LG Düsseldorf: Mittäterhaftung einer Versandapotheke bei Medizinalcannabis – eine kritische Einordnung
Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 23.04.2026 (Az. 37 O 55/25) eine Versandapotheke wegen mittäterschaftlicher Mitwirkung an der Publikumswerbung einer Telemedizinplattform für Medizinalcannabis verurteilt. Die Entscheidung hat in der Branche für erhebliche Verunsicherung gesorgt, nach unserer Einschätzung zu Unrecht. Das Urteil ist in seinen tragenden Punkten rechtlich angreifbar, undifferenziert und in seinen praktischen Konsequenzen widersprüchlich. Wir ordnen die Entscheidung ein und zeigen auf, warum Betreiber von Telemedizinplattformen, Ärzte und Apotheken keinen Grund zur Panik haben.
Das Urteil: Kernaussagen und beanstandetes Geschäftsmodell
Die Apothekerkammer Nordrhein klagte gegen den Betreiber einer Versandapotheke, die auf einer Internetplattform als Bezugsquelle für Medizinalcannabis gelistet war. Der Apotheker hatte über eine Schnittstelle Informationen zu verfügbaren Cannabissorten, Mengen und Preisen bereitgestellt und Verschreibungen entgegengenommen, die über die Plattform generiert wurden.
Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Unterlassung und bejahte:
- einen Verstoß gegen 10 Abs. 1 HWG (Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel),
- eine mittäterschaftliche Haftung des Apothekers für die Werbung des Plattformbetreibers,
- einen Verstoß gegen 17 Abs. 8 ApoBetrO (Pflicht, erkennbarem Arzneimittelmissbrauch entgegenzutreten).
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Bereits dies mahnt zur Zurückhaltung bei der Ableitung pauschaler Handlungsempfehlungen.
Warum das Urteil in wesentlichen Punkten nicht überzeugt
Die pauschale Gleichsetzung aller Plattformmodelle verkennt die Realität
Das Gericht stützt seine Entscheidung maßgeblich auf die Annahme, dass Verschreibungen „regelmäßig nur aufgrund des vom Verbraucher ausgefüllten Fragebogens und ohne, dass ein persönlicher Kontakt oder eine persönliche Kommunikation zwischen dem Nutzer und der verschreibenden Person stattgefunden hat“, ausgestellt würden. Diese Feststellung wird als generelle Eigenschaft des Plattformmodells behandelt, ohne aber im Einzelfall zu differenzieren.
Die Realität des Marktes ist eine andere. Zahlreiche Telemedizinplattformen betreiben gerade kein rein fragebogenbasiertes Modell ohne ärztliche Kontrolle. Vielmehr bieten seriöse Plattformen sowohl ein synchrones Modell (Videosprechstunde) als auch ein asynchrones Modell an, bei dem der Arzt die Patientenangaben eigenverantwortlich prüft und nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, ob er die Verordnung freigibt oder den Patienten zunächst zu einem Erstgespräch auffordert. Die therapeutische Letztverantwortung verbleibt ausnahmslos beim behandelnden Arzt.
Die pauschale Gleichsetzung aller Telemedizinplattformen mit einem automatisierten Fragebogenmodell ist sachlich unzutreffend und methodisch fehlerhaft.
Der BGH hat ausdrücklich differenziert – das LG Düsseldorf nicht
Das Landgericht Düsseldorf beruft sich zur Begründung des HWG-Verstoßes ausgiebig auf das BGH-Urteil vom 26.03.2026 (I ZR 74/25 – Werbung für medizinisches Cannabis). Dabei bleibt unberücksichtigt, dass der BGH sich ausschließlich zu einem ganz konkreten Fall geäußert hat und ausdrücklich zwischen der zulässigen sachlichen Information über Therapiemöglichkeiten und der einseitigen Empfehlung unter Angabe medizinischer Indikationen unterschieden hat.
