Im Gegensatz zu absoluten Schutzhindernissen (z. B. fehlende Unterscheidungskraft) betreffen relative Schutzhindernisse bestehende ältere Markenrechte. Dazu zählen Verwechslungsgefahr, Bekanntheitsschutz und bestehende geschäftliche Bezeichnungen. Sie werden nur auf Antrag Dritter geprüft – etwa durch einen Widerspruch oder eine Markenklage.
Praxisfrage: Muss das DPMA von sich aus prüfen?
Nein, relative Schutzhindernisse muss der Inhaber älterer Rechte selbst geltend machen.