Die Unterlassungserklärung ist ein Vertrag, mit dem sich der Abgemahnte verpflichtet, ein beanstandetes Verhalten künftig zu unterlassen. Strafbewehrt ist sie, wenn für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe versprochen wird. Nur eine strafbewehrte Erklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr und verhindert damit eine einstweilige Verfügung oder Klage.
Wozu dient die Unterlassungserklärung?
Wer abgemahnt wird, soll die sogenannte Wiederholungsgefahr ausräumen. Nach ständiger Rechtsprechung gelingt das nur mit einer ernsthaften, unbedingten und strafbewehrten Unterlassungserklärung. Wird sie abgegeben, erlischt der Unterlassungsanspruch; ein gerichtliches Verfahren ist dann nicht mehr möglich. Wird sie verweigert oder genügt sie nicht, droht eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage.
Strafbewehrte oder modifizierte Unterlassungserklärung
Der Abmahnung liegt meist eine vorformulierte Erklärung bei. Sie ist häufig zu weit gefasst, enthält ein Anerkenntnis der Kostentragung oder eine hohe feste Vertragsstrafe. Der Abgemahnte darf die Erklärung anpassen („modifizieren“), solange sie die Wiederholungsgefahr weiterhin vollständig ausräumt.
Übliche Anpassungen sind:
- Abgabe „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich“
- Beschränkung auf die konkrete Verletzungsform (kerngleiche Verstöße bleiben erfasst)
- Vertragsstrafe nach dem neuen Hamburger Brauch statt fester Summe
- Trennung von Unterlassung und Kostenfrage
- Auflösende Bedingung für den Fall einer Gesetzesänderung oder höchstrichterlichen Klärung
Eine zu stark eingeschränkte Erklärung ist wirkungslos. Dann bleibt die Wiederholungsgefahr bestehen und der Abmahnende kann sofort gerichtlich vorgehen.
Wie lange bindet die Unterlassungserklärung?
Die Unterlassungserklärung ist ein unbefristeter Vertrag und bindet grundsätzlich zeitlich unbegrenzt. Eine Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) kommt in Betracht, wenn der Unterlassungsanspruch nachträglich entfällt. Das ist etwa der Fall, wenn sich das Gesetz ändert oder der Gläubiger seine Anspruchsberechtigung verliert.
Typische Fehler
- Die Frist verstreichen lassen: Der Abmahnende beantragt dann regelmäßig eine einstweilige Verfügung.
- Die vorformulierte Erklärung ungeprüft unterschreiben.
- Ein Internet-Muster verwenden, das nicht auf den konkreten Verstoß passt.
- Die Reichweite unterschätzen: Nach der Rechtsprechung des BGH kann die Unterlassungspflicht auch aktives Tun verlangen, etwa das Entfernen von Inhalten oder in Grenzen den Rückruf ausgelieferter Ware.
Häufige Fragen
Muss ich eine Unterlassungserklärung unterschreiben?
Nein, niemand ist dazu verpflichtet. Ist die Abmahnung berechtigt, ist die Abgabe aber meist der günstigste Weg, weil sie ein Gerichtsverfahren vermeidet. Ist sie unberechtigt, sollte sie zurückgewiesen werden.
Wie lange gilt eine Unterlassungserklärung?
Grundsätzlich lebenslang. Eine Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich, etwa bei einer Gesetzesänderung, die das untersagte Verhalten erlaubt.
Was ist eine modifizierte Unterlassungserklärung?
Eine vom Abgemahnten angepasste Fassung der vorformulierten Erklärung. Sie beschränkt Reichweite, Vertragsstrafe und Kostenfolge auf das rechtlich Notwendige, ohne die Wiederholungsgefahr bestehen zu lassen.
Abmahnung erhalten? Die Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz von Cornea Franz in Würzburg und Nürnberg prüfen die Unterlassungserklärung kurzfristig – bitte die Frist im Blick behalten.
Abmahnung, Vertragsstrafe (Nr. 4), Einstweilige Verfügung (Nr. 2), IDO-Abmahnung: Kündigung der Unterlassungserklärung, Unterlassungsverträge prüfen