Das vom BGH bestätigte Verbot erfasste die konkreten Werbedarstellungen mit medizinischen Indikationen und Anwendungsgebieten, aber nicht das Geschäftsmodell der Telemedizin als solches und erst recht nicht die Kooperation von Apotheken mit Servicedienstleistungsunternehmen. Das LG Düsseldorf überträgt die BGH-Grundsätze jedoch undifferenziert auf einen andersgelagerten Sachverhalt und ignoriert damit die bewusste Eingrenzung durch den BGH.
Mittäterhaftung der Apotheke: Ein normativer Widerspruch
Die Bejahung einer mittäterschaftlichen Haftung des Apothekers gehört zu den problematischsten Aspekten des Urteils. Das Gericht leitet den Mittätervorsatz maßgeblich daraus ab, dass dem Beklagten aufgrund vorangegangener Abmahnungen die mögliche Rechtswidrigkeit der Plattformwerbung bekannt war.
Diese Argumentation überzeugt aus mehreren Gründen nicht:
Erstens steht die Apotheke unter dem Kontrahierungszwang des § 17 Abs. 4 ApoBetrO – sie ist zur Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel verpflichtet, wenn ein formell ordnungsgemäßes Rezept eines approbierten Arztes vorliegt. Die Verweigerung der Abgabe begründet ihrerseits einen Rechtsverstoß. Das Urteil verlangt vom Apotheker somit, gegen den Kontrahierungszwang zu verstoßen, um sich nicht einer hypothetischen Mittäterhaftung auszusetzen, was einen systemischen Widerspruch darstellt und der die vom Gesetzgeber vorgesehene Arzt-Apotheken-Konstruktion in Frage stellt.
Zweitens setzt die Gehilfen- oder Mittäterhaftung Vorsatz voraus: Der Apotheker müsste positiv wissen, dass die Verschreibung auf einer rechtswidrigen Grundlage basiert. Bei Vorlage eines formell ordnungsgemäßen Rezepts eines approbierten Arztes hat er diese Kenntnis regelmäßig nicht. Da der Arzt den berufsrechtlichen Vorschriften unterliegt, ist, sofern sich keine offensichtlichen Anhaltspunkte ergeben, von der Ordnungsgemäßheit der ärztlichen Behandlung auszugehen.
Drittens ist die Prüfpflicht des Apothekers nach § 17 Abs. 5 ApoBetrO auf die Plausibilitätsprüfung beschränkt: formelle Richtigkeit, Dosierungsfehler, Wechselwirkungen und offensichtliche Kontraindikationen. Sie umfasst gerade nicht die Überprüfung, ob der verschreibende Arzt seine beruflichen Pflichten im Rahmen der Behandlung erfüllt hat. Derartige Pflichten obliegen ausschließlich den zuständigen Ärztekammern.
Der EuGH hat die Grenzen des HWG-Werbeverbots aufgezeigt
Bemerkenswert ist, dass das Urteil die Implikationen der EuGH-Entscheidung Apothekerkammer Nordrhein (GRUR 2025, 424) nur oberflächlich behandelt. Der EuGH kam in seinem Urteil vom 27.02.2025 (C-517/23) zum Schluss, dass es sich schon nicht um „Werbung für ein Arzneimittel“ im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG handelt, wenn die Apotheke ihre Dienstleistungen bewirbt, die der Erteilung eines Rezeptes nachgelagert sind. Die Bewerbung einer Apotheke als Bezugsquelle für bereits verschriebene Arzneimittel unterfällt danach gerade nicht dem HWG-Werbeverbot.
Hinzu kommt: Der BGH hat am selben Sitzungstag (26.03.2026) einen inhaltlich vergleichbaren Telemedizin-Fall dem EuGH vorgelegt. Wäre die Rechtslage so eindeutig, wie das LG Düsseldorf suggeriert, hätte der BGH diese Vorlage nicht veranlasst. Die europarechtliche Qualifikation der Werbung ist gerade nicht abschließend geklärt.
