Streichpreise & Preisangabenverordnung
Wer eine Preisermäßigung bewirbt, muss nach § 11 PAngV den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den er in den letzten 30 Tagen vor der Ermäßigung verlangt hat. Prozentangaben und Streichpreise müssen sich auf diesen Referenzpreis beziehen. Verstöße sind abmahnfähig.
Wann gilt die 30-Tage-Regel?
- 11 PAngV greift, sobald ein Unternehmer gegenüber Verbrauchern eine Preisermäßigung für eine Ware bekannt gibt. Das betrifft Streichpreise ebenso wie Prozentangaben („-30 %“) oder Formulierungen wie „Preissenkung“. Ausgenommen sind unter anderem Waren, die schnell verderben oder nur kurz haltbar sind, sowie individuelle Rabatte, die nicht allgemein beworben werden.
So wird der Referenzpreis ermittelt
Anzugeben ist der niedrigste Gesamtpreis, den der Händler innerhalb der letzten 30 Tage vor der Ermäßigung für dieselbe Ware verlangt hat. Kurzfristige Preiserhöhungen vor einer Aktion helfen also nicht. Wird der Preis während einer Aktion schrittweise weiter gesenkt, bleibt der Preis vor der ersten Senkung maßgeblich.
Was der EuGH klargestellt hat
Der EuGH hat 2024 entschieden, dass sich jede bekannt gegebene Ermäßigung, auch in Prozent, auf diesen 30-Tage-Tiefstpreis beziehen muss. Ein Rabatt, der nur gegenüber einem kurz zuvor angehobenen Preis gilt, ist damit unzulässig.
UVP, „statt“-Preise und Grundpreis
Vergleiche mit der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers sind keine Preisermäßigung im Sinne des § 11 PAngV. Sie bleiben zulässig, wenn die UVP klar als solche gekennzeichnet und tatsächlich aktuell ist. Unklare Angaben wie „statt“ ohne Bezugsgröße sind irreführend. Unabhängig davon ist der Grundpreis anzugeben, soweit die PAngV ihn verlangt.
Praxis-Check für Black Friday und Cyber Monday
☐ Preisverlauf der letzten 30 Tage je Artikel dokumentieren
☐ Prozentangaben vom 30-Tage-Tiefstpreis berechnen
☐ UVP-Vergleiche eindeutig als UVP kennzeichnen
☐ „Bis zu“-Rabatte nur bei relevantem Anteil reduzierter Artikel
☐ Aktionsende und Bedingungen klar angeben
Häufige Fragen
Welcher Preis darf durchgestrichen werden?
Der niedrigste Preis, den Sie in den 30 Tagen vor der Ermäßigung für die Ware verlangt haben. Ein höherer, kurzfristig angehobener Preis ist unzulässig.
Gilt die 30-Tage-Regel auch für UVP-Vergleiche?
Nein. Der Vergleich mit einer echten, klar bezeichneten UVP ist kein eigener Preisnachlass. Er darf aber nicht den Eindruck einer eigenen Preissenkung erwecken.
Was droht bei falschen Streichpreisen?
Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbände, Unterlassungsansprüche sowie Bußgelder nach der Preisangabenverordnung. Gerade in Aktionszeiträumen wird der Markt gezielt beobachtet.
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