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Abmahnkosten & Gegenstandswert

Abmahnkosten sind die Anwaltskosten, die der Abmahnende vom Abgemahnten erstattet verlangt. Ihre Höhe richtet sich nach dem Gegenstandswert, der im Markenrecht regelmäßig deutlich höher liegt als im Wettbewerbsrecht. Ein Erstattungsanspruch besteht nur bei berechtigter und formgerechter Abmahnung (§ 13 UWG).

Wann muss der Abgemahnte die Kosten tragen?

Im Wettbewerbsrecht besteht ein Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nur, wenn die Abmahnung berechtigt ist und die Pflichtangaben des § 13 Abs. 2 UWG enthält: Name des Abmahnenden, Anspruchsberechtigung, Höhe und Berechnung der Kosten sowie die konkrete Rechtsverletzung (§ 13 Abs. 3 UWG). Im Markenrecht folgt der Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder als Schadensersatz (§ 14 Abs. 6 MarkenG).

Wie werden Abmahnkosten berechnet?

Anwaltskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, meist als 1,3-Geschäftsgebühr aus dem Gegenstandswert. Der Gegenstandswert spiegelt das wirtschaftliche Interesse des Abmahnenden an der Unterlassung.

  • Wettbewerbsrecht: häufig ein niedriger bis mittlerer fünfstelliger Betrag; bei geringer Bedeutung ist er herabzusetzen (§ 51 Abs. 3 GKG).
  • Markenrecht: deutlich höher; für eine unbenutzte Marke setzt die Rechtsprechung regelmäßig 50.000 € an, bei bekannten Marken weit mehr. Wird ein Patentanwalt mitbeauftragt, sind dessen Kosten zusätzlich zu erstatten (§ 140 Abs. 4 MarkenG).

Bei 50.000 € Gegenstandswert ergeben sich allein für die Abmahnung rund 2.000 € Anwaltskosten.

Kein Kostenersatz: § 13 Abs. 4 UWG

Mitbewerber können keinen Kostenersatz verlangen bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr, etwa fehlerhaftes Impressum oder Widerrufsbelehrung. Dasselbe gilt für Datenschutzverstöße von Unternehmen mit in der Regel weniger als 250 Beschäftigten. Wirtschafts- und Verbraucherverbände sind davon nicht erfasst.

Rechtsmissbräuchliche Abmahnung (§ 8c UWG)

Eine Abmahnung ist unzulässig, wenn sie vorwiegend dazu dient, Kostenerstattung oder Vertragsstrafen zu erzielen. Indizien sind nach § 8c Abs. 2 UWG unter anderem:

  • eine erhebliche Zahl gleichartiger Abmahnungen im Verhältnis zur eigenen Geschäftstätigkeit
  • ein unangemessen hoher Gegenstandswert
  • offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen
  • eine Unterlassungserklärung, die offensichtlich über den Verstoß hinausgeht
  • das Aufspalten zusammengehöriger Verstöße in mehrere Abmahnungen

Der missbräuchlich Abgemahnte kann seinerseits Ersatz seiner Verteidigungskosten verlangen.

Unberechtigte Abmahnung

Ist die Abmahnung unberechtigt oder formwidrig, kann der Abgemahnte die Kosten seiner Rechtsverteidigung ersetzt verlangen (§ 13 Abs. 5 UWG), es sei denn, die fehlende Berechtigung war für den Abmahnenden nicht erkennbar. Im Markenrecht kann eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung einen Schadensersatzanspruch wegen Eingriffs in den Gewerbebetrieb auslösen.

Häufige Fragen

Muss ich die Kosten einer Abmahnung bezahlen?

Nur wenn die Abmahnung berechtigt und formgerecht ist und kein Ausschluss greift. Ob das zutrifft, lässt sich erst nach Prüfung von Anspruch, Absender und Gegenstandswert beurteilen.

Warum sind Markenabmahnungen so teuer?

Weil die Gerichte das Interesse an einer Marke hoch bewerten und Gegenstandswerte von 50.000 € und mehr ansetzen. Hinzu kommen oft Patentanwaltskosten.

Wann ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich?

Wenn sie bei Gesamtbetrachtung vorwiegend Gebühren oder Vertragsstrafen erzeugen soll. Typisch sind Serienabmahnungen, überhöhte Werte und zu weit gefasste Unterlassungserklärungen.

Wir prüfen Ihre Abmahnung einschließlich Gegenstandswert und Kostenforderung, bevor Sie zahlen oder unterschreiben.

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