Irreführende Werbung
Irreführend ist Werbung, die unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale enthält, etwa Preis, Herkunft, Eigenschaften oder Verfügbarkeit (§ 5 UWG). Auch das Vorenthalten wesentlicher Informationen kann irreführen (§ 5a UWG). Bestimmte Praktiken sind ohne Einzelfallprüfung stets unzulässig (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG).
Maßstab: der durchschnittliche Verbraucher
Ob Werbung irreführt, beurteilen die Gerichte aus Sicht eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Mitglieds der angesprochenen Zielgruppe. Bei Fachkreisen gilt ein strengerer Maßstab. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich jemand getäuscht wurde; die Eignung zur Täuschung genügt, wenn sie die Kaufentscheidung beeinflussen kann.
Irreführung durch Tun und durch Unterlassen
Nach § 5 UWG ist eine Werbung irreführend, wenn sie unwahre oder sonst zur Täuschung geeignete Angaben enthält, etwa über:
- Preis und Preisberechnung
- Herkunft, Herstellung und Zusammensetzung
- Eigenschaften, Wirkungen, Testergebnisse
- Verfügbarkeit und Lieferzeit
- Person und Qualifikation des Anbieters
Irreführend ist nach §§ 5a, 5b UWG auch das Vorenthalten wesentlicher Informationen, etwa wenn der Gesamtpreis, die Identität des Anbieters oder der kommerzielle Zweck einer Veröffentlichung verschwiegen werden.
Die „Schwarze Liste“
Der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG nennt Geschäftspraktiken, die gegenüber Verbrauchern stets unzulässig sind, ohne dass es auf den Einzelfall ankommt. Dazu gehören zum Beispiel Lockangebote, falsche Verknappung („nur noch heute“), Gütezeichen ohne Genehmigung, als Information getarnte Werbung und gefälschte Verbraucherbewertungen.
Typische Fälle aus der Praxis
- Herkunftsangaben wie „Made in Germany“ oder geografische Produktnamen
- Werbung mit Testsiegeln ohne Fundstelle
- Mogelpackungen mit überdimensionierter Verpackung
- Gekaufte oder selektierte Bewertungen
- Umweltaussagen und „klimaneutral“ (siehe Greenwashing)
Rechtsfolgen
Mitbewerber, Wirtschaftsverbände, qualifizierte Verbraucherverbände und Kammern können Unterlassung und Beseitigung verlangen (§ 8 UWG). Bei Verschulden kommt Schadensersatz hinzu (§ 9 Abs. 1 UWG). Seit 2022 können auch Verbraucher Schadensersatz verlangen, wenn sie durch eine unlautere Handlung zu einer Kaufentscheidung veranlasst wurden (§ 9 Abs. 2 UWG).
Häufige Fragen
Was gilt als irreführende Werbung?
Jede Werbung, die über wesentliche Merkmale wie Preis, Herkunft oder Eigenschaften täuschen kann oder wichtige Informationen verschweigt. Entscheidend ist der Eindruck bei der angesprochenen Zielgruppe.
Wer kann gegen irreführende Werbung vorgehen?
Mitbewerber, eingetragene Wirtschaftsverbände, qualifizierte Verbraucherverbände sowie Industrie- und Handelskammern. Verbraucher selbst können keine Unterlassung, aber unter Umständen Schadensersatz verlangen.
Ist „Made in Germany“ bei Auslandsproduktion irreführend?
Nicht zwingend. Maßgeblich ist, ob die Eigenschaften, die den Wert der Ware aus Sicht der Kunden ausmachen, in Deutschland entstanden sind. Werden wesentliche Fertigungsschritte im Ausland erbracht, ist die Angabe meist irreführend.
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