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Ihr Rechtsanwalt für

Kaufrecht

Kaufrecht

Das Kaufrecht begegnet uns täglich: Es betrifft sowohl kleine als auch große Transaktionen, denn unter das Kaufrecht fällt sowohl das morgendliche Brötchenholen als auch der Verkauf des Familienunternehmens. Dennoch sind die Anforderungen in beiden Fällen völlig unterschiedlich. Auch das Onlineshopping, der Erwerb von Waren bei ausländischen Anbietern oder die Gewährleistung beim Kauf von digitalen Produkten und Tieren richtet sich nach jeweils besonderen Vorschriften.

Das Team von CORNEA FRANZ Rechtsanwälte ist ihr kompetenter Partner in allen Bereichen des nationalen und internationalen Kaufrechts. Wir erstellen die entsprechenden Kaufverträge für Sie, die ganz individuell an Ihre Bedürfnisse angepasst werden und bei Bedarf auch in unterschiedlichen Sprachen verfasst sind. Außerdem vertreten wir Sie auch bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche und der Geltendmachung von Mängelrechten – ob außergerichtlich, vor den zuständigen Gerichten oder in Schiedsverfahren.

 

Unsere Leistungen

  • Begleitung und Beratung beim Verkauf und Kauf von Mobilien und Immobilien
  • Erstellung von einfachen bis komplexen Kaufverträgen nach deutschem Recht und UN-Kaufrecht
  • Prüfung von Kaufverträgen (ggf. in verschiedenen Sprachen)
  • Verkauf und Kauf von Unternehmen (Share- und Asset Deals; ggf. Link zu vgl. M&A)
  • Rücktritt von Kaufverträgen und Durchsetzung von Garantieansprüchen und Gewährleistungsrechten (Mängel, Mangelschäden, Mangelfolgeschäden)
  • Vertretung vor Gerichten in allen Rechtsfragen des nationalen und internationalen Kaufrechts
  • Begleitung und Vertretung von Schiedsverfahren und Mediationsverfahren

Sie suchen einen anwalt für kaufrecht in Würzburg, Schweinfurt oder Fulda? 

 

  • Konkrete Kaufverträge
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen
  • Vertragserfüllung, insbesondere Zahlung des Kaufpreises und Abnahme durch den Käufer, Verschaffung des Eigentums und Übergabe der Kaufsache durch den Verkäufer
  • Mängelhaftung, insbesondere Nachlieferung und Schadensersatz
  • Unternehmerregress
  • Tragweite und den Inhalt einer besonderen Garantieübernahme
  • Kaufvertrag mit oder unter Kaufleuten (Handelskauf)
  • Privatkauf von Verbrauchsgütern von einem Unternehmer (Verbrauchsgüterkauf)
  • Haustürgeschäft
  • Fernabsatzkauf, insbesondere auch beim Onlinekauf

Ihre Rechtsanwälte für Kaufrecht

Renè C. Cornea Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

René C. Cornea

  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Partner
Christoph Graeber Rechtsanwalt

Christoph S. Graeber

  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
  • Fachanwalt für IT-Recht
  • Partner
Tobias Hofbauer Rechtsanwalt

Tobias Hofbauer

  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Verkehrsrecht
John Y. Krüger

John Y. Krüger

  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für IT-Recht
  • Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Klaus Ratz Rechtsanwalt

Klaus Ratz

  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Christian Semmler

Christian Semmler

  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Arbeitsrecht
  • Europajurist
  • Wirtschaftsmediator (CVM)
Rupert Weinzierl Rechtsanwalt Nürnberg

Dr. Rupert Weinzierl

  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Medizinrecht
  • Partner
Dr. Stephan Wübbelsmann Rechtsanwalt - LL.M. TAX. Fachanwalt für Steuerrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Dr. Stephan Wübbelsmann, LL.M. Tax

  • Rechtsanwalt und Notar
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Partner

Wir haben die Antworten auf Ihre Fragen

Hier haben wir Ihnen die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das Thema Kaufrecht zusammengestellt.

Wann gilt ein Fahrzeug als fabrikneu?

Nach Urteil des BGH vom 15.10.2003 (Az. VIII ZR 227/02, DAR 2004, 23) ist ein unbenutztes Fahrzeug noch „fabrikneu“, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird (kein Modellwechsel), es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen.

Wann liegt ein arglistig verschwiegener Mangel vor?

Arglist setzt voraus, dass der Verkäufer den Mangel der Kaufsache kennt, damit rechnet oder weiß, dass der Käufer diesen Mangel nicht kennt und er die Vorstellung hat, der Käufer würde bei Kenntnis des Mangels den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt abschließen (BGH, Az. V ZR 215/90).

Hat der Käufer für die Zeit der Nachbesserung durch den Verkäufer Anspruch auf einen Ersatzwagen?

Über eine für ihn kostenfreie Fehlerbeseitigung hinaus kann der Käufer im Rahmen der Nacherfüllung keine weiteren Ansprüche geltend machen. Insbesondere kann er nicht den Ersatz von Mietwagenkosten, Verdienstausfall, Entschädigung wegen Nutzungsausfall oder Wertminderung verlangen. Derartige Ansprüche können nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schädigung durch den Verkäufer bestehen.

Muss man das Fahrzeug zur Nachbesserung zu dem Verkäufer bringen?

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Käufer dem Verkäufer die mangelhafte Sache in der Regel bringen muss (Urteil vom 13.04.2011, Az. VIII ZR 220/10). Der Käufer muss daher entweder das fehlerhafte Fahrzeug zum Verkäufer fahren oder den Transport dorthin organisieren. Die Kosten hierfür kann er vom Verkäufer ersetzt verlangen, es besteht die Möglichkeit, hierfür einen Vorschuss zu fordern.

Welche Rechte hat der Käufer, wenn die nach Erfüllung fehlgeschlagen ist oder der Verkäufer dieser verweigert hat?

Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine vom Käufer dem Verkäufer gesetzte Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen bzw. ist eine Frist entbehrlich, weil der Verkäufer die Nachbesserung verweigert hat (§ 323 Abs. 2 BGB), so kann der Käufer entweder Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Rücktritt nach §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB) verlangen oder statt des Rücktritts den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern (Minderung nach §§ 437 Nr. 2, 441 BGB).