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Verkehrsrecht

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Mobilität hat heutzutage eine große Bedeutung. Probleme rund um das Auto wirken sich daher zwangsläufig auf andere Lebensbereiche aus: Bei Ordnungswidrigkeiten und Strafsachen im Straßenverkehr ist der Führerschein schnell in Gefahr. Eine Reparatur belastet die Haushaltskasse enorm, ein Fahrzeugkauf erst recht. Außerdem ist die Rechtslage bei Unfällen ausufernd und unübersichtlich, selbst wenn die Haftung nach dem Unfall geklärt ist. Deshalb müssen Anwaltskosten hier auch zusätzlich von der Versicherung des Schädigers übernommen werden.

Bei CORNEA FRANZ Rechtsanwälte sind Sie vor dem Autokauf, nach dem Strafzettel oder nach einem Verkehrsunfall in den besten Händen. Als Rechtsanwälte mit langjähriger Berufserfahrung im Verkehrsrecht erkennen wir alle Risiken im Voraus und finden eine schnelle und individuelle Lösung.

Wir helfen Ihnen bei:

  •  Schadensersatz bei Unfällen

  • Schmerzensgeld und Ansprüche bei Personenschäden

  • Fragen rund um Ihren Autokauf

  • Fragen rund um Ihre Versicherung

  • Verkehrsstrafsachen

  • Verteidigung bei Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldbescheide)

Schreiben Sie uns eine E-Mail an unfall@cornea-franz.de oder melden Sie sich gerne telefonisch.

Team Verkehrsrecht Würzburg 0931 359390

Team Verkehrsrecht Fulda 0661 9016440

Team Verkehrsrecht schweinfurt 09721 2004-0

Ihre Team für Verkehrsrecht

Manja Ebert

Manja Ebert

  • Rechtsanwaltsfachangestellte
  • Sachbearbeiterin für Verkehrsrecht
Weronika Gajewski

Weronika Gajewski

  • Rechtsanwaltsfachangestellte
  • Sachbearbeiterin für Verkehrsrecht
Roland Klein

Roland Klein

  • Rechtsanwalt
  • Schwerpunkt Verkehrsrecht
  • Fachanwalt für Arbeitsrecht
Katharina Kromczynski

Katharina Kromczynski

  • Versicherungsfachwirtin
  • Sachbearbeiterin für Verkehrsrecht
Kathrin Piotrowski

Kathrin Piotrowski

  • Rechtsanwaltsfachangestellte
  • Sachbearbeiterin für Verkehrsrecht
Ingo Seipel Rechtsanwalt

Ingo Seipel

  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Verkehrsrecht
Filip Siegert

Filip Siegert

  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Verkehrsrecht
  • Europajurist
Lisa Simon

Lisa Simon

  • Diplom Rechtswirtin (FSH)
  • Sachbearbeiterin für Insolvenzsachen
  • Sachbearbeiterin für Verkehrsrecht
Angela Wilke-Neumann

Angela Wilke-Neumann

  • Rechtsanwaltsfachangestellte
  • Sachbearbeiterin für Verkehrsrecht

Sie suchen einen Anwalt / Fachanwalt für Verkehrsrecht in Würzburg, Schweinfurt, Fulda oder lohr?

Hier haben wir Ihnen die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das Thema Verkehrsrecht zusammengestellt.

Ich hatte einen unverschuldeten Unfall. Was kann/soll ich zu tun?

Die Ansprüche gegenüber der Versicherung des Unfallgegners müssen aktiv geltend gemacht werden. Auch wenn die Haftung klar ist, sollte hiermit ein Rechtsanwalt beauftragt werden, um mit der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners auf Augenhöhe zu verhandeln. Dies gewährleistet, dass keine Ansprüche verloren gehen und sämtliche zustehenden Ansprüche vollständig durchgesetzt werden. Die Kosten für den Rechtsanwalt werden von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen.

Wie lange darf sich die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung für die Regulierung eines Schadens Zeit lassen?

Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Verkehrsunfallsachen muss dem Schädiger bzw. der in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherung eine angemessene Zeit zur Prüfung des Anspruchs eingeräumt werden. Die Bemessung der Prüfzeit hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und beträgt bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall 4-6 Wochen. Die entsprechende Prüffrist beginnt dabei erst mit Zugang eines ersten spezifizierten Anspruchsschreibens zu laufen.

Soll ich zur Feststellung des Schadenumfangs und der Schadenshöhe ein Sachverständigengutachten beauftragen oder reicht ein Kostenvoranschlag aus?

Soweit der Schaden die Bagatellgrenze von 1.000,00 € brutto übersteigt, sollte ein Sachverständigengutachten beauftragt werden. Dies gilt stets auch dann, wenn die Reparaturkosten voraussichtlich den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen (sog. „wirtschaftlicher Totalschaden“). Das Gutachten eines freien Sachverständigen hat Dokumentations- und Beweissicherungsfunktion. Es enthält neben der Feststellung der Höhe der unfallbedingten Reparaturkosten bzw. des Wiederbeschaffungsaufwandes bei einem wirtschaftlichen Totalschaden auch Angaben zu einer eventuell vorliegenden Wertminderung und hilft dem Geschädigten bei der nachfolgenden Durchsetzung seiner Ansprüche. Er hat dabei einen Anspruch auf einen Gutachter seiner Wahl und muss sich nicht auf einen Sachverständigen der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung verweisen lassen. Die anfallenden Gutachterkosten werden im Rahmen der Haftungsquote ebenfalls von der gegnerischen Versicherung übernommen.

Muss ich mein verunfalltes Fahrzeug reparieren lassen oder kann ich mir das Geld auch auszahlen lassen?

Im KFZ-Schadensersatzrecht ist die sogenannte fiktive Abrechnung des Unfallschadens zulässig. Sie ist eine passende Lösung, wenn das verunfallte Fahrzeug älter ist und der Schaden nicht stört oder der Schaden kostengünstig anderweitig repariert werden kann. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Geschädigte grundsätzlich die Reparaturkosten der Werkstatt seines Vertrauens verlangen kann, der Versicherer ihn aber unter Umständen auf die Reparaturkosten einer günstigeren Werkstatt verweisen darf. Ein Anspruch auf Erstattung der auf die Reparaturkosten anfallenden Mehrwertsteuer besteht bei einer fiktiven Schadensabrechnung nicht.

Wie verhält es sich mit dem Fahrzeugausfallschaden?

Grundsätzlich steht dem Geschädigten für den Zeitraum, in welchem ihm sein verunfalltes Fahrzeug nicht zur Verfügung steht, ein Anspruch auf Nutzungsausfall zu. Insoweit hat der Geschädigte ein Wahlrecht, ob er zur Kompensation des Fahrzeugausfalls ein Mietfahrzeug in Anspruch nimmt und die hierfür entstehenden Mietwagenkosten erstattet verlangt oder sich die Nutzungsausfallentschädigung pauschal auszahlen lässt. Auch die kombinierte Geltendmachung von Mietwagenkosten und Nutzungsausfall pauschal nach Tabelle ist möglich, da es sich bei Mietwagenkosten und pauschalierter Nutzungsausfallentschädigung lediglich um eine unterschiedliche Ausprägungsform desselben Schadens handelt.