Schutz vor „Zocken“ mit dem Vermögen

Das Gesetz schützt nicht nur vor illoyalen Vermögensminderungen, sondern bietet auch dem gefährdeten Ehegatten ein Instrument: den vorzeitigen Zugewinnausgleich (§§ 1385, 1386 BGB).

Er kommt insbesondere in Betracht, wenn:

  • der andere Ehegatte seine wirtschaftlichen Pflichten erheblich verletzt (z.B. Unterhaltszahlungen hartnäckig verweigert),
  • oder das Vermögen in einer Weise verwendet, die die künftige Ausgleichsforderung konkret gefährdet.

Die Anforderungen sind hoch; bloßes Misstrauen reicht nicht. Es muss eine auf Tatsachen gestützte Prognose vorliegen, dass die Ausgleichsforderung später ernsthaft gefährdet wäre. In solchen Situationen kann aber frühzeitig ein Teil des Zugewinnausgleichs gesichert werden.

Fazit:

Voraussicht wird belohnt – Tricks werden bestraft

Der Zugewinnausgleich wirkt im ersten Moment kompliziert. Wer die Grundmechanik aber verstanden hat, erkennt schnell, dass das Gesetz Voraussicht belohnt:

  • Wer früh einen Ehevertrag schließt, kann den Zugewinnausgleich steuern oder begrenzen.
  • Wer sein Anfangsvermögen und privilegierte Erwerbe dokumentiert, zahlt nicht für Vermögenszuwächse, die eigentlich ihm persönlich zuzurechnen sind.
  • Wer den Stichtag des Scheidungsantrags bewusst wählt und davor sinnvolle Investitionen tätigt, nutzt die rechtlichen Spielräume aus.
  • Wer bei Ausgaben nach Trennung Maß hält, vermeidet den Vorwurf der Verschwendung.
  • Wer die Finger von „Geldverbrennen“, Verschweigen und Scheintransaktionen lässt, schützt sich vor Hinzurechnungen und strafrechtlichen Konsequenzen.

Am Ende fragt niemand, wer beim Zugewinnausgleich „getrickst“ hat, sondern nur: Wer war vorbereitet?

Wenn Sie absehen können, dass der Zugewinnausgleich in Ihrem Fall eine große Rolle spielen wird – etwa wegen Immobilien, Unternehmen oder größeren Erbschaften – lohnt sich frühzeitige, individuelle Beratung.

Nicht, um das Gesetz auszuhebeln, sondern um es zu verstehen und zu Ihren Gunsten klug zu nutzen.

 

Für weitere individuelle Beratung und Fragen zum Thema  Ehevertrag, Zugewinn und Güterrecht  stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Familienrecht gerne jederzeit beratend zur Verfügung.

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