Eine eingetragene Marke kann auf Antrag gelöscht werden, wenn sie verfallen ist, etwa nach fünf Jahren ohne ernsthafte Benutzung (§ 49 MarkenG), oder wenn sie nichtig ist (§§ 50, 51 MarkenG). Der Antrag kann beim DPMA (§ 53 MarkenG) oder als Klage vor den ordentlichen Gerichten gestellt werden.
Löschungsgründe im Überblick
| Grund | Rechtsgrundlage | Typischer Fall |
| Verfall | § 49 MarkenG | Marke fünf Jahre ununterbrochen nicht ernsthaft benutzt; Marke zur Gattungsbezeichnung geworden |
| Absolute Nichtigkeit | § 50 MarkenG | Fehlende Unterscheidungskraft, beschreibende Angabe, bösgläubige Anmeldung |
| Relative Nichtigkeit | § 51 MarkenG | Ältere Marke, Unternehmenskennzeichen oder Werktitel eines Dritten |
Verfahren beim DPMA oder Klage
Seit Mai 2020 entscheidet das DPMA über Verfalls- und Nichtigkeitsanträge, auch wegen älterer Rechte (§ 53 MarkenG). Beim Verfallsantrag erhält der Inhaber zwei Monate Zeit zum Widerspruch; widerspricht er nicht, wird die Marke gelöscht. Andernfalls prüft das DPMA die Benutzung im Amtsverfahren.
Alternativ kann die Löschung vor den ordentlichen Gerichten eingeklagt werden (§ 55 MarkenG). Das lohnt sich vor allem, wenn ohnehin ein Verletzungsstreit läuft oder umfangreiche Beweisaufnahme nötig ist. Das Amtsverfahren ist dagegen meist günstiger, dauert aber oft länger als ein Jahr.
Benutzungsnachweis
Im Verfallsverfahren muss der Markeninhaber die ernsthafte Benutzung belegen, etwa durch Umsatzzahlen, Rechnungen, Kataloge und datierte Produktfotos. Scheinbenutzung nur zur Rechtserhaltung genügt nicht. Wer eine eigene Marke hält, sollte Benutzungsnachweise laufend archivieren.
Unionsmarken
Unionsmarken werden auf Antrag beim EUIPO für verfallen oder nichtig erklärt, im Verletzungsprozess auch auf Widerklage vor dem Unionsmarkengericht. Für den Verfall genügt grundsätzlich die Benutzung in einem Teil der EU, wenn sie ernsthaft ist.
Bösgläubige Anmeldungen und Sperrmarken
Marken, die nur angemeldet werden, um andere zu blockieren oder Lizenzzahlungen zu erzwingen, sind wegen Bösgläubigkeit nichtig. Typisch ist die Anmeldung eines im Ausland bekannten, im Inland noch nicht geschützten Zeichens durch einen Dritten.
Häufige Fragen
Kann ich eine fremde Marke löschen lassen?
Ja, wenn ein Löschungsgrund vorliegt, etwa Nichtbenutzung über fünf Jahre, ein absolutes Schutzhindernis oder ein älteres eigenes Recht. Den Verfalls- und den absoluten Nichtigkeitsantrag kann jedermann stellen.
Was kostet ein Löschungsantrag beim DPMA?
Die Amtsgebühr beträgt für einen Verfallsantrag 100 € und für einen Nichtigkeitsantrag wegen absoluter Schutzhindernisse 400 €. Hinzu kommen Anwaltskosten, die sich nach dem Gegenstandswert richten.
Wie lange dauert ein Löschungsverfahren?
Widerspricht der Inhaber nicht, kann die Löschung nach wenigen Monaten erfolgen. Ein streitiges Verfahren vor dem DPMA dauert häufig ein Jahr oder länger.
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