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Vertragsstrafe & Hamburger Brauch

Die Vertragsstrafe ist der Betrag, den der Unterlassungsschuldner bei jedem Verstoß gegen seine Unterlassungserklärung zahlen muss. Beim neuen Hamburger Brauch wird keine feste Summe genannt; der Gläubiger bestimmt die Höhe im Verletzungsfall nach billigem Ermessen, gerichtlich überprüfbar.

Zweck der Vertragsstrafe

Die Vertragsstrafe macht die Unterlassungserklärung glaubwürdig. Nur wenn ein erneuter Verstoß spürbar teuer wird, entfällt die Wiederholungsgefahr. Eine zu niedrige Vertragsstrafe kann die Erklärung deshalb wertlos machen.

Fester Betrag oder (neuer) Hamburger Brauch

Bei einem festen Betrag steht die Strafe für jeden Verstoß von vornherein fest. Das schafft Klarheit, kann aber bei geringfügigen Verstößen unverhältnismäßig sein.

Beim neuen Hamburger Brauch verspricht der Schuldner eine angemessene Vertragsstrafe, deren Höhe der Gläubiger im Verletzungsfall nach billigem Ermessen bestimmt. Die Bestimmung ist gerichtlich überprüfbar (§ 315 BGB). Diese Form ist in der Rechtsprechung anerkannt und erlaubt eine Strafe, die zur Schwere des konkreten Verstoßes passt. Beim älteren Hamburger Brauch bestimmt dagegen von vornherein das Gericht die Höhe.

Grenzen nach § 13a UWG

Seit 2020 begrenzt das UWG Vertragsstrafen im Wettbewerbsrecht:

  • Bemessung: Zu berücksichtigen sind Art, Ausmaß und Folgen des Verstoßes, Verschulden, Unternehmensgröße und wirtschaftliches Interesse (§ 13a Abs. 1 UWG).
  • Ausschluss: Bei einer ersten Abmahnung durch einen Mitbewerber wegen Informationspflicht- oder Datenschutzverstößen im Sinne des § 13 Abs. 4 UWG darf keine Vertragsstrafe vereinbart werden, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Beschäftigte hat (§ 13a Abs. 2 UWG).
  • Deckel: In einfach gelagerten Fällen mit nur unerheblicher Beeinträchtigung darf die Vertragsstrafe 1.000 € nicht übersteigen, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Beschäftigte hat (§ 13a Abs. 3 UWG).
  • Herabsetzung: Eine unangemessen hohe Vertragsstrafe ist nur in angemessener Höhe geschuldet (§ 13a Abs. 4 UWG).

Im Markenrecht gilt § 13a UWG nicht; dort richtet sich die Angemessenheit nach allgemeinen Grundsätzen.

Wann ist die Vertragsstrafe verwirkt?

Erfasst ist nicht nur die identische Wiederholung, sondern auch jede im Kern gleichartige Verletzung (Kerntheorie). Die Strafe setzt Verschulden voraus; der Schuldner haftet dabei auch für Mitarbeiter, Agenturen und Dienstleister (§ 278 BGB). Mehrere Einzelakte können als eine rechtliche Einheit gelten, was die Gesamtstrafe begrenzt.

Häufige Fragen

Wie hoch ist eine übliche Vertragsstrafe?

Im gewerblichen Rechtsschutz liegen feste Vertragsstrafen häufig im mittleren vierstelligen Bereich. Bei Kleinunternehmen und Bagatellverstößen im Wettbewerbsrecht gilt der Deckel von 1.000 €.

Was bedeutet „neuer Hamburger Brauch“?

Der Gläubiger bestimmt die Höhe der Vertragsstrafe erst im Verletzungsfall nach billigem Ermessen, und ein Gericht kann diese Bestimmung überprüfen. So passt die Strafe zum tatsächlichen Gewicht des Verstoßes.

Was passiert bei einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung?

Der Gläubiger fordert die Vertragsstrafe und kann zusätzlich erneut auf Unterlassung klagen, meist mit einer höheren Strafe. Vertragsstrafenforderungen sollten vor Zahlung auf Verwirkung, Verschulden und Höhe geprüft werden.

Vertragsstrafe gefordert? Wir prüfen, ob überhaupt ein Verstoß vorliegt und ob die Höhe angemessen ist.

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