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Ihr Rechtsanwalt für

Gesellschaftsrecht

Gesellschaftsrecht

Die Beratung im Gesellschaftsrecht muss häufig die Perspektive von unterschiedlichsten Beteiligten berücksichtigen. Denn Leitungsorgan, Gesellschafter, Mitarbeiter oder Arbeitnehmer haben jeweils eigene Interessen, wenn es um deren Unternehmen geht.

Von kleinen Vereinen über familiengeführten Personengesellschaften bis hin zur Aktiengesellschaften – in allen Fällen berät Sie das Team von Cornea Franz Rechtsanwälte bei Fragen rund um gesellschaftsrechtliche Thematiken. Von der Gründung und der damit verbunden Satzungs- oder Gesellschaftsvertragserstellung über verschiedene Umstrukturierungen bis hin zur Liquidation oder Nachfolgeregelungen stehen wir Ihnen mit unserem Fachwissen zur Seite. Wir erarbeiten gemeinsam mit Ihnen die bestmögliche Lösung, damit ihr Unternehmen sein volles Potenzial entfalten kann. Bei aufkommenden Haftungsfragen bezüglich der Gesellschafter oder des Geschäftsführers unterstützen wir sie durch unsere fachkompetente Beratungsleistungen.

Sie suchen einen Fachanwalt für Gesellschaftsrecht? Wir beraten Sie gerne in Würzburg, Nürnberg, Fulda und natürlich auch bundesweit.

 

wir beraten und unterstützen Sie unter anderen in den folgenden Punkten

  • Gesellschaftsgründungen, Start-up
  • konzern- und umwandlungsrechtlichen Maßnahmen
  • gesellschaftsrechtliche Compliance
  • gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten
  • Joint Ventures
  • laufende konzern- und gesellschaftsrechtliche Beratung von Gesellschaften aller Rechtsformen, Gesellschaftern, Organen und Organmitgliedern
  • Kapitalerhöhung und Herabsetzung
  • nationale und internationale Expansionsvorhaben
  • insolvenzrechtliche Aspekte
  • familiäre Unternehmensfortführung
  • Anstellungs- und Beratungsverträge für Manager
  • Erstellung und Änderung von Satzungs- und Gesellschaftsverträgen
  • Kommunikation mit Behörden z.B. Gerichten bzw. Registern, Ämtern usw.

Ihre Rechtsanwälte & Fachanwälte für Gesellschaftsrecht

Renè C. Cornea Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

René C. Cornea

  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Partner
Sabrina Denner Rechtsanwältin

Sabrina Denner

  • Rechtsanwältin
  • Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Uwe Franz Rechtsanwalt & Fachanwalt für Steuerrecht Würzburg

Uwe K. Franz

  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Abogado Inscrito (Málaga) N° 109
  • Partner
Klaus Ratz Rechtsanwalt

Klaus Ratz

  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Christian Semmler

Christian Semmler

  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Arbeitsrecht
  • Europajurist
  • Wirtschaftsmediator (CVM)
Dr. Stephan Wübbelsmann Rechtsanwalt - LL.M. TAX. Fachanwalt für Steuerrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Dr. Stephan Wübbelsmann, LL.M. Tax

  • Rechtsanwalt und Notar
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Partner

SIE SUCHEN EINEN ANWALT FÜR GesellschaftsRECHT IN WÜRZBURG, SCHWEINFURT ODER FULDA? 

Hier haben wir Ihnen die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das Thema Gesellschaftsrecht zusammengestellt.

Was ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts?

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft) ist eine Personenvereinigung von mindestens 2 natürlichen oder juristischen Personen, die sich eignet, wenn die Gesellschafter gleichberechtigt sein sollen. Sie entsteht durch einen Gesellschaftsvertrag zwischen den Gesellschaftern, der auch mündlich abgeschlossen werden kann. Zur Vermeidung von Streitigkeiten sollte der Gesellschaftsvertrag schriftlich abgefasst werden.
Die BGB-Gesellschaft bedarf nicht der ausdrücklichen Gründung; das gemeinsame Betreiben eines bestimmten Zweckes genügt bereits. Der Zweck kann sowohl privater als auch gewerblicher Natur sein. Eine Eintragung ins Handelsregister ist nicht möglich. Die BGB-Gesellschaft kann deshalb keine Firma im Sinne von § 17 HGB führen. Sie kann aber einen Namen bzw. eine Geschäftsbezeichnung haben. Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich. Häufig wird diese Gesellschaftsform auch bei Freiberuflersozietäten verwendet. Sie kann aber auch zur Vermögensverwaltung verwendet werden, z.B. wenn nicht eingetragene Lebenspartner eine Immobilie gemeinsam halten.

Was ist eine GmbH?

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist die einfachste und am wenigsten aufwändigste Form einer Kapitalgesellschaft. Sie ist damit auch für kleinere Unternehmungen und für jeden gesetzlich zulässigen Zweck möglich. Sie wird insbesondere dann gewählt, wenn kein Gesellschafter die volle persönliche Haftung tragen will. Sie ist die bedeutendste Rechtsform im mittelständischen Bereich. Die GmbH kann bereits mit einer Person gegründet werden. Das Stammkapital der GmbH muss mindestens 25.000 EUR betragen. Bei Gründung der Gesellschaft muss auf das Stammkapital mindestens so viel eingezahlt sein, dass der Gesamtbetrag die Hälfte des Mindeststammkapitals (12.500 EUR) erreicht.
Die weitere Möglichkeit der Gründung einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG), der sog. „Mini-GmbH“, ist besonders für Existenzgründer mit nur geringem Kapital interessant. Deren Stammkapital ist zwischen 1 € und 24.999 € frei wählbar.
Zur wirksamen Gründung ist die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung, der Nachweis des geleisteten Stammkapitals sowie die Eintragung im Handelsregister erforderlich.

Wer haftet bei einer Gesellschaft?

Die Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB Gesellschaft) und der offenen Handelsgesellschaft (OHG) haften gesamtschuldnerisch. Jeder Gesellschafter haftet unmittelbar, unbeschränkt mit dem Geschäfts- und Privatvermögen. Alle Gesellschafter haften solidarisch für die Schulden der Gesellschaft. Neu eintretende Gesellschafter haften für die vor ihrem Eintritt bestehenden Schulden der Gesellschaft in gleicher Weise.

Bei einer Kommanditgesellschaft (KG) haften vor der Eintragung ins Handelsregister alle Gesellschafter unbeschränkt. Nach der Eintragung ins Handelsregister haften die Komplementäre unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen. Die Kommanditisten haften nur bis zur Höhe ihrer Einlage. Wenn die Einlage geleistet ist, entfällt die weitere Haftung.

Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und einer Aktiengesellschaft (AG) haftet das Gesellschaftsvermögen in voller Höhe. Vor Eintragung im Handelsregister haften außerdem die Handelnden persönlich, unbeschränkt und solidarisch. Nach der Eintragung ins Handelsregister entfällt die persönliche Haftung. Die Gesellschafter der GmbH und die Aktionäre der AG schulden nur ihre rückständige bzw. noch nicht geleistete Einlage. Von deren Leistungspflicht können sie nicht befreit werden.

Wozu benötige ich einen Gesellschaftsvertrag?

Der Gesellschaftsvertrag trifft Regelungen über die laufende Zusammenarbeit der Gesellschafter. Er unterliegt bei vielen Gesellschaftsformen wie der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft), der Kommanditgesellschaft (KG), der Offenen Handelsgesellschaft (OHG), und der stillen Gesellschaft keinem Formzwang. Er kann auch mündlich geschlossen werden. Lediglich bei Kapitalgesellschaften wie der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), der Aktiengesellschaft (AG), der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) oder der eingetragenen Genossenschaft muss der Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung notariell beurkundet werden.

Gerade weil die gesetzlichen Bestimmungen hierzu oft nur den Rahmen für die gesellschaftliche Betätigung geben, kann nicht nachdrücklich genug betont werden, wie wichtig es ist, einen klar abgefassten Gesellschaftsvertrag bzw. eine Satzung zu erstellen. In ihm bzw. ihr sollen neben der laufenden Zusammenarbeit der Gesellschafter auch die Folgen von Tod, Krankheit, Alter, sowie dem Ausscheiden eines Gesellschafters geregelt werden. Das Fehlen derartiger klarer vertraglicher Regelungen ist oft der Grund für Gesellschafterstreitigkeiten vor Gericht.

Was ist eine Prokura?

Die Prokura ist eine handelsrechtliche Sonderform der Vollmacht. Deshalb gelten die §§ 164 ff BGB, soweit sie nicht durch die §§ 48 ff HGB abgeändert werden. Nach § 48 HGB kann nur ein Kaufmann mittels ausdrücklicher Erklärung Prokura erteilen. Sie ermächtigt nach § 49 I HGB zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nach § 49 II HGB aber nur berechtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt worden ist.