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Urheberrecht

Urheberrecht

Urheberrecht / Urheberstrafrecht

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen, persönlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen zu seinem Werk. Es regelt Inhalt, Umfang, Übertragbarkeit und Durchsetzbarkeit der Rechte und Befugnisse, die dem Urheber zustehen. Im Gegensatz zu den gewerblichen Schutzrechten entsteht das Urheberrecht automatisch und bedarf keiner Hinterlegung oder Registrierung. Zum Urheberrecht gehören auch die sog. Leistungsschutzrechte, mit denen bestimmte Leistungen geschützt werden, die im Zusammenhang zur Verwertung von Werken stehen.

Die Anwälte von Cornea Franz Rechtsanwälte beraten und vertreten Sie in allen Bereichen, die den Schutz geistigen Eigentums betreffen. Die Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke wie z.B. Fotos, Texte, Pläne, Bilder, Grafiken, Musik, Webseiten oder Grafiken erfordert die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben. Um Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden, helfen Ihnen unsere erfahrenen Rechtsanwälte bei der Erstellung und Prüfung von Lizenzverträgen.

Wir vertreten dabei sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen bei der Wahrnehmung und Verteidigung ihrer Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie bei der Abwehr von unberechtigten Abmahnungen, einstweiligen Verfügungen und Klagen.

 

  • Urheberstrafrecht
  • Urheberrecht
  • Filesharing & Tauschbörsen
  • Schutz von Software
  • Abmahnung
  • außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung und Abwehr von urheberrechtlichen Ansprüchen
  • Urheberrechtsschutz von Webseiten (Texte, Bilder, Programmierung, etc.)
  • Agenturverträge, Webdesign-Verträge

Ihre Rechtsanwälte für Urheberrecht

Christoph Graeber Rechtsanwalt

Christoph S. Graeber

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  • Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
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John Y. Krüger

John Y. Krüger

  • Rechtsanwalt
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Rupert Weinzierl Rechtsanwalt Nürnberg

Dr. Rupert Weinzierl

  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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  • Partner

Anwalt für Urheberrecht in Würzburg | Fulda | Schweinfurt

Hier haben wir Ihnen die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das Thema Urheberrecht zusammengestellt.

Was schützt das Urheberrecht?

Das Urheberrecht schützt das subjektive und absolute Recht auf Schutz am geistigen Eigentum einer Schöpfung in ideeller und materieller Hinsicht, also die geistige, persönliche und vermögensrechtliche Beziehung des Schöpfers eines Werks und sichert diesem die vermögensrechtliche Verwertung seiner Schöpfung zu. Das Urheberrecht entsteht direkt mit dem Schöpfungsakt und bedarf für seine Entstehung keiner Eintragung, Registrierung oder Markierung des Werks.

Wann habe ich ein Urheberrecht?

Das Urheberrecht an einem Werk der Literatur, Wissenschaft oder Kunst, insbesondere an Computerprogrammen, Musik, Tanzkunst, bildender Künste, Baukunst, angewandter Kunst und Entwürfe solcher Werke, Lichtbildwerke (Fotos), Filmwerke und wissenschaftlicher Darstellungen (Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen) entsteht mit dem Akt der persönlichen geistigen Schöpfung des Werks. Das Urheberrecht ist vererblich und erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, bei anonym oder unter einem Pseudonym veröffentlichten Werken 70 Jahren nach deren erster Veröffentlichung.

Was verbietet das Urheberrecht?

Der Inhaber des Urheberrechts kann Dritten die wirtschaftliche Verwertung und Aneignung seines Werks verbieten. Es steht allein dem Urheber zu, darüber zu entscheiden, wer sein Werk verwerten darf. Die dem Urheber und seinen Lizenznehmern vorbehaltene Verwertung umfasst die Vervielfältigung und Verbreitung, das Ausstellen, die öffentliche Wiedergabe, Bearbeitung und Umgestaltung.

Was ist eine Abmahnung im Urheberrecht?

Die Abmahnung ist eine formelle Aufforderung an den Verletzer eines Urheberrechts, sein rechtsverletzendes Verhalten zu beenden und für die Zukunft zu unterlassen. Abmahnungen werden meist durch vom Urheberrechtsinhaber beauftragte Rechtsanwälte oder Kanzleien ausgesprochen. Die Abmahnung soll dem Rechtsverletzer die Möglichkeit geben, durch außergerichtliches Einlenken (strafbewehrte Unterlassungserklärung) einen deutlich kostspieligeren Prozess wegen seiner Urheberrechtsverletzung zu vermeiden; im Gegenzug muss er dem Abmahner die entstandenen Kosten ausgleichen.

Gibt es ein Urheberrecht an einfachen Bildern?

Das Urheberrecht gilt für „Werke“, also persönliche geistige Schöpfungen. Einfache, auch einfallslose Fotos (Lichtbilder) fallen aus diesem Schutzbereich heraus. Speziell für Lichtbilder wurde der Schutz für den Lichtbildner, der den Auslöser der Kamera oder Smartphones betätigt hat, mit § 70 UrhG (Urheberrechtsgesetz) ausgeweitet – auf den Werkcharakter/die Schöpfungshöhe eines Fotos kommt es für diesen Schutz nicht an.