Greenwashing bezeichnet Werbung, die ein Produkt oder Unternehmen umweltfreundlicher darstellt, als es ist. Seit dem 27.09.2026 setzt das UWG die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 um: Allgemeine Umweltaussagen, Kompensations-Klimaaussagen und nicht zertifizierte Nachhaltigkeitssiegel sind weitgehend unzulässig. (Stand: 14.10.2026)
Was ist seit dem 27.09.2026 neu?
Mit der Umsetzung der EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 hat der Gesetzgeber das UWG so umfassend geändert wie seit Jahren nicht. Mehrere Umweltwerbepraktiken stehen nun auf der „Schwarzen Liste“ und sind gegenüber Verbrauchern ohne Einzelfallprüfung verboten. Zudem gelten strengere Maßstäbe für Aussagen über künftige Umweltleistungen.
Allgemeine Umweltaussagen
Pauschale Begriffe wie „umweltfreundlich“, „grün“, „nachhaltig“ oder „ökologisch“ sind nur noch zulässig, wenn der Werbende eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann, etwa über das EU-Ecolabel. Unzulässig ist es außerdem, eine Umweltaussage auf das gesamte Produkt oder Unternehmen zu beziehen, wenn sie nur einen Teilaspekt betrifft.
„Klimaneutral“ durch Kompensation
Die Behauptung, ein Produkt habe aufgrund der Kompensation von Treibhausgasemissionen neutrale, reduzierte oder positive Klimawirkungen, ist gegenüber Verbrauchern stets unzulässig. Zulässig bleibt die Darstellung tatsächlicher Emissionsminderungen in der Lieferkette, sofern sie belegt sind. Schon vor der Reform hatte der BGH verlangt, dass „klimaneutral“ in der Werbung selbst erläutert wird.
Nachhaltigkeitssiegel
Nachhaltigkeitssiegel dürfen nur noch verwendet werden, wenn sie auf einem Zertifizierungssystem mit unabhängiger Kontrolle beruhen oder staatlich festgesetzt sind. Eigene Unternehmenssiegel ohne externe Zertifizierung sind damit grundsätzlich unzulässig.
Zukunftsbezogene Umweltaussagen
Aussagen wie „bis 2030 klimaneutral“ sind irreführend, wenn ihnen keine klaren, objektiven, öffentlich einsehbaren und überprüfbaren Verpflichtungen zugrunde liegen. Erforderlich ist ein detaillierter, realistischer Umsetzungsplan, den ein unabhängiger Sachverständiger regelmäßig überprüft.
Checkliste für Unternehmen
☐ Website, Onlineshop und Produktdatenblätter auf pauschale Umweltbegriffe prüfen
☐ Verpackungen und Lagerbestände mit Umweltaussagen sichten
☐ Eigene Siegel und Logos auf Zertifizierung prüfen
☐ Kompensationsbasierte Klimaaussagen entfernen
☐ Klimaziele mit Umsetzungsplan und externer Prüfung belegen
☐ Marketing- und Vertriebsteams schulen
Häufige Fragen
Darf ich mit „klimaneutral“ werben?
Nicht, wenn die Aussage auf der Kompensation von Emissionen beruht. Das ist seit dem 27.09.2026 gegenüber Verbrauchern ausnahmslos verboten.
Welche Nachhaltigkeitssiegel sind noch erlaubt?
Siegel, die auf einem unabhängig kontrollierten Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurden. Selbst geschaffene Siegel ohne externe Prüfung fallen nicht darunter.
Was droht bei Greenwashing?
Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbände, einstweilige Verfügungen und Schadensersatzansprüche, seit 2022 auch von Verbrauchern. Verbände wie die Deutsche Umwelthilfe gehen in diesem Bereich besonders aktiv vor.
Wir prüfen Ihre Umweltwerbung auf die neuen Anforderungen und begleiten die Umstellung von Verpackung und Website.
Artikel zum Thema:
- Neue Regelungen für Umweltaussagen & Nachhaltigkeitssiegel,
- Greenwashing in der Werbung,
- Irreführende Werbung
Stand: 14.10.2026




