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Arbeitsrecht

Arbeitsrecht

Dynamisch und komplex – das Arbeitsrecht unterliegt einem ständigen Wandel, geprägt von Änderungen im nationalen und europäischen Recht. Die Regelungen werden dabei immer komplizierter und erfordern durch die Vielzahl unterschiedlicher Rechtsquellen einen ständigen Anpassungsbedarf. Aus diesem Grund sollte man die rechtliche Einordnung der Sachverhalte, die oft sehr viel komplexer sind, als sie auf den ersten Blick wirken, fachlichen Experten überlassen. Gerade auf dem Gebiet des Arbeitsrechts ist es wichtig, die Sichtweisen und Interessenlagen beider Seiten zu kennen. Nur so lassen sich strategisch geschickte und wirtschaftlich vernüftige Lösungen für Unternehmer oder Arbeitnehmer erarbeiten.

Das Experten-Team von CORNEA FRANZ Rechtsanwälte berät Sie in allen Bereichen des Arbeitsrechts – kompetent, effizient und mit professioneller Leidenschaft. Aufgrund unserer jahrelangen Erfahrung in der Bearbeitung arbeitsrechtlicher Mandate wissen wir, welche Interessen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils verfolgen. So können wir eine bestmögliche Interessenvertretung garantieren. Wir unterstützen unsere Mandanten z.B. bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen, der Beendigung von Arbeitsverträgen, Aufhebungsverträgen, Kündigungen, Lohnklagen, Abmahnungen oder Zeugnisberichtigungen – sowohl vor Gericht als auch außergerichtlich.

  • Gestaltung und Beendigung von Arbeitsverträgen
  • Gestaltung und Beendigung von Dienstverträgen (u.a. Geschäftsführerverträgen und Handelsvertreterverträgen)
  • Entgeltmodelle, Leistungsvergütungsmodelle
  • Kollektives Arbeitsrecht
  • Betriebsverlagerungs- und Restrukturierungsberatung
  • Arbeitnehmerentsendung und internationales Arbeitsrecht
  • Arbeitsplatzschutz und Betriebsunfälle
  • Anti Diskriminierung
  • Arbeitnehmerdatenschutz
  • Full Service Beratung von Personalabteilungen
  • Rechtsstreitigkeiten bundesweit in allen Instanzen

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Renè C. Cornea Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Wir haben die Antworten auf Ihre Fragen

Hier haben wir Ihnen die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das Thema Arbeitsrecht zusammengestellt.

Kann trotz dem Arbeitgeber bekannter Krankheit wirksam gekündigt werden?

Ja, der Arbeitgeber kann trotz Krankheit des zu kündigen Arbeitnehmers die Kündigung aussprechen. Es kommt lediglich auf den Zugang der Kündigung an. Die tatsächliche Kenntnisnahme spielt nur eine untergeordnete Rolle. Nicht zwingend muss die Kündigung am Arbeitsplatz übergeben werden. Eine Zusendung per Post kann den Zugang der Kündigung ebenso gewährleisten. Hier sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um gegebenenfalls den Zugang nachweisen zu können. Gleiches gilt im Übrigen für Fälle, in denen der Arbeitgeber weiß, dass sich der zu kündigende Arbeitnehmer im Urlaub befindet. Auch hier reicht die Übersendung per Post und der Einwurf der Kündigung in den Briefkasten.

Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung bei einer Kündigung?

Im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern gibt es einen solchen gesetzlichen Anspruch des gekündigten Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber in Deutschland nur in gesetzlich sehr eng gefassten Ausnahmefällen, welche häufig nicht vorliegen. Dennoch ist es auch in Deutschland durchaus üblich, dem gekündigten Arbeitnehmer vorgerichtlich oder im bereits anhängigen Kündigungsschutzstreit eine Abfindung anzubieten. Dies hat den rein wirtschaftlichen Hintergrund, dass je länger das Verfahren geht die Kosten für eventuell nachzuzahlenden Verzugslohn hoch werden. Deshalb sind beide Seiten an einer schnellen und wirtschaftlich kalkulierbaren Lösung interessiert, welche meist die Zahlung einer freiwilligen Abfindung beinhaltet.

Muss bei einer Kündigung ein Kündigungsgrund vorliegen und muss dieser Mitgeteilt werden?

Beschäftigt der Arbeitgeber in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer kann eine Kündigung nur bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes wirksam ausgesprochen werden. Liegt die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer unter 10 oder bei genau 10 Arbeitnehmern, sieht das Gesetz keine engen Grenzen bezüglich des Vorliegen eines Kündigungsgrundes vor. Jedoch kann der gekündigte Arbeitnehmer in einem solchen Fall einwenden, dass die Kündigung völlig willkürlich gewesen sei. Zwar muss dann der Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund als solchen nachweisen, er muss jedoch darstellen, dass die Kündigung nicht völlig willkürlich erfolgte – also der Kündigung zumindest nachvollziehbare unternehmerische Entscheidungen zugrunde liegen. Im Übrigen muss der Kündigungsgrund, außer im Sonderfall von Auszubildenden, in der Kündigung nicht angegeben werden.

Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung?

Ja, ein solcher Anspruch besteht. Die Geltendmachung einer Teilzeitbeschäftigung kann der Arbeitgeber nur dann ablehnen, wenn er nachweisen kann, dass die Organisation seines Betriebes bzw. die Eigenart der Tätigkeit eine Teilzeitbeschäftigung nicht zulässt. Mithin betriebliche Gründe der Teilzeitbeschäftigung entgegenstehen. Wird ein Teilzeitbeschäftigungsanspruch während der Elternzeit geltend gemacht, muss der Arbeitgeber sogar dringende betriebliche Gründe geltend machen. Ein Teilzeitbeschäftigungsanspruch während der Elternzeit geltend zu machen ist deshalb nochmals deutlich einfacher möglich.

Habe ich einen Anspruch auf Gewährung von Urlaub an bestimmten selbst festgelegten Tagen?

Nein, ein solcher Anspruch besteht nicht. Vielmehr ist gesetzlich festgelegt, dass der Urlaub einvernehmlich festzulegen ist. Dies bedeutet, Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen sich bezüglich der Urlaubstage einig werden. Keinesfalls können weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber einseitig festlegen an welchen Tagen Urlaub genommen wird. Eine Ausnahme hiervon sind nur allgemein betriebsübliche Schließtage und Betriebsferien, bzgl. welcher der Arbeitgeber in engen Grenzen Urlaub anordnen kann. Kommt es zum Streit über die Urlaubsgewährung, muss gegebenenfalls gerichtlich geklärt werden, ob die vom Arbeitgeber vorgetragenen Gründe tatsächlich einer Urlaubsgewährung entgegen stehen. Eine „Selbstbeurlaubung“ ist stets unzulässig und kann zu einer Abmahnung bzw. Kündigung führen.