Arbeitsrecht
- Gestaltung und Beendigung von Arbeitsverträgen
- Gestaltung und Beendigung von Dienstverträgen (u.a. Geschäftsführerverträgen und Handelsvertreterverträgen)
- Entgeltmodelle, Leistungsvergütungsmodelle
- Kollektives Arbeitsrecht
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- Arbeitnehmerentsendung und internationales Arbeitsrecht
- Arbeitsplatzschutz und Betriebsunfälle
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Gestaltung von Arbeitsverträgen
Bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen gibt es mehrere Möglichkeiten, je nach Bedarf in Ihrem Unternehmen und abhängig von den vorliegenden Umständen. Beispielsweise gibt es neben den befristeten und unbefristeten Arbeitsverträgen, die geringfügigen Beschäftigungen, Teil- und Vollzeit Arbeitsverträge, Berufsausbildungsverhältnisse, Abrufarbeitsverhältnisse etc.. Manchmal, z.B. bei der Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen, gibt es rechtliche Einschränkungen, die beachtet werden müssen.
Manche rechtlichen Risiken lassen sich beherrschen, wenn Sie fehlerfreie, gesetzlich nicht zu beanstandende Arbeitsverträge verwenden. Da auch die arbeitsrechtliche Rechtsprechung dauerhaft immer wieder neue Spielregeln über die Frage erteilt , ob bestimmte Klauseln in Muster Arbeitsverträgen wirksam sind, ist es empfehlenswert, sich nicht nur in der Gründungsphase Ihres Unternehmens über die Gestaltung und den Inhalt Ihrer Muster Arbeitsverträge rechtlich beraten zu lassen. Unsere Rechtsanwälte empfehlen deshalb, Ihre Musterarbeitsverträge in regelmäßigen Abständen überprüfen zu lassen, ob diese mit der aktuellen Rechtsprechung in Einklang stehen.
Beendigung von Arbeitsverträgen
Auch bei der Beendigung von Arbeitsverträgen ist eine Vielfalt an Vorschriften, Rechtsprechung und Bestimmungen, sowie deren Folgen und Risiken zu beachten. Erstens enden Arbeitsverträge durch Ablauf ihrer Befristung, sofern überhaupt eine wirksame Befristung vorliegt. Zweitens werden Arbeitsverträge auch durch ordentliche oder außerordentliche schriftliche Kündigung entweder durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer beendet oder aber durch richterliche Auflösung, oder in Einvernehmen durch Abschluss eines schriftlichen Aufhebungsvertrags. Themen wie z.B. tarifvertragliche Kündigungsvorschriften, Kündigungsfristen, der Inhalt des Kündigungsschreibens und eventuell die Folgen der Beendigung für das Arbeitslosengeld sind zu beachten.
Wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses dem allgemeinen Kündigungsschutz im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes unterliegt, ist das Vorliegen eines personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Grundes, den der Arbeitgeber darstellen und beweisen muss, Voraussetzung für eine wirksame ordentliche Arbeitgeberkündigung. Nicht alle Mitarbeiter genießen diesen allgemeinen Kündigungsschutz. Es gibt Ausnahmen u.a. für Mitarbeiter in Kleinbetrieben und für Arbeitsverhältnisse von kurzer Dauer. Bestimmte Mitarbeiter mit einem besonderen Status können sogar einen erweiterten Kündigungsschutz in Anspruch nehmen, wie z.B. Mitarbeiter in Elternzeit, Schwerbehinderte Menschen oder Betriebsratsmitglieder. Wenn ein Arbeitsverhältnis außerordentlich gekündigt wird, gibt es für deren Wirksamkeit besondere gesetzliche Vorschriften, ergänzt von einer umfassenden Rechtsprechung.
Wir unterstützen Sie gerne beratend über das Enden und Beenden von Arbeitsverhältnissen und stehen Ihnen zur Seite bei der Abwehr von mit der Beendigung zusammenhängenden Ansprüchen Ihrer Gegenseite oder bei dem Einklagen solcher Ansprüchen bei dem zuständigen Arbeitsgericht.
Entgeltmodelle, Leistungsvergütungsmodelle
Immer häufiger erhalten Arbeitnehmer neben einem Festgehalt andere Lohnbestandteile. Ein Beispiel hierfür ist die variable Vergütung. Bei einer variablen Vergütung handelt es sich um den leistungsorientierten Einkommensanteil, den ein Mitarbeiter auf der Basis seiner eigenen Leistung verdient. Eine variable Vergütung ist zielorientiert, d.h. der Arbeitnehmer erhält im Rahmen seines variablen Einkommens Zielprämien in Abhängigkeit von seiner Zielerreichung. Vergütet werden meist mehrere Leistungskriterien, die den Verantwortungsbereich des Mitarbeiters abdecken. Auch die Leistungen eines Teams, in das er eingebunden ist, können Anhaltspunkt für die variable Vergütung bilden. Variable Vergütung umfasst sämtliche Formen der nicht festen Vergütung. Hierzu zählen Tantiemen, Boni, Prämien, Akkordlöhne, Provisionen, Gratifikationen, usw.
Ein anderes Beispiel sind Sonderleistungen. Es handelt sich dabei um Leistungen, die der Arbeitgeber – wenn bestimmte Umstände vorliegen – zusätzlich zum Grundgehalt ausbezahlt. Beispiele für solche Sonderleistungen sind das Weihnachtsgeld, das Urlaubsgeld und Jubiläumszuwendungen. Häufig stellt sich die Frage, ob und wann ein Arbeitgeber zur Zahlung einer solchen Sonderleistung verpflichtet ist. Ein Anspruch für den Arbeitnehmer könnte zum Beispiel durch betriebliche Übung entstehen, es sei denn die Parteien haben ein wirksames Freiwilligkeitsvorbehalt oder Widerrufsvorbehalt vereinbart. Des Weiteren sind bei der Gewährung von Sonderleistungen Themen wie Gleichbehandlung, Zurückzahlungsklauseln und Kürzungen zu beachten.
Zu den flexiblen Entgelt- und Leistungsvergütungsmodellen gehören auch Modelle bei denen der Arbeitnehmer neben dem Festgehalt oder einer variablen Vergütung in Euro auch ein Gehalt in Natura erhält. Beispiele sind die Privatnutzung von einen Firmenauto oder Firmenhandy. Diesbezüglich stellt sich oft die Frage, welche Ansprüche und Pflichten hinsichtlich dieser Gegenstände bestehen, zum Beispiel während der Kündigungsfrist oder im Fall einer Kündigungsschutzklage, aber auch wenn der Arbeitnehmer den Gegenstand beschädigt hat.
Bei der Gestaltung von Entgeltmodellen ist auch an die Einrichtung von Arbeitsgleitzeitkonten zu denken. Vorausgesetzt eine wirksame Vereinbarung liegt zu diesem Zweck vor, dann wird mit einem Arbeitszeitgleitkonto bewirkt, dass Mehr- beziehungsweise Minderstunden in einem bestimmten Zeitraum verrechnet werden. Damit wird eine flexible Arbeitszeitgestaltung bewirkt. Der Arbeitgeber erspart sich Lohnkosten in Zeiten, in denen es weniger Arbeit gibt. Zudem ist der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Zurückzahlung eines Minusbetrages auf dem Arbeitszeitkonto verpflichtet.
Wir beraten Sie gerne bei der Einführung oder Änderung von Entgelt- und/oder Leistungsvergütungsmodellen, sowie bei der Abwehr oder Durchsetzung von in diesem Zusammenhang geltend gemachten Ansprüchen einzelner Arbeitnehmer.
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