Telemedizin ist gesetzlich erlaubt – § 7 Abs. 4 Satz 2 MBO-Ä
Das Urteil vermittelt den Eindruck, als sei die telemedizinische Verschreibung von Medizinalcannabis per se rechtswidrig. Dies trifft nicht zu. § 7 Abs. 4 Satz 2 MBO-Ä erlaubt seit dem 121. Deutschen Ärztetag 2018 ausdrücklich die ausschließliche Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien, sofern die ärztliche Vertretbarkeit im Einzelfall gewahrt ist, die ärztliche Sorgfalt eingehalten wird und über die Besonderheiten der Fernbehandlung aufgeklärt wird. Die Verantwortung für die Einhaltung dieser Voraussetzungen liegt beim verschreibenden Arzt – nicht bei der Apotheke, die ein formell ordnungsgemäßes Rezept beliefert.
Konsequenzen für Telemedizinplattformen, Ärzte und Apotheken
Für Plattformbetreiber
Es ist zu erwarten, dass die Instanzgerichte sich weiterhin intensiv mit der Abgrenzung zwischen zulässiger sachlicher Information und unzulässiger Produktwerbung beschäftigen werden. Die konkrete Werbegestaltung, nicht das Geschäftsmodell als solches, stand im Zentrum der BGH-Entscheidung. Plattformbetreiber, die ihre Darstellungen auf sachliche Informationen ohne werblichen Überschuss beschränken und insbesondere keine medizinischen Indikationen oder Wirkversprechen kommunizieren, haben nach unserer Einschätzung weiterhin einen rechtssicheren Gestaltungsspielraum.
Für Ärzte
Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Anamnese und Verschreibung liegt ausschließlich beim behandelnden Arzt. Plattformen, die dem Arzt die technische Infrastruktur für Videosprechstunden zur Verfügung stellen, ermöglichen eine den Anforderungen des § 7 Abs. 4 Satz 2 MBO-Ä vollumfänglich genügende Behandlung. Ärzte sollten sicherstellen, dass sie ihre ärztliche Letztentscheidung dokumentieren und nicht den Eindruck eines automatisierten Prozesses entstehen lassen.
Für Apotheken
Das Urteil des LG Düsseldorf ist nicht rechtskräftig und steht im Widerspruch zur gesetzlichen Systematik des Kontrahierungszwangs. Apotheken, die formell ordnungsgemäße Rezepte approbierter Ärzte beliefern und ihrer begrenzten Plausibilitätsprüfung nachkommen, handeln im Einklang mit § 17 Abs. 4, 5 ApoBetrO. Eine darüber hinausgehende Pflicht zur Überprüfung der ärztlichen Behandlungsmodalitäten besteht nach geltendem Recht nicht.
Die Drohung mit Betriebserlaubnis-Entzug oder Gewinnabschöpfung, wie sie teilweise im Umfeld der Apothekerkammern kolportiert wird, entbehrt nach unserer Einschätzung jeder Grundlage: Es gibt keinen einzigen dokumentierten Fall, in dem eine Apotheke ihre Betriebserlaubnis verloren hat, weil sie Rezepte einer Telemedizinplattform beliefert hat.
Unsere Kanzlei berät Sie – rechtssicher durch den regulatorischen Wandel
Als spezialisierte Wirtschaftskanzlei mit Expertise im Gesundheits-, Medizin– und Wettbewerbsrecht begleiten wir Betreiber von Telemedizinplattformen, Ärzte und Apotheken bei der rechtssicheren Gestaltung ihrer Geschäftsmodelle im Bereich Medizinalcannabis. Unsere Leistungen umfassen:
- Compliance-Prüfung Ihres Plattform- oder Kooperationsmodells anhand der aktuellen Rechtsprechung
- Vertragsgestaltung für die Zusammenarbeit zwischen Plattformbetreibern, Ärzten und Apotheken
- Verteidigung gegen Abmahnungen durch Kammern und Wettbewerbsverbände
- Strategische Beratung zur rechtskonformen Werbung unter Beachtung von HWG, UWG und Europarecht
- Begleitung laufender Verfahren einschließlich der Auswertung der EuGH-Vorlage und deren Auswirkungen auf Ihr Geschäftsmodell
